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HG.2002.23

St. Gallen · 2005-02-11 · Deutsch SG

Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

HG.2002.23

Stelle:

Handelsgericht

Rubrik:

Handelsgericht

Publikationsdatum: 11.02.2005

Entscheiddatum:

11.02.2005

Entscheid Handelsgericht, 11.02.2005

Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation

(Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23).

Aus den Erwägungen:

II.

2. a) Die Klägerin verlangt, die Beklagten seien zu verpflichten bzw. sie sei auf Kosten

der Beklagten zu ermächtigen, das Urteil je in einer schweizerischen und einer

deutschen Fachzeitschrift auf einer halben Seite zu veröffentlichen. (...).

b) Die Klägerin begründet ihr Begehren um Urteilspublikation in der Klageschrift zum

ersten Teil der Stufenklage damit, dass durch den Vertrieb der nachgeahmten Stoffe

eine Marktverwirrung entstehe. Sie habe ein berechtigtes Interesse, dass für Käufer

und Endabnehmer der Stoffe die wahre Urheberschaft geklärt sei. Heute macht sie

zusätzlich geltend, gerade wegen des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch mit

dem Ziel, die Lagerware der Beklagten noch zu verkaufen, entstehe ein erhöhtes Risiko

einer Marktverwirrung und ein Interesse daran, die wahre Urheberschaft der Ware

klarzustellen und aufzuzeigen, dass die beiden Stoffe nur noch in begrenztem Rahmen

verkauft werden dürften. Die Beklagten erachten das Festhalten der Klägerin an der

Urteilspublikation für widersprüchlich. Wenn nun wegen des klägerischen Teilverzichts

auf den Unterlassungsanspruch die Beklagten berechtigt seien, die Lagerware noch zu

verkaufen, begünstige dies die Marktverwirrung, indem den Beklagten gestattet werde,

widerrechtlich hergestellte Ware auf den Markt zu bringen. Die Beklagten würden

einerseits mit der Urteilspublikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger

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gestellt; gleichzeitig würde den Beklagten gestattet, den Markt mit widerrechtlich

hergestellter Ware zu beliefern. Eine Marktverwirrung sei ohnehin zu verneinen, weil die

Klägerin selber die beiden Stoffe nicht noch über andere Kanäle abgesetzt habe; die

von den Beklagten vertriebene Ware sei als einzige auf dem Markt gewesen und als

solche nicht zwangsläufig der Klägerin zuzurechnen, weil sie nur urheberrechtlich

geschützt, jedoch nicht durch einen Registereintrag gekennzeichnet sei.

c) Im Abschnitt über den zivilrechtlichen Rechtsschutz im Urheberrecht sieht Art. 66

URG auch die Veröffentlichung des Urteils vor. Danach kann das Gericht auf Antrag

der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei

veröffentlicht wird, wobei dem Gericht, das über Art und Umfang der Veröffentlichung

entscheidet, ein grosses Ermessen zusteht (vgl. BGE 126 III 209). Für das deutsche

Recht besteht eine entsprechende Bestimmung in § 103 UrhG, wonach die obsiegende

Partei ermächtigt werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei

öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.

Das schweizerische Recht knüpft den Anspruch auf Urteilspublikation einzig an die

Rechtsverletzung und nennt keine weiteren Voraussetzungen. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse muss jedoch gegeben sein; es muss ein Informationsbedürfnis

für einen weiteren Personenkreis bestehen, welches durch das Urteil allein nicht

befriedigt werden kann (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N 1 zu Art.

66 URG; F. Dessemontet, Le droit d’auteur, Lausanne 1999, N 765). Die

Urteilspublikation dient der Aufklärung der interessierten Kreise und damit der

Rechtssicherheit, aber auch der Generalprävention (vgl. von Büren/Marbach,

Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, N 850; Lucas David, SIWR I/2, Der

Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, S. 99; C.Baudenbacher, Lauterkeitsrecht-

Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, N 141

f. zu Art. 9 UWG). Mehrheitlich wird der Urteilspublikation auch eine

Wiedergutmachungs- bzw. Genugtuungsfunktion zugesprochen (vgl. Dessemontet,

a.a.O., N 765; David, a.a.O., S. 99; Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen

Immaterialgüterrechts, S. 366; von Büren/Marbach, a.a.O., N 850; a.M. Barrelet/Egloff,

a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 141 zu Art. 9 UWG, der

die Genugtuung zwar für eine Folge, jedoch nicht für eine Funktion der

Urteilspublikation hält). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl.

