Art. 9, Art. 61 Abs. 1, Art. 62, Art. 63 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 lit. a und b, Art. 66 Abs. 1 BGBB (SR 211.412.11), Art. 12 GG (sGS 151.2). Der Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks kann wegen übersetzten Preises nicht bewilligt werden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Erwerberin um eine Ortsgemeinde handelt und dies noch keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Hauptzweck des bäuerlichen Bodenrechts - der Stärkung der Selbstbewirtschafter - abzuweichen; dasselbe gilt für den Umstand, dass mit der Handänderung keine Änderung der aktuellen Bewirtschaftungsverhältnisse herbeigeführt würde. Schliesslich scheitert die Erteilung der Bewilligung daran, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ortsgemeinde das landwirtschaftliche Grundstück auch mit Blick auf die künftige bauliche Entwicklung der politischen Gemeinde erwerben will (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/1, 30. März 2012, II/1-2011/5).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.03.2012 II/1-2011/5 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.03.2012 II/1-2011/5 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.03.2012 II/1-2011/5
Art. 9, Art. 61 Abs. 1, Art. 62, Art. 63 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 lit. a und b, Art. 66 Abs. 1 BGBB (SR 211.412.11), Art. 12 GG (sGS 151.2). Der Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks kann wegen übersetzten Preises nicht bewilligt werden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Erwerberin um eine Ortsgemeinde handelt und dies noch keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Hauptzweck des bäuerlichen Bodenrechts - der Stärkung der Selbstbewirtschafter - abzuweichen; dasselbe gilt für den Umstand, dass mit der Handänderung keine Änderung der aktuellen Bewirtschaftungsverhältnisse herbeigeführt würde. Schliesslich scheitert die Erteilung der Bewilligung daran, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ortsgemeinde das landwirtschaftliche Grundstück auch mit Blick auf die künftige bauliche Entwicklung der politischen Gemeinde erwerben will (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/1, 30. März 2012, II/1-2011/5).
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