Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
HG.2002.23
Stelle:
Handelsgericht
Rubrik:
Handelsgericht
Publikationsdatum: 11.02.2005
Entscheiddatum:
11.02.2005
Entscheid Handelsgericht, 11.02.2005
Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation
(Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23).
Aus den Erwägungen:
II.
2. a) Die Klägerin verlangt, die Beklagten seien zu verpflichten bzw. sie sei auf Kosten
der Beklagten zu ermächtigen, das Urteil je in einer schweizerischen und einer
deutschen Fachzeitschrift auf einer halben Seite zu veröffentlichen. (...).
b) Die Klägerin begründet ihr Begehren um Urteilspublikation in der Klageschrift zum
ersten Teil der Stufenklage damit, dass durch den Vertrieb der nachgeahmten Stoffe
eine Marktverwirrung entstehe. Sie habe ein berechtigtes Interesse, dass für Käufer
und Endabnehmer der Stoffe die wahre Urheberschaft geklärt sei. Heute macht sie
zusätzlich geltend, gerade wegen des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch mit
dem Ziel, die Lagerware der Beklagten noch zu verkaufen, entstehe ein erhöhtes Risiko
einer Marktverwirrung und ein Interesse daran, die wahre Urheberschaft der Ware
klarzustellen und aufzuzeigen, dass die beiden Stoffe nur noch in begrenztem Rahmen
verkauft werden dürften. Die Beklagten erachten das Festhalten der Klägerin an der
Urteilspublikation für widersprüchlich. Wenn nun wegen des klägerischen Teilverzichts
auf den Unterlassungsanspruch die Beklagten berechtigt seien, die Lagerware noch zu
verkaufen, begünstige dies die Marktverwirrung, indem den Beklagten gestattet werde,
widerrechtlich hergestellte Ware auf den Markt zu bringen. Die Beklagten würden
einerseits mit der Urteilspublikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger
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gestellt; gleichzeitig würde den Beklagten gestattet, den Markt mit widerrechtlich
hergestellter Ware zu beliefern. Eine Marktverwirrung sei ohnehin zu verneinen, weil die
Klägerin selber die beiden Stoffe nicht noch über andere Kanäle abgesetzt habe; die
von den Beklagten vertriebene Ware sei als einzige auf dem Markt gewesen und als
solche nicht zwangsläufig der Klägerin zuzurechnen, weil sie nur urheberrechtlich
geschützt, jedoch nicht durch einen Registereintrag gekennzeichnet sei.
c) Im Abschnitt über den zivilrechtlichen Rechtsschutz im Urheberrecht sieht Art. 66
URG auch die Veröffentlichung des Urteils vor. Danach kann das Gericht auf Antrag
der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei
veröffentlicht wird, wobei dem Gericht, das über Art und Umfang der Veröffentlichung
entscheidet, ein grosses Ermessen zusteht (vgl. BGE 126 III 209). Für das deutsche
Recht besteht eine entsprechende Bestimmung in § 103 UrhG, wonach die obsiegende
Partei ermächtigt werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.
Das schweizerische Recht knüpft den Anspruch auf Urteilspublikation einzig an die
Rechtsverletzung und nennt keine weiteren Voraussetzungen. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse muss jedoch gegeben sein; es muss ein Informationsbedürfnis
für einen weiteren Personenkreis bestehen, welches durch das Urteil allein nicht
befriedigt werden kann (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N 1 zu Art.
66 URG; F. Dessemontet, Le droit d’auteur, Lausanne 1999, N 765). Die
Urteilspublikation dient der Aufklärung der interessierten Kreise und damit der
Rechtssicherheit, aber auch der Generalprävention (vgl. von Büren/Marbach,
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, N 850; Lucas David, SIWR I/2, Der
Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, S. 99; C.Baudenbacher, Lauterkeitsrecht-
Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, N 141
f. zu Art. 9 UWG). Mehrheitlich wird der Urteilspublikation auch eine
Wiedergutmachungs- bzw. Genugtuungsfunktion zugesprochen (vgl. Dessemontet,
a.a.O., N 765; David, a.a.O., S. 99; Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen
Immaterialgüterrechts, S. 366; von Büren/Marbach, a.a.O., N 850; a.M. Barrelet/Egloff,
a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 141 zu Art. 9 UWG, der
die Genugtuung zwar für eine Folge, jedoch nicht für eine Funktion der
Urteilspublikation hält). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl.