BGE 126 III 209). Dies kann durch die Wahl der Publikationsorgane erfolgen, so dass

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das Urteil zwar die interessierten Kreise erreicht, aber nicht ungebührliche Publizität

erlangt (z.B. Veröffentlichung in der Fachpresse statt in Tageszeitungen; vgl. David,

a.a.O., S.101).

d) Die Klägerin hat ein Interesse daran, ihren potentiellen Kunden via Fachzeitschrift

mitzuteilen, dass die umstrittenen Stoffe Kreationen aus ihrem Haus und nicht solche

der Beklagten sind und dass es ihr zusteht, zu entscheiden, wo sie produziert und über

welche Kanäle sie abgesetzt werden dürfen. Die Parteien stehen diesbezüglich in einer

Konkurrenzsituation. Die Beklagten erklärten bis zuletzt, dass sie an sich nicht bereit

seien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im

Interesse einer Beendigung des Prozesses mit einem Gewinnherausgabeanspruch in

der Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklären (vgl. Klageantwort II, S. 7). Unter den

gegebenen Umständen will die Klägerin zu Recht ihre Urheberschaft an den

betreffenden Stoffen bei den interessierten Stellen kommuniziert haben; die Beklagten

haben Kopien davon bereits verkauft, dies bevor die Klägerin die betreffenden Stoffe

sonst auf den Markt gebracht hat, und werden - nach dem klägerischen Teilverzicht auf

den Unterlassungsanspruch - in begrenztem Umfang noch verkaufen. Damit hat die

Klägerin ein berechtigtes Interesse dargetan. Der Klägerin kann der an sich begründete

Anspruch auf Publikation des Urteils nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens ganz

versagt werden, weil sie teilweise auf den Unterlassungsanspruch verzichtet, um - im

(finanziellen) Interesse beider Parteien - den Verkauf der Lagerware statt deren

Vernichtung zu ermöglichen, denn gerade durch den Inhalt der Urteilspublikation kann

klargestellt werden, dass die Beklagten noch in begrenztem Umfang berechtigt sind,

die Stoffe auf den Markt zu bringen. Die Fachzeitschriften sind auch die geeigneten

Publikationsorgane, da es nicht darum gehen kann, eine breite Öffentlichkeit über den

Urheberrechtsverstoss der Beklagten zu informieren, sondern die potentiellen Kunden

der Parteien aus der Textilbranche über die Herkunft der Stoffe aufzuklären

(Verhältnismäs-sigkeit). Zudem ist die Befugnis der Klägerin, das Urteil zu publizieren,

in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, indem eine Veröffentlichung innert drei Monaten

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei den genannten Publikationsorganen

verlangt werden muss.

Die Beklagten machen geltend, dass sie durch die Publikation als widerrechtlich

Handelnde an den Pranger gestellt würden. Eine gewisse negative Publizitätswirkung

bei Veröffentlichung des für die Beklagten ungünstigen Urteils ist eine Folge des

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widerrechtlichen Handelns und kann bei berechtigtem Interesse der Klägerin an einer

Publikation kein Grund für einen Verzicht darauf sein.

e) Besondere Aufmerksamkeit ist dem Wortlaut der Veröffentlichung zu schenken, da

der vorliegende Fall in zwei Stufen entschieden wurde und für die Veröffentlichung nur

die definitiven Entscheidpunkte von Interesse sind. Es kann daher nicht einfach eine

Veröffentlichung des Urteilsdispositivs angeordnet werden. Aus der Veröffentlichung

muss einerseits hervorgehen, dass der Unterlassungsanspruch und der

Gewinnherausgabeanspruch gutgeheissen worden sind, dass aber anderseits die

Beklagten berechtigt sind, die Lagerware noch zu verkaufen. Der Klägerin ist daher zu

erlauben, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, den in Ziff. 5 des Dispositivs

im Wortlaut wiedergegebenen Text unter Beifügung der Abbildungen der Stoffmuster in

den beiden von ihr genannten Fachpublikationen (...), auf Kosten der Beklagten zu

veröffentlichen.

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