In einem Eheschutzverfahren betreffend die Abänderung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen dürfen unechte Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 14. Mai 2019, FS.2018.30).
Sachverhalt
Die Ehefrau verlangte die Abänderung eines Eheschutzentscheids und beantragte
einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag, weil der Ehemann in den vergangenen
Jahren Dividenden bezogen hatte, die im Zeitpunkt der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrags nicht absehbar waren.
Aus den Erwägungen:
II.
1. Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse
unvorhergesehen, wesentlich und dauerhaft verändert haben oder wenn sie von Anfang
an offensichtlich falsch gewürdigt wurden (BK – Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179
ZGB, N 8 ff.). Im ersten Fall genügen bescheidene Bewegungen bei Einkommen oder
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Bedarf nicht. Die Abänderung dient auch nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung
bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen (BK – Hausheer/Reusser/
Geiser, Art. 179 ZGB, N 8a; FamKomm Scheidung – Vetterli, Art. 179 ZGB, N 3). Sie
erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre
vollständige Neufestsetzung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_643/2015 E.4.), wobei
der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nach der schon zuvor angewandten Methode neu
festzulegen ist und alle von der Veränderung nicht betroffenen Rechnungsfaktoren zu
übernehmen sind (Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, S. 153). Im zweiten Fall
reicht der Hinweis, dass auch eine andere Lösung möglich gewesen wäre, nicht aus.
Es muss ein qualifizierter Fehler, ein offensichtlicher Irrtum des Gerichts vorliegen (GVP
1992 Nr. 23; BK – Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 aZGB, N 442).
2. a) Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts W den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2013 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.00 zu
bezahlen. Dieser Betrag beruhte auf einem monatlichen Renteneinkommen des
Ehemannes inkl. anteilsmässigem Verzehr von Vorsorgeguthaben von Fr. 7'377.00 und
einem solchen der Ehefrau von Fr. 2'620.00. Für den Ehemann wurde von einem
monatlichen Bedarf von Fr. 4'160.00 und für die Ehefrau von einem solchen von Fr.
4'200.00 ausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die M-AG, dem
Ehemann für das Geschäftsjahr 2014 eine Dividende von Fr. 40'000.00 ausgerichtet
hatte. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug die Dividende Fr. 40'000.00 bzw. Fr.
70'000.00. In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Da
im Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts W vom 17. Dezember 2013 beim
Einkommen des Ehemannes keine Dividenden berücksichtigt werden konnten, ging die
Vorinstanz von einer Erhöhung des anrechenbaren monatlichen Einkommens des
Ehemannes um Fr. 3'300.00 und damit von veränderten Verhältnissen aus. Das
anrechenbare Einkommen bezifferte die Vorinstanz für den Ehemann neu auf Fr.
10'687.00 und dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'960.00. Damit ergab sich bei einer
gleichmässigen Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten ein
Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich Fr. 3'865.00. Im Berufungsverfahren
macht der Ehemann nun geltend, aufgrund von Sanierungsauflagen des Kantons und
der Gemeinde sei die M-AG nicht mehr in der Lage, für das Geschäftsjahr 2017 und für
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die kommenden Jahre Dividenden zu beschliessen und auszuschütten. Für mindestens
die nächsten 10 Jahre könne nicht einmal an Dividendenausschüttungen gedacht
werden.
