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HG.2018.98

St. Gallen · 2019-07-10 · Deutsch SG

Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO: Ist eine Leistungsklage möglich, so ist die Erhebung einer Feststellungsklage unzulässig, womit auf die Feststellungsklage mangels hinreichendem Feststellungs-interesse in der Regel nicht einzutreten ist. Art. 70 Abs. 1 ZPO: Die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ist zwingend, wenn eine Ungültigkeit eines Vertrages gegenüber einer Partei auch zur Ungültigkeit gegenüber allen anderen führen muss. Art 6 Abs. 2 ZPO: Klagen gegen eine gemischte (notwendige) passive Streitgenossenschaft, d.h. eine Streitgenossenschaft die aus Personen besteht, die im Handelsregister eingetragen sind und solchen, die es nicht sind, sind am Kreisgericht zu erheben (Handelsgericht, 10. Juli 2019, HG.2018.98, Beschwerde ans Bundesgericht hängig).

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St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2019 HG.2018.98

Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO: Ist eine Leistungsklage möglich, so ist die Erhebung einer Feststellungsklage unzulässig, womit auf die Feststellungsklage mangels hinreichendem Feststellungs-interesse in der Regel nicht einzutreten ist. Art. 70 Abs. 1 ZPO: Die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ist zwingend, wenn eine Ungültigkeit eines Vertrages gegenüber einer Partei auch zur Ungültigkeit gegenüber allen anderen führen muss. Art 6 Abs. 2 ZPO: Klagen gegen eine gemischte (notwendige) passive Streitgenossenschaft, d.h. eine Streitgenossenschaft die aus Personen besteht, die im Handelsregister eingetragen sind und solchen, die es nicht sind, sind am Kreisgericht zu erheben (Handelsgericht, 10. Juli 2019, HG.2018.98, Beschwerde ans Bundesgericht hängig).

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