Art. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2011.18
Art. 41, Art. 754 und Art. 757 OR (SR 220). Als Gesellschaftsgläubiger hat der Kläger insbesondere gestützt auf Art. 41 ff. OR keinen Ersatzanspruch, den er ausser Konkurs gegenüber den Beklagten als Organe der X. Immobilien und Treuhand AG geltend machen kann, nachdem er ein widerrechtliches Verhalten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger, der den mittelbaren Schaden geltend macht, hat in einem Konkursverfahren, das mangels Aktiven eingestellt wurde, seine Aktivlegitimation nachzuweisen (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG. 2011.18).
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