Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden können, wenn mit einer Berufung der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, findet umgekehrt auf den Ehegattenunterhalt keine Anwendung (Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 27. März 2020, FS.2019.10).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.03.2020 FS.2019.10
Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden können, wenn mit einer Berufung der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, findet umgekehrt auf den Ehegattenunterhalt keine Anwendung (Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 27. März 2020, FS.2019.10).
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