b) Mit der Berufungsschrift vom 5. November 2018 reichte der Ehemann ein
Schreiben der Politischen Gemeinde Z vom 26. September 2018 betreffend die
öffentliche Auflage "Hochwasserschutz R Sanierung Durchlass R", einen
Kostenvoranschlag mit Kostenteiler vom 2. November 2017, ein Protokoll des
Gemeinderates Z vom 16. November 2017, ein Schreiben des Amts für Umwelt des
Kantons an die Gemeinde Z vom 4. April 2018, ein Protokoll der Sitzung des
Gemeinderates Z vom 16. November 2017, eine Sanierungsverfügung des Amts für
Umwelt des Kantons vom 9. Juni 2018 samt Begleitschreiben sowie ein Schreiben des
Ehemanns an ein Ingenieurbüro vom 16. Juli 2018 ein. Mit seiner weiteren Eingabe vom
21. Dezember 2018 legte der Ehemann sodann den Jahresabschluss 2017 der M-AG
ins Recht (act. FS/16.60). Die Ehefrau hält dafür, bei all diesen Unterlagen handle es
sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1
ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Es wird sodann zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte
Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer
Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung
wird im Berufungsverfahren insofern weitergehend eingeschränkt, als sie
ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder
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das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (BGE
143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aus dem Schreiben des Amts für Umwelt das Kantons an die Politische Gemeinde Z
vom 4. April 2018 geht zwar hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz "R" bereits
seit 2015 bearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann daraus aber
nicht geschlossen werden, der Ehemann habe bereits damals von der mit dem Projekt
verbundenen finanziellen Belastung der M-AG gewusst. Dass die M-AG mit Kosten von
rund Fr. 420'000.00 zu rechnen hat, geht erst aus einem Sitzungsprotokoll des
Gemeinderats Z vom 16. November 2017 hervor. Dieses Protokoll wurde jedoch einzig
dem zuständigen Ingenieurbüro und dem kantonalen Amt für Umwelt zugestellt.
Gemäss Verteiler erhielt die M-AG keinen Protokollauszug. Am 26. September 2018
informierte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter der M-AG darüber, dass das
Wasserbauprojekt "Hochwasserschutz R, Sanierung Durchlass R" vom 28. September
bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt wird. Während der Auflagefrist, am 16.
Oktober 2018, wurde sodann der Protokollauszug des Gemeinderates Z vom 16.
November 2017 betreffend den "Durchlass R" an den Rechtsvertreter der M-AG
versandt. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Ehemann erst in der zweiten Hälfte
des Monats Oktober 2018 von der finanziellen Belastung der M-AG durch das
Sanierungsprojekt "R" erfahren hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging, nachdem am
20. März 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, am 24. Oktober 2018.
Unter diesen Umständen ist es mit Art. 317 Abs. 1 ZPO vereinbar, dass der Ehemann
mit den Behauptungen und Urkunden zum "Projekt R" bis zur Berufungsschrift
zuwartete. Was die Sanierung des Kraftwerks anbelangt, steht fest, dass das Amt für
Umwelt des Kantons M- AG am 9. Juli 2018 eine Sanierungsverfügung zukommen
liess. Danach ist die M-AG verpflichtet, geeignete Massnahmen nach Art. 10 des
Bundesgesetzes über die Fischerei zu treffen und die Sanierung bis zum 31. Dezember
2025 vorzunehmen. Am 16. Juli 2018 übermittelte der Ehemann die
Sanierungsverfügung einem Ingenieurbüro in Zürich mit der Bitte, das Projekt so rasch
als möglich in Angriff zu nehmen und die gesetzten Termine nicht auszureizen.
Selbstredend war die finanzielle Belastung der M-AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bekannt. Es bestand deshalb im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu, die
blosse Sanierungsverfügung ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 13. Dezember
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2018 teilte das Ingenieurbüro der M- AG mit, gestützt auf die bislang gewonnenen
Erkenntnisse und Planungen ähnlicher Anlagen sei nur die Angabe einer
Kostengrössenordnung möglich. Gemäss heutigem Kenntnisstand werde mit Kosten in
der Grössenordnung von über zwei Millionen Franken zu rechnen sein. Da die
approximativen Sanierungskosten, die der M-AG entstehen werden, dem Ehemann im
Oktober 2018 noch nicht bekannt gewesen sind, verstösst eine Berücksichtigung der
neuen Ausführungen und der im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten nicht
gegen Art. 317 Abs. 1 ZPO.
