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III-2011/6

St. Gallen · 2012-03-08 · Deutsch SG

Art. 18 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Bei einem Vermögensanfall aus Erbschaft im Ausmass von Fr. 19'410.-- und einem Negativsaldo aus finanzieller Sozialhilfe von Fr. 59'642.35 kann nicht allein aufgrund der dadurch eingetretenen Verbesserung der finanziellen Lage eine Rückerstattung von Fr. 13'410.-- verfügt werden. Kumulativ ist die Zumutbarkeit der Rückerstattung nachzuweisen, was eine Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Betroffenen erfordert (sonstige Vermögenssituation, tatsächliche Bedarfs- und Einkommensverhältnisse, persönliche Lebensumstände). Der Nachweis obliegt der Sozialhilfebehörde. Zusätzliche Abklärungen können nicht im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden, womit die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 8. März 2012, III-2011/6).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.03.2012 III-2011/6 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 08.03.2012 III-2011/6 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 08.03.2012 III-2011/6

Art. 18 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Bei einem Vermögensanfall aus Erbschaft im Ausmass von Fr. 19'410.-- und einem Negativsaldo aus finanzieller Sozialhilfe von Fr. 59'642.35 kann nicht allein aufgrund der dadurch eingetretenen Verbesserung der finanziellen Lage eine Rückerstattung von Fr. 13'410.-- verfügt werden. Kumulativ ist die Zumutbarkeit der Rückerstattung nachzuweisen, was eine Prüfung der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Betroffenen erfordert (sonstige Vermögenssituation, tatsächliche Bedarfs- und Einkommensverhältnisse, persönliche Lebensumstände). Der Nachweis obliegt der Sozialhilfebehörde. Zusätzliche Abklärungen können nicht im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden, womit die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 8. März 2012, III-2011/6).

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