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HG.2012.163

St. Gallen · 2012-09-25 · Deutsch SG

Art. 65 ZPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR; Art. 10 Ziff. 321 i.V.m. Art. 5 GKV.Klageeinleitung am Handelsgericht zur Verjährungsunterbrechung, Gerichtskosten. Wird eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht und die Klage vor Leistung des Gerichtskostenvorschusses und somit vor Zustellung der Klage an die Gegenpartei wieder zurückgezogen, so orientieren sich die Gerichtskosten an der Gebührenhöhe des Betreibungsamtes für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bzw. des Vermittleramtes für die Abschreibung des Vermittlungsverfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches, wobei diese Ansätze leicht erhöht werden (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 25. September 2012, HG.2012.163).

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St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.09.2012 HG.2012.163

Art. 65 ZPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR; Art. 10 Ziff. 321 i.V.m. Art. 5 GKV.Klageeinleitung am Handelsgericht zur Verjährungsunterbrechung, Gerichtskosten. Wird eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht und die Klage vor Leistung des Gerichtskostenvorschusses und somit vor Zustellung der Klage an die Gegenpartei wieder zurückgezogen, so orientieren sich die Gerichtskosten an der Gebührenhöhe des Betreibungsamtes für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bzw. des Vermittleramtes für die Abschreibung des Vermittlungsverfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches, wobei diese Ansätze leicht erhöht werden (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 25. September 2012, HG.2012.163).

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