Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56
Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).
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