Insgesamt ergibt sich, dass die im Berufungsverfahren vom Ehemann neu
eingereichten Unterlagen zum "Hochwasserschutz R" und zur Sanierung des
Kraftwerks, auch wenn es sich dabei um unechte Noven handelt, berücksichtigt
werden dürfen. Dasselbe gilt für die vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichte
Jahresrechnung 2017 der M-AG, wurde diese doch erst im Dezember 2018 erstellt. Es
handelt sich dabei um ein echtes Novum.
c) Die M-AG hat in den nächsten Jahren für die Sanierung des "Durchlasses R"
auf ihrem Grundstück mit Kostenfolgen von rund Fr. 420'000.00 zu rechnen. Die bis
Ende 2025 durchzuführende Sanierung des Kraftwerks führt sodann zu Kosten in
Millionenhöhe. In der Jahresrechnung 2017 stellte die M-AG für den "Durchlass R" Fr.
90'000.00 und für die Sanierung des Wasserkraftwerks Fr. 50'000.00 zurück. Damit
ergab sich ein Jahresverlust von etwas mehr als Fr. 111'000.00. Eine
Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2017 unterblieb. Aufgrund der in den
nächsten Jahren zu erwartenden Sanierungskosten erscheint es glaubhaft, dass die M-
AG auch in den nächsten Jahren keine Dividenden wird ausschütten können. Damit ist
von folgenden Dividendenerträgen des Ehemanns auszugehen: Fr. 40'000.00 im Jahr
Fr. 2015 für das Geschäftsjahr 2014, Fr. 40'000.00 im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr
2015 und Fr. 70'000.00 im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Ab 2018 ist mit
keinen Dividendenausschüttungen mehr zu rechnen. Da die Abänderung erst mit
Wirkung ab 1. Dezember 2017 erfolgte, ist demnach unter dem Titel Dividenden kein
Abänderungsgrund mehr gegeben.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 a) Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts W den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2013 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.00 zu
bezahlen. Dieser Betrag beruhte auf einem monatlichen Renteneinkommen des
Ehemannes inkl. anteilsmässigem Verzehr von Vorsorgeguthaben von Fr. 7'377.00 und
einem solchen der Ehefrau von Fr. 2'620.00. Für den Ehemann wurde von einem
monatlichen Bedarf von Fr. 4'160.00 und für die Ehefrau von einem solchen von Fr.
4'200.00 ausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die M-AG, dem
Ehemann für das Geschäftsjahr 2014 eine Dividende von Fr. 40'000.00 ausgerichtet
hatte. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug die Dividende Fr. 40'000.00 bzw. Fr.
70'000.00. In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Da
im Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts W vom 17. Dezember 2013 beim
Einkommen des Ehemannes keine Dividenden berücksichtigt werden konnten, ging die
Vorinstanz von einer Erhöhung des anrechenbaren monatlichen Einkommens des
Ehemannes um Fr. 3'300.00 und damit von veränderten Verhältnissen aus. Das
anrechenbare Einkommen bezifferte die Vorinstanz für den Ehemann neu auf Fr.
10'687.00 und dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'960.00. Damit ergab sich bei einer
gleichmässigen Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten ein
Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich Fr. 3'865.00. Im Berufungsverfahren
macht der Ehemann nun geltend, aufgrund von Sanierungsauflagen des Kantons und
der Gemeinde sei die M-AG nicht mehr in der Lage, für das Geschäftsjahr 2017 und für
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die kommenden Jahre Dividenden zu beschliessen und auszuschütten. Für mindestens
die nächsten 10 Jahre könne nicht einmal an Dividendenausschüttungen gedacht
werden.
