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II/3-2014/3

St. Gallen · 2019-03-28 · Deutsch SG

Art. 78 Abs. 1 StrG (sGS 732.1). Beitragsplan. Projektkosten, die nicht zum Strassenprojekt geschlagen werden können, sind nicht im Rahmen des Erlasses des Beitragsplans anzufechten. Welche Auslagen bzw. Aufwendungen dereinst zu den über den Perimeter zu verlegenden Kosten zählen und wie die konkrete Abrechnung der Baukosten zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Erlass des Beitragsplanes hat die Vorinstanz gegenüber den Rekurrenten keine konkreten Geldforderungen, sondern lediglich prozentuale Kostenanteile verfügt (E. 1 b). Eine faktisch genutzte, aber rechtlich nicht gesicherte Zufahrt stellt keinen Sondervorteil dar (E. 5 b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/3, 28. März 2019, II/3-2014/3).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.03.2019 II/3-2014/3 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.03.2019 II/3-2014/3 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.03.2019 II/3-2014/3

Art. 78 Abs. 1 StrG (sGS 732.1). Beitragsplan. Projektkosten, die nicht zum Strassenprojekt geschlagen werden können, sind nicht im Rahmen des Erlasses des Beitragsplans anzufechten. Welche Auslagen bzw. Aufwendungen dereinst zu den über den Perimeter zu verlegenden Kosten zählen und wie die konkrete Abrechnung der Baukosten zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Erlass des Beitragsplanes hat die Vorinstanz gegenüber den Rekurrenten keine konkreten Geldforderungen, sondern lediglich prozentuale Kostenanteile verfügt (E. 1 b). Eine faktisch genutzte, aber rechtlich nicht gesicherte Zufahrt stellt keinen Sondervorteil dar (E. 5 b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/3, 28. März 2019, II/3-2014/3).

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