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II/3-2017/9

St. Gallen · 2018-12-05 · Deutsch SG

Art. 73 StrG (sGS 732.1). Anpassung Beitragsplan. Einmalige hohe Unterhaltskosten rechtfertigen eine Anpassung des Beitrags der Gemeinde nicht (E. 3b/dd). Die zu beurteilende Gemeindestrasse dritter Klasse erfüllt die Kriterien zur Einteilung als Gemeindestrasse zweiter Klasse. Eine Umteilung wird jedoch weder von der Gemeinde noch von den Rekurrenten angestrebt. Das öffentliche Interesse ist vorliegend jedoch ähnlich hoch zu gewichten wie bei einer Gemeindestrasse zweiter Klasse (E. 3b/ee) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/3, 5. Dezember 2018, II/3-2017/9). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2018/254).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.12.2018 II/3-2017/9 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 05.12.2018 II/3-2017/9 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 05.12.2018 II/3-2017/9

Art. 73 StrG (sGS 732.1). Anpassung Beitragsplan. Einmalige hohe Unterhaltskosten rechtfertigen eine Anpassung des Beitrags der Gemeinde nicht (E. 3b/dd). Die zu beurteilende Gemeindestrasse dritter Klasse erfüllt die Kriterien zur Einteilung als Gemeindestrasse zweiter Klasse. Eine Umteilung wird jedoch weder von der Gemeinde noch von den Rekurrenten angestrebt. Das öffentliche Interesse ist vorliegend jedoch ähnlich hoch zu gewichten wie bei einer Gemeindestrasse zweiter Klasse (E. 3b/ee) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/3, 5. Dezember 2018, II/3-2017/9). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2018/254).

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