Art. 276, 285 und 285a ZGB: Besteht beim Unterhaltspflichtigen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, ist auch der allfällige Anspruch auf eine IV-Rente eine Finanzierungsquelle, die es auszuschöpfen gilt. Voraussetzung für die Anrechnung einer hypothetischen IV-Rente (rückwirkend und zukünftig) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. Dezember 2019, FS.2018.31).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.12.2019 FS.2018.31
Art. 276, 285 und 285a ZGB: Besteht beim Unterhaltspflichtigen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, ist auch der allfällige Anspruch auf eine IV-Rente eine Finanzierungsquelle, die es auszuschöpfen gilt. Voraussetzung für die Anrechnung einer hypothetischen IV-Rente (rückwirkend und zukünftig) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. Dezember 2019, FS.2018.31).
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