Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG. Die Einhaltung eines ungenügenden Sicherheitsabstandes von 5 - 10 m auf einer Strecke von ca. 1'100 m bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h stellt eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/131).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.10.2006 IV-2006/131 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.10.2006 IV-2006/131 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.10.2006 IV-2006/131
Art. 16c Abs. 1 lit.a SVG. Die Einhaltung eines ungenügenden Sicherheitsabstandes von 5 - 10 m auf einer Strecke von ca. 1'100 m bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h stellt eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führt (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, IV-2006/131).
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