Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Eine Fahrt in angetrunkenem Zustand in Österreich mit 0,50 mg/l bzw. 0,85 Gew.-‰ führt zwingend zu einem Führerausweisentzug in der Schweiz. Dabei ist die Zeit, während der die Betroffene nicht über den Führerausweis verfügte, an die Entzugsdauer anzurechnen (Verwaltungsrekurskommission, 18. Oktober 2006, IV-2006/111).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.10.2006 IV-2006/111 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.10.2006 IV-2006/111 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.10.2006 IV-2006/111
Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Eine Fahrt in angetrunkenem Zustand in Österreich mit 0,50 mg/l bzw. 0,85 Gew.-‰ führt zwingend zu einem Führerausweisentzug in der Schweiz. Dabei ist die Zeit, während der die Betroffene nicht über den Führerausweis verfügte, an die Entzugsdauer anzurechnen (Verwaltungsrekurskommission, 18. Oktober 2006, IV-2006/111).
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