Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus. Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben. Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids abzuwarten. Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 30.06.2011 HG.2011.10/2
Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus. Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben. Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids abzuwarten. Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10).
St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges Saint-Gall Sonstiges San Gallo Sonstiges Handelsgericht