Superprovisorischer Massnahmeentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 2013 Art. 265 ZPO; Art. 3 lit. e UWG. Die Aufhebung einer verfügten superprovisorischen Massnahme kann ihrerseits superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 verbot der Handelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern vorläufig und ohne Anhörung der Gegenpartei den Vertrieb und die Bewerbung ihres Schoko-Bären, da der Vorwurf der Rufausbeutung glaubhaft erscheine. Mit vorliegendem superprovisorischen Entscheid wird der vorläufige Entscheid vom 16. Oktober 2013 vorläufig aufgehoben, da nach Eingang der Gesuchsantwort der Vorwurf der Rufausbeutung nicht mehr glaubhaft erscheint, namentlich weil der gesuchsgegnerische Schoko-Bär nicht in einer Goldfolienverpackung, sondern in einer PET-Verpackung angeboten wird, der Farbton sich wesentlich vom gesuchstellerischen unterscheidet und die Gesuchsgegner glaubhaft machen konnten, dass ihr Schoko-Bär bereits in früheren Jahren in ähnlicher Form verkauft wurde (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 25. Oktober 2013, HG.2013.206).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.10.2013 HG.2013.206
Superprovisorischer Massnahmeentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 2013 Art. 265 ZPO; Art. 3 lit. e UWG. Die Aufhebung einer verfügten superprovisorischen Massnahme kann ihrerseits superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 verbot der Handelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnern vorläufig und ohne Anhörung der Gegenpartei den Vertrieb und die Bewerbung ihres Schoko-Bären, da der Vorwurf der Rufausbeutung glaubhaft erscheine. Mit vorliegendem superprovisorischen Entscheid wird der vorläufige Entscheid vom 16. Oktober 2013 vorläufig aufgehoben, da nach Eingang der Gesuchsantwort der Vorwurf der Rufausbeutung nicht mehr glaubhaft erscheint, namentlich weil der gesuchsgegnerische Schoko-Bär nicht in einer Goldfolienverpackung, sondern in einer PET-Verpackung angeboten wird, der Farbton sich wesentlich vom gesuchstellerischen unterscheidet und die Gesuchsgegner glaubhaft machen konnten, dass ihr Schoko-Bär bereits in früheren Jahren in ähnlicher Form verkauft wurde (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 25. Oktober 2013, HG.2013.206).
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