Art. 163 ZGB, Art. 176 ZGB: Leben die Ehegatten zur Zeit des Entscheides seit mehr als zwei Jahren getrennt, ist für die künftige Zeit die Pflicht der Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Miteinbezug der Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB zu würdigen. Wenn die Ehefrau geltend macht, es sei ihr in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen, hat sie dies zu beweisen. Hinsichtlich der Rechtsfrage der Zumutbarkeit ist eine Abwägung zwischen der Erwerbsobliegenheit gemäss Art. 125 ZGB einerseits, und andererseits dem Umstand, dass die Eheleute während der Ehe eine einvernehmliche Rollenteilung hatten, welche darauf beruhte, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachging, vorzunehmen. Solange die Eheleute noch verheiratet sind, erscheint es falsch, den scheidungsrechtlichen Grundsätzen und mithin dem Grundsatz der Erwerbsobliegenheit den überwiegenden Vorrang zu geben. Die von den Eheleuten frei gewählte Rollenteilung während der Ehe hatte massgeblichen Einfluss auf die (Arbeits-) Biografie der Ehefrau und der damit verbundenen langen Absenz auf dem Arbeitsmarkt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. April 2021, FS.2020.21/23-EZE2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.04.2021 FS.2020.21/23-EZE2
Art. 163 ZGB, Art. 176 ZGB: Leben die Ehegatten zur Zeit des Entscheides seit mehr als zwei Jahren getrennt, ist für die künftige Zeit die Pflicht der Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Miteinbezug der Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB zu würdigen. Wenn die Ehefrau geltend macht, es sei ihr in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen, hat sie dies zu beweisen. Hinsichtlich der Rechtsfrage der Zumutbarkeit ist eine Abwägung zwischen der Erwerbsobliegenheit gemäss Art. 125 ZGB einerseits, und andererseits dem Umstand, dass die Eheleute während der Ehe eine einvernehmliche Rollenteilung hatten, welche darauf beruhte, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachging, vorzunehmen. Solange die Eheleute noch verheiratet sind, erscheint es falsch, den scheidungsrechtlichen Grundsätzen und mithin dem Grundsatz der Erwerbsobliegenheit den überwiegenden Vorrang zu geben. Die von den Eheleuten frei gewählte Rollenteilung während der Ehe hatte massgeblichen Einfluss auf die (Arbeits-) Biografie der Ehefrau und der damit verbundenen langen Absenz auf dem Arbeitsmarkt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. April 2021, FS.2020.21/23-EZE2).
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