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FS.2019.14/15-EZE2

St. Gallen · 2021-04-07 · Deutsch SG

Art. 276 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Betreut der nicht hauptbetreuende Elternteil ein Kind mit Regelmässigkeit weitergehend als an jedem zweiten Wochenende, ist dies bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Beiden Eltern wird der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 eingesetzt, der Grundbetrag des Kindes wird im Verhältnis der Betreuung aufgeteilt. Es ist dann auch ein Teil der Wohnkosten von beiden Eltern als Bedarf des Kindes einzusetzen. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. April 2021, FS.2019.14/15-EZE2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.04.2021 FS.2019.14/15-EZE2

Art. 276 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Betreut der nicht hauptbetreuende Elternteil ein Kind mit Regelmässigkeit weitergehend als an jedem zweiten Wochenende, ist dies bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Beiden Eltern wird der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 eingesetzt, der Grundbetrag des Kindes wird im Verhältnis der Betreuung aufgeteilt. Es ist dann auch ein Teil der Wohnkosten von beiden Eltern als Bedarf des Kindes einzusetzen. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. April 2021, FS.2019.14/15-EZE2).

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