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FS.2020.16-EZE2

St. Gallen · 2021-01-04 · Deutsch SG

Art. 163 ZGB, Art. 176 ZGB: Wer vom anderen Ehegatten Unterhalt beansprucht, hat nachzuweisen, dass er auch bei voller Anstrengung nicht in der Lage ist, Einkommen in der Höhe seines gebührenden Unterhaltes zu erzielen. Er kann sich nicht darauf berufen, es sei ungleich, dass der andere Ehegatte zufolge einer Erbschaft zu einem kleineren Erwerbspensum erwerbstätig sei. - Beurteilung des hypothetischen Einkommens im Eheschutzverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 4. Januar 2021, FS.2020.16-EZE2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2021 FS.2020.16-EZE2

Art. 163 ZGB, Art. 176 ZGB: Wer vom anderen Ehegatten Unterhalt beansprucht, hat nachzuweisen, dass er auch bei voller Anstrengung nicht in der Lage ist, Einkommen in der Höhe seines gebührenden Unterhaltes zu erzielen. Er kann sich nicht darauf berufen, es sei ungleich, dass der andere Ehegatte zufolge einer Erbschaft zu einem kleineren Erwerbspensum erwerbstätig sei. - Beurteilung des hypothetischen Einkommens im Eheschutzverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 4. Januar 2021, FS.2020.16-EZE2).

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