Art. 301a Abs. 2 lit. a, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 85 Abs. 1 IPRG: Zuständigkeit in Kinderbelangen nach (erstinstanzlich bewilligtem) Wegzug der Mutter mit den Kindern nach Kanada (kein Vertragsstaat des HKsÜ) während der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (E. II.2). Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.2). Regelung des persönlichen Verkehrs bei grosser räumlicher Distanz (E. III.3). Unterhaltsberechnung (E. III.5 ff.): keine Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags, obwohl beide Ehegatten zwar zunächst noch in derselben Wohnung lebten, aber bereits getrennt waren (E. III.8), keine Anrechnung der Besuchsrechtskosten, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt ist (E. III.10). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 20. September 2024, FS.2023.4-EZE2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.09.2024 FS.2023.4-EZE2
Art. 301a Abs. 2 lit. a, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 85 Abs. 1 IPRG: Zuständigkeit in Kinderbelangen nach (erstinstanzlich bewilligtem) Wegzug der Mutter mit den Kindern nach Kanada (kein Vertragsstaat des HKsÜ) während der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (E. II.2). Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (E. III.2). Regelung des persönlichen Verkehrs bei grosser räumlicher Distanz (E. III.3). Unterhaltsberechnung (E. III.5 ff.): keine Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags, obwohl beide Ehegatten zwar zunächst noch in derselben Wohnung lebten, aber bereits getrennt waren (E. III.8), keine Anrechnung der Besuchsrechtskosten, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt ist (E. III.10). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 20. September 2024, FS.2023.4-EZE2).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)