Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Kann die durch die Auffahrkollision verursachte Gefahr nicht mehr als gering und das Verschulden nicht als leicht bezeichnet werden, liegt zumindest eine mittelschwere Widerhandlung vor (Verwaltungsrekurskommission, IV-2006/17, 19. April 2006)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.04.2006 IV-2006/17 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.04.2006 IV-2006/17 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.04.2006 IV-2006/17
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Kann die durch die Auffahrkollision verursachte Gefahr nicht mehr als gering und das Verschulden nicht als leicht bezeichnet werden, liegt zumindest eine mittelschwere Widerhandlung vor (Verwaltungsrekurskommission, IV-2006/17, 19. April 2006)
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