b) Mit der Berufungsschrift vom 5. November 2018 reichte der Ehemann ein
Schreiben der Politischen Gemeinde Z vom 26. September 2018 betreffend die
öffentliche Auflage "Hochwasserschutz R Sanierung Durchlass R", einen
Kostenvoranschlag mit Kostenteiler vom 2. November 2017, ein Protokoll des
Gemeinderates Z vom 16. November 2017, ein Schreiben des Amts für Umwelt des
Kantons an die Gemeinde Z vom 4. April 2018, ein Protokoll der Sitzung des
Gemeinderates Z vom 16. November 2017, eine Sanierungsverfügung des Amts für
Umwelt des Kantons vom 9. Juni 2018 samt Begleitschreiben sowie ein Schreiben des
Ehemanns an ein Ingenieurbüro vom 16. Juli 2018 ein. Mit seiner weiteren Eingabe vom
21. Dezember 2018 legte der Ehemann sodann den Jahresabschluss 2017 der M-AG
ins Recht (act. FS/16.60). Die Ehefrau hält dafür, bei all diesen Unterlagen handle es
sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1
ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Es wird sodann zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte
Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer
Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung
wird im Berufungsverfahren insofern weitergehend eingeschränkt, als sie
ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder
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das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (BGE
143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aus dem Schreiben des Amts für Umwelt das Kantons an die Politische Gemeinde Z
vom 4. April 2018 geht zwar hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz "R" bereits
seit 2015 bearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann daraus aber
nicht geschlossen werden, der Ehemann habe bereits damals von der mit dem Projekt
verbundenen finanziellen Belastung der M-AG gewusst. Dass die M-AG mit Kosten von
rund Fr. 420'000.00 zu rechnen hat, geht erst aus einem Sitzungsprotokoll des
Gemeinderats Z vom 16. November 2017 hervor. Dieses Protokoll wurde jedoch einzig
dem zuständigen Ingenieurbüro und dem kantonalen Amt für Umwelt zugestellt.
Gemäss Verteiler erhielt die M-AG keinen Protokollauszug. Am 26. September 2018
informierte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter der M-AG darüber, dass das
Wasserbauprojekt "Hochwasserschutz R, Sanierung Durchlass R" vom 28. September
bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt wird. Während der Auflagefrist, am 16.
Oktober 2018, wurde sodann der Protokollauszug des Gemeinderates Z vom 16.
November 2017 betreffend den "Durchlass R" an den Rechtsvertreter der M-AG
versandt. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Ehemann erst in der zweiten Hälfte
des Monats Oktober 2018 von der finanziellen Belastung der M-AG durch das
Sanierungsprojekt "R" erfahren hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging, nachdem am
20. März 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, am 24. Oktober 2018.
Unter diesen Umständen ist es mit Art. 317 Abs. 1 ZPO vereinbar, dass der Ehemann
mit den Behauptungen und Urkunden zum "Projekt R" bis zur Berufungsschrift
zuwartete. Was die Sanierung des Kraftwerks anbelangt, steht fest, dass das Amt für
Umwelt des Kantons M- AG am 9. Juli 2018 eine Sanierungsverfügung zukommen
liess. Danach ist die M-AG verpflichtet, geeignete Massnahmen nach Art. 10 des
Bundesgesetzes über die Fischerei zu treffen und die Sanierung bis zum 31. Dezember
2025 vorzunehmen. Am 16. Juli 2018 übermittelte der Ehemann die
Sanierungsverfügung einem Ingenieurbüro in Zürich mit der Bitte, das Projekt so rasch
als möglich in Angriff zu nehmen und die gesetzten Termine nicht auszureizen.
Selbstredend war die finanzielle Belastung der M-AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bekannt. Es bestand deshalb im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu, die
blosse Sanierungsverfügung ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 13. Dezember
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2018 teilte das Ingenieurbüro der M- AG mit, gestützt auf die bislang gewonnenen
Erkenntnisse und Planungen ähnlicher Anlagen sei nur die Angabe einer
Kostengrössenordnung möglich. Gemäss heutigem Kenntnisstand werde mit Kosten in
der Grössenordnung von über zwei Millionen Franken zu rechnen sein. Da die
approximativen Sanierungskosten, die der M-AG entstehen werden, dem Ehemann im
Oktober 2018 noch nicht bekannt gewesen sind, verstösst eine Berücksichtigung der
neuen Ausführungen und der im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten nicht
gegen Art. 317 Abs. 1 ZPO.
