Art. 18 Abs. 1 und Art. 9 ff. SHG (sGS 381.1) und Art. 41 lit. a VRP (sGS 951.1). Die Rückerstattungsregelung des Sozialhilfegesetzes bezieht sich ausschliesslich auf Leistungen der finanziellen Sozialhilfe gemäss Art. 10 SHG. Eine mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechtbare Verfügung auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe muss festhalten, welcher Betrag in welchem Zeitraum zurückerstattet werden muss. Für eine Feststellungsverfügung fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn die Rückerstattungspflicht direkt durch eine positive Verfügung geregelt werden kann. Die Aufforderung an den Rückerstattungspflichtigen, es sei ein Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten, hat keinen Verfügungscharakter. Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung sind Leistungen der betreuenden Sozialhilfe im Sinne von Art. 8 SHG. Kosten für die Fremdplatzierung eines Kindes sind Unterhaltskosten gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB, also Forderungen zivilrechtlicher Natur. Beide Kostenarten unterliegen nicht der Rückerstattungsregelung gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG. Das schliesst jedoch einvernehmliche Regelungen mit dem Leistungsempfänger betreffend Kostenbeteiligung bzw. spätere Rückzahlungen nicht aus (Verwaltungsrekurskommission, 4. April 2008, III-2007/2).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.04.2008 III-2007/2 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.04.2008 III-2007/2 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.04.2008 III-2007/2
Art. 18 Abs. 1 und Art. 9 ff. SHG (sGS 381.1) und Art. 41 lit. a VRP (sGS 951.1). Die Rückerstattungsregelung des Sozialhilfegesetzes bezieht sich ausschliesslich auf Leistungen der finanziellen Sozialhilfe gemäss Art. 10 SHG. Eine mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechtbare Verfügung auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe muss festhalten, welcher Betrag in welchem Zeitraum zurückerstattet werden muss. Für eine Feststellungsverfügung fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn die Rückerstattungspflicht direkt durch eine positive Verfügung geregelt werden kann. Die Aufforderung an den Rückerstattungspflichtigen, es sei ein Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten, hat keinen Verfügungscharakter. Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung sind Leistungen der betreuenden Sozialhilfe im Sinne von Art. 8 SHG. Kosten für die Fremdplatzierung eines Kindes sind Unterhaltskosten gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB, also Forderungen zivilrechtlicher Natur. Beide Kostenarten unterliegen nicht der Rückerstattungsregelung gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG. Das schliesst jedoch einvernehmliche Regelungen mit dem Leistungsempfänger betreffend Kostenbeteiligung bzw. spätere Rückzahlungen nicht aus (Verwaltungsrekurskommission, 4. April 2008, III-2007/2).
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