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FS.2020.15

St. Gallen · 2020-10-29 · Deutsch SG

Art. 236, 272 f. und 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bei summarischen Eheschutzsachen ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich unverzichtbar und kann höchstens bei Vorliegen eines sehr klaren Sachverhalts entfallen. Der fehlende Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt den Verzicht auf eine solche ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gericht diese als unnötig erachtet, oder das "unvorteilhafte" Verhalten einer Partei. Rückweisung zur vollständigen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 29. Oktober 2020, FS.2020.15).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.10.2020 FS.2020.15

Art. 236, 272 f. und 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bei summarischen Eheschutzsachen ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich unverzichtbar und kann höchstens bei Vorliegen eines sehr klaren Sachverhalts entfallen. Der fehlende Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt den Verzicht auf eine solche ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gericht diese als unnötig erachtet, oder das "unvorteilhafte" Verhalten einer Partei. Rückweisung zur vollständigen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 29. Oktober 2020, FS.2020.15).

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