Insgesamt ergibt sich, dass die im Berufungsverfahren vom Ehemann neu
eingereichten Unterlagen zum "Hochwasserschutz R" und zur Sanierung des
Kraftwerks, auch wenn es sich dabei um unechte Noven handelt, berücksichtigt
werden dürfen. Dasselbe gilt für die vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichte
Jahresrechnung 2017 der M-AG, wurde diese doch erst im Dezember 2018 erstellt. Es
handelt sich dabei um ein echtes Novum.
c) Die M-AG hat in den nächsten Jahren für die Sanierung des "Durchlasses R"
auf ihrem Grundstück mit Kostenfolgen von rund Fr. 420'000.00 zu rechnen. Die bis
Ende 2025 durchzuführende Sanierung des Kraftwerks führt sodann zu Kosten in
Millionenhöhe. In der Jahresrechnung 2017 stellte die M-AG für den "Durchlass R" Fr.
90'000.00 und für die Sanierung des Wasserkraftwerks Fr. 50'000.00 zurück. Damit
ergab sich ein Jahresverlust von etwas mehr als Fr. 111'000.00. Eine
Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2017 unterblieb. Aufgrund der in den
nächsten Jahren zu erwartenden Sanierungskosten erscheint es glaubhaft, dass die M-
AG auch in den nächsten Jahren keine Dividenden wird ausschütten können. Damit ist
von folgenden Dividendenerträgen des Ehemanns auszugehen: Fr. 40'000.00 im Jahr
Fr. 2015 für das Geschäftsjahr 2014, Fr. 40'000.00 im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr
2015 und Fr. 70'000.00 im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Ab 2018 ist mit
keinen Dividendenausschüttungen mehr zu rechnen. Da die Abänderung erst mit
Wirkung ab 1. Dezember 2017 erfolgte, ist demnach unter dem Titel Dividenden kein
Abänderungsgrund mehr gegeben.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
FS.2018.30
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 14.05.2019
Entscheiddatum:
14.05.2019
Entscheid Kantonsgericht, 14.05.2019
In einem Eheschutzverfahren betreffend die Abänderung von
Ehegattenunterhaltsbeiträgen dürfen unechte Noven nur unter den
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden
(Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 14. Mai 2019, FS.2018.30).
Zum Sachverhalt:
Die Ehefrau verlangte die Abänderung eines Eheschutzentscheids und beantragte
einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag, weil der Ehemann in den vergangenen
Jahren Dividenden bezogen hatte, die im Zeitpunkt der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrags nicht absehbar waren.
Aus den Erwägungen:
II.
1. Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse
unvorhergesehen, wesentlich und dauerhaft verändert haben oder wenn sie von Anfang
an offensichtlich falsch gewürdigt wurden (BK – Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179
ZGB, N 8 ff.). Im ersten Fall genügen bescheidene Bewegungen bei Einkommen oder
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Bedarf nicht. Die Abänderung dient auch nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung
bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen (BK – Hausheer/Reusser/
Geiser, Art. 179 ZGB, N 8a; FamKomm Scheidung – Vetterli, Art. 179 ZGB, N 3). Sie
erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre
vollständige Neufestsetzung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_643/2015 E.4.), wobei
der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nach der schon zuvor angewandten Methode neu
festzulegen ist und alle von der Veränderung nicht betroffenen Rechnungsfaktoren zu
übernehmen sind (Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, S. 153). Im zweiten Fall
reicht der Hinweis, dass auch eine andere Lösung möglich gewesen wäre, nicht aus.
Es muss ein qualifizierter Fehler, ein offensichtlicher Irrtum des Gerichts vorliegen (GVP
1992 Nr. 23; BK – Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 aZGB, N 442).
2. a) Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts W den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2013 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.00 zu
bezahlen. Dieser Betrag beruhte auf einem monatlichen Renteneinkommen des
Ehemannes inkl. anteilsmässigem Verzehr von Vorsorgeguthaben von Fr. 7'377.00 und
einem solchen der Ehefrau von Fr. 2'620.00. Für den Ehemann wurde von einem
monatlichen Bedarf von Fr. 4'160.00 und für die Ehefrau von einem solchen von Fr.