BGE 126 III 209). Dies kann durch die Wahl der Publikationsorgane erfolgen, so dass
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das Urteil zwar die interessierten Kreise erreicht, aber nicht ungebührliche Publizität
erlangt (z.B. Veröffentlichung in der Fachpresse statt in Tageszeitungen; vgl. David,
a.a.O., S.101).
d) Die Klägerin hat ein Interesse daran, ihren potentiellen Kunden via Fachzeitschrift
mitzuteilen, dass die umstrittenen Stoffe Kreationen aus ihrem Haus und nicht solche
der Beklagten sind und dass es ihr zusteht, zu entscheiden, wo sie produziert und über
welche Kanäle sie abgesetzt werden dürfen. Die Parteien stehen diesbezüglich in einer
Konkurrenzsituation. Die Beklagten erklärten bis zuletzt, dass sie an sich nicht bereit
seien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im
Interesse einer Beendigung des Prozesses mit einem Gewinnherausgabeanspruch in
der Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklären (vgl. Klageantwort II, S. 7). Unter den
gegebenen Umständen will die Klägerin zu Recht ihre Urheberschaft an den
betreffenden Stoffen bei den interessierten Stellen kommuniziert haben; die Beklagten
haben Kopien davon bereits verkauft, dies bevor die Klägerin die betreffenden Stoffe
sonst auf den Markt gebracht hat, und werden - nach dem klägerischen Teilverzicht auf
den Unterlassungsanspruch - in begrenztem Umfang noch verkaufen. Damit hat die
Klägerin ein berechtigtes Interesse dargetan. Der Klägerin kann der an sich begründete
Anspruch auf Publikation des Urteils nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens ganz
versagt werden, weil sie teilweise auf den Unterlassungsanspruch verzichtet, um - im
(finanziellen) Interesse beider Parteien - den Verkauf der Lagerware statt deren
Vernichtung zu ermöglichen, denn gerade durch den Inhalt der Urteilspublikation kann
klargestellt werden, dass die Beklagten noch in begrenztem Umfang berechtigt sind,
die Stoffe auf den Markt zu bringen. Die Fachzeitschriften sind auch die geeigneten
Publikationsorgane, da es nicht darum gehen kann, eine breite Öffentlichkeit über den
Urheberrechtsverstoss der Beklagten zu informieren, sondern die potentiellen Kunden
der Parteien aus der Textilbranche über die Herkunft der Stoffe aufzuklären
(Verhältnismäs-sigkeit). Zudem ist die Befugnis der Klägerin, das Urteil zu publizieren,
in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, indem eine Veröffentlichung innert drei Monaten
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei den genannten Publikationsorganen
verlangt werden muss.
Die Beklagten machen geltend, dass sie durch die Publikation als widerrechtlich
Handelnde an den Pranger gestellt würden. Eine gewisse negative Publizitätswirkung
bei Veröffentlichung des für die Beklagten ungünstigen Urteils ist eine Folge des
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widerrechtlichen Handelns und kann bei berechtigtem Interesse der Klägerin an einer
Publikation kein Grund für einen Verzicht darauf sein.
e) Besondere Aufmerksamkeit ist dem Wortlaut der Veröffentlichung zu schenken, da
der vorliegende Fall in zwei Stufen entschieden wurde und für die Veröffentlichung nur
die definitiven Entscheidpunkte von Interesse sind. Es kann daher nicht einfach eine
Veröffentlichung des Urteilsdispositivs angeordnet werden. Aus der Veröffentlichung
muss einerseits hervorgehen, dass der Unterlassungsanspruch und der
Gewinnherausgabeanspruch gutgeheissen worden sind, dass aber anderseits die
Beklagten berechtigt sind, die Lagerware noch zu verkaufen. Der Klägerin ist daher zu
erlauben, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, den in Ziff. 5 des Dispositivs
im Wortlaut wiedergegebenen Text unter Beifügung der Abbildungen der Stoffmuster in
den beiden von ihr genannten Fachpublikationen (...), auf Kosten der Beklagten zu
veröffentlichen.
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