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FS.2020.29-EZE2

St. Gallen · 2021-09-09 · Deutsch SG

Art. 125 Abs. 1 ZGB: Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Arbeitstätigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. September 2021, FS.2020.29-EZE2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.09.2021 FS.2020.29-EZE2

Art. 125 Abs. 1 ZGB: Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Arbeitstätigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. September 2021, FS.2020.29-EZE2).

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