4'200.00 ausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die M-AG, dem
Ehemann für das Geschäftsjahr 2014 eine Dividende von Fr. 40'000.00 ausgerichtet
hatte. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug die Dividende Fr. 40'000.00 bzw. Fr.
70'000.00. In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Da
im Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts W vom 17. Dezember 2013 beim
Einkommen des Ehemannes keine Dividenden berücksichtigt werden konnten, ging die
Vorinstanz von einer Erhöhung des anrechenbaren monatlichen Einkommens des
Ehemannes um Fr. 3'300.00 und damit von veränderten Verhältnissen aus. Das
anrechenbare Einkommen bezifferte die Vorinstanz für den Ehemann neu auf Fr.
10'687.00 und dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'960.00. Damit ergab sich bei einer
gleichmässigen Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten ein
Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich Fr. 3'865.00. Im Berufungsverfahren
macht der Ehemann nun geltend, aufgrund von Sanierungsauflagen des Kantons und
der Gemeinde sei die M-AG nicht mehr in der Lage, für das Geschäftsjahr 2017 und für
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die kommenden Jahre Dividenden zu beschliessen und auszuschütten. Für mindestens
die nächsten 10 Jahre könne nicht einmal an Dividendenausschüttungen gedacht
werden.
b) Mit der Berufungsschrift vom 5. November 2018 reichte der Ehemann ein
Schreiben der Politischen Gemeinde Z vom 26. September 2018 betreffend die
öffentliche Auflage "Hochwasserschutz R Sanierung Durchlass R", einen
Kostenvoranschlag mit Kostenteiler vom 2. November 2017, ein Protokoll des
Gemeinderates Z vom 16. November 2017, ein Schreiben des Amts für Umwelt des
Kantons an die Gemeinde Z vom 4. April 2018, ein Protokoll der Sitzung des
Gemeinderates Z vom 16. November 2017, eine Sanierungsverfügung des Amts für
Umwelt des Kantons vom 9. Juni 2018 samt Begleitschreiben sowie ein Schreiben des
Ehemanns an ein Ingenieurbüro vom 16. Juli 2018 ein. Mit seiner weiteren Eingabe vom
21. Dezember 2018 legte der Ehemann sodann den Jahresabschluss 2017 der M-AG
ins Recht (act. FS/16.60). Die Ehefrau hält dafür, bei all diesen Unterlagen handle es
sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1
ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(lit. b). Es wird sodann zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte
Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer
Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung
wird im Berufungsverfahren insofern weitergehend eingeschränkt, als sie
ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 3/5
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (BGE
143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aus dem Schreiben des Amts für Umwelt das Kantons an die Politische Gemeinde Z
vom 4. April 2018 geht zwar hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz "R" bereits
seit 2015 bearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann daraus aber
nicht geschlossen werden, der Ehemann habe bereits damals von der mit dem Projekt
verbundenen finanziellen Belastung der M-AG gewusst. Dass die M-AG mit Kosten von
rund Fr. 420'000.00 zu rechnen hat, geht erst aus einem Sitzungsprotokoll des
Gemeinderats Z vom 16. November 2017 hervor. Dieses Protokoll wurde jedoch einzig
dem zuständigen Ingenieurbüro und dem kantonalen Amt für Umwelt zugestellt.
Gemäss Verteiler erhielt die M-AG keinen Protokollauszug. Am 26. September 2018
informierte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter der M-AG darüber, dass das
Wasserbauprojekt "Hochwasserschutz R, Sanierung Durchlass R" vom 28. September
bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt wird. Während der Auflagefrist, am 16.
Oktober 2018, wurde sodann der Protokollauszug des Gemeinderates Z vom 16.
