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HG.2012.28

St. Gallen · 2012-10-02 · Deutsch SG

Art. 101 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO und Art. 13 Abs. 2 GerG; Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO Änderung der Rechtssprechung: Der Entscheid über das Nichteintreten auf die Klage bei Nichtleistung des Kostenvorschusses fällt nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter sondern in die Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Verfahren kann jedoch durch den verfahrensleitenden Richter abgeschrieben werden, wenn aus dem Verhalten des Klägers geschlossen werden kann, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und die Klage zurückziehen will (Handelsgericht St. Gallen, 2. Oktober 2012, HG.2012.28).

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St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 02.10.2012 HG.2012.28

Art. 101 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO und Art. 13 Abs. 2 GerG; Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO Änderung der Rechtssprechung: Der Entscheid über das Nichteintreten auf die Klage bei Nichtleistung des Kostenvorschusses fällt nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter sondern in die Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Verfahren kann jedoch durch den verfahrensleitenden Richter abgeschrieben werden, wenn aus dem Verhalten des Klägers geschlossen werden kann, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und die Klage zurückziehen will (Handelsgericht St. Gallen, 2. Oktober 2012, HG.2012.28).

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