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FS.2022.8-EZE2

St. Gallen · 2024-09-02 · Deutsch SG

Art. 287a 1 ZGB: Eine Vereinbarung, wonach der Unterhaltsschuldner der Unterhaltsgläubigerin einen pauschalen Betrag für sich und die Kinder bezahlt, kann nicht genehmigt werden (E. III.3). Art. 277 Abs. 2 ZGB: Volljährigenunterhalt: Obwohl der Ausbildungsplan im Regelfall in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss, besteht ein Unterhaltsanspruch für erst spät gefasste Ausbildungspläne. Eine Änderung des Ausbildungsplans macht Unterhaltszahlungen nicht automatisch unzumutbar (E. III.5d und e). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2024, FS.2022.8-EZE2).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.09.2024 FS.2022.8-EZE2

Art. 287a 1 ZGB: Eine Vereinbarung, wonach der Unterhaltsschuldner der Unterhaltsgläubigerin einen pauschalen Betrag für sich und die Kinder bezahlt, kann nicht genehmigt werden (E. III.3). Art. 277 Abs. 2 ZGB: Volljährigenunterhalt: Obwohl der Ausbildungsplan im Regelfall in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sein muss, besteht ein Unterhaltsanspruch für erst spät gefasste Ausbildungspläne. Eine Änderung des Ausbildungsplans macht Unterhaltszahlungen nicht automatisch unzumutbar (E. III.5d und e). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2024, FS.2022.8-EZE2).

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