November 2017 betreffend den "Durchlass R" an den Rechtsvertreter der M-AG
versandt. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Ehemann erst in der zweiten Hälfte
des Monats Oktober 2018 von der finanziellen Belastung der M-AG durch das
Sanierungsprojekt "R" erfahren hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging, nachdem am
20. März 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, am 24. Oktober 2018.
Unter diesen Umständen ist es mit Art. 317 Abs. 1 ZPO vereinbar, dass der Ehemann
mit den Behauptungen und Urkunden zum "Projekt R" bis zur Berufungsschrift
zuwartete. Was die Sanierung des Kraftwerks anbelangt, steht fest, dass das Amt für
Umwelt des Kantons M- AG am 9. Juli 2018 eine Sanierungsverfügung zukommen
liess. Danach ist die M-AG verpflichtet, geeignete Massnahmen nach Art. 10 des
Bundesgesetzes über die Fischerei zu treffen und die Sanierung bis zum 31. Dezember
2025 vorzunehmen. Am 16. Juli 2018 übermittelte der Ehemann die
Sanierungsverfügung einem Ingenieurbüro in Zürich mit der Bitte, das Projekt so rasch
als möglich in Angriff zu nehmen und die gesetzten Termine nicht auszureizen.
Selbstredend war die finanzielle Belastung der M-AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bekannt. Es bestand deshalb im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu, die
blosse Sanierungsverfügung ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 13. Dezember
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2018 teilte das Ingenieurbüro der M- AG mit, gestützt auf die bislang gewonnenen
Erkenntnisse und Planungen ähnlicher Anlagen sei nur die Angabe einer
Kostengrössenordnung möglich. Gemäss heutigem Kenntnisstand werde mit Kosten in
der Grössenordnung von über zwei Millionen Franken zu rechnen sein. Da die
approximativen Sanierungskosten, die der M-AG entstehen werden, dem Ehemann im
Oktober 2018 noch nicht bekannt gewesen sind, verstösst eine Berücksichtigung der
neuen Ausführungen und der im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten nicht
gegen Art. 317 Abs. 1 ZPO.
Insgesamt ergibt sich, dass die im Berufungsverfahren vom Ehemann neu
eingereichten Unterlagen zum "Hochwasserschutz R" und zur Sanierung des
Kraftwerks, auch wenn es sich dabei um unechte Noven handelt, berücksichtigt
werden dürfen. Dasselbe gilt für die vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichte
Jahresrechnung 2017 der M-AG, wurde diese doch erst im Dezember 2018 erstellt. Es
handelt sich dabei um ein echtes Novum.
c) Die M-AG hat in den nächsten Jahren für die Sanierung des "Durchlasses R"
auf ihrem Grundstück mit Kostenfolgen von rund Fr. 420'000.00 zu rechnen. Die bis
Ende 2025 durchzuführende Sanierung des Kraftwerks führt sodann zu Kosten in
Millionenhöhe. In der Jahresrechnung 2017 stellte die M-AG für den "Durchlass R" Fr.
90'000.00 und für die Sanierung des Wasserkraftwerks Fr. 50'000.00 zurück. Damit
ergab sich ein Jahresverlust von etwas mehr als Fr. 111'000.00. Eine
Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2017 unterblieb. Aufgrund der in den
nächsten Jahren zu erwartenden Sanierungskosten erscheint es glaubhaft, dass die M-
AG auch in den nächsten Jahren keine Dividenden wird ausschütten können. Damit ist
von folgenden Dividendenerträgen des Ehemanns auszugehen: Fr. 40'000.00 im Jahr
Fr. 2015 für das Geschäftsjahr 2014, Fr. 40'000.00 im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr
2015 und Fr. 70'000.00 im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Ab 2018 ist mit
keinen Dividendenausschüttungen mehr zu rechnen. Da die Abänderung erst mit
Wirkung ab 1. Dezember 2017 erfolgte, ist demnach unter dem Titel Dividenden kein
Abänderungsgrund mehr gegeben.
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