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FS.2018.30

St. Gallen · 2019-05-14 · Deutsch SG

In einem Eheschutzverfahren betreffend die Abänderung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen dürfen unechte Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 14. Mai 2019, FS.2018.30).

Sachverhalt

Die Ehefrau verlangte die Abänderung eines Eheschutzentscheids und beantragte

einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag, weil der Ehemann in den vergangenen

Jahren Dividenden bezogen hatte, die im Zeitpunkt der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags nicht absehbar waren.

Aus den Erwägungen:

II.

1.         Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse

unvorhergesehen, wesentlich und dauerhaft verändert haben oder wenn sie von Anfang

an offensichtlich falsch gewürdigt wurden (BK – Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179

ZGB, N 8 ff.). Im ersten Fall genügen bescheidene Bewegungen bei Einkommen oder

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Bedarf nicht. Die Abänderung dient auch nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung

bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen (BK – Hausheer/Reusser/

Geiser, Art. 179 ZGB, N 8a; FamKomm Scheidung – Vetterli, Art. 179 ZGB, N 3). Sie

erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre

vollständige Neufestsetzung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_643/2015 E.4.), wobei

der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nach der schon zuvor angewandten Methode neu

festzulegen ist und alle von der Veränderung nicht betroffenen Rechnungsfaktoren zu

übernehmen sind (Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, S. 153). Im zweiten Fall

reicht der Hinweis, dass auch eine andere Lösung möglich gewesen wäre, nicht aus.

Es muss ein qualifizierter Fehler, ein offensichtlicher Irrtum des Gerichts vorliegen (GVP

1992 Nr. 23; BK – Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 aZGB, N 442).

2. a)     Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des

Bezirksgerichts W den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2013 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.00 zu

bezahlen. Dieser Betrag beruhte auf einem monatlichen Renteneinkommen des

Ehemannes inkl. anteilsmässigem Verzehr von Vorsorgeguthaben von Fr. 7'377.00 und

einem solchen der Ehefrau von Fr. 2'620.00. Für den Ehemann wurde von einem

monatlichen Bedarf von Fr. 4'160.00 und für die Ehefrau von einem solchen von Fr.

4'200.00 ausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die M-AG, dem

Ehemann für das Geschäftsjahr 2014 eine Dividende von Fr. 40'000.00 ausgerichtet

hatte. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug die Dividende Fr. 40'000.00 bzw. Fr.

70'000.00. In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Da

im Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts W vom 17. Dezember 2013 beim

Einkommen des Ehemannes keine Dividenden berücksichtigt werden konnten, ging die

Vorinstanz von einer Erhöhung des anrechenbaren monatlichen Einkommens des

Ehemannes um Fr. 3'300.00 und damit von veränderten Verhältnissen aus. Das

anrechenbare Einkommen bezifferte die Vorinstanz für den Ehemann neu auf Fr.

10'687.00 und dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'960.00. Damit ergab sich bei einer

gleichmässigen Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten ein

Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich Fr. 3'865.00. Im Berufungsverfahren

macht der Ehemann nun geltend, aufgrund von Sanierungsauflagen des Kantons und

der Gemeinde sei die M-AG nicht mehr in der Lage, für das Geschäftsjahr 2017 und für

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die kommenden Jahre Dividenden zu beschliessen und auszuschütten. Für mindestens

die nächsten 10 Jahre könne nicht einmal an Dividendenausschüttungen gedacht

werden.

b)         Mit der Berufungsschrift vom 5. November 2018 reichte der Ehemann ein

Schreiben der Politischen Gemeinde Z vom 26. September 2018 betreffend die

öffentliche Auflage "Hochwasserschutz R Sanierung Durchlass R", einen

Kostenvoranschlag mit Kostenteiler vom 2. November 2017, ein Protokoll des

Gemeinderates Z vom 16. November 2017, ein Schreiben des Amts für Umwelt des

Kantons an die Gemeinde Z vom 4. April 2018, ein Protokoll der Sitzung des

Gemeinderates Z vom 16. November 2017, eine Sanierungsverfügung des Amts für

Umwelt des Kantons vom 9. Juni 2018 samt Begleitschreiben sowie ein Schreiben des

Ehemanns an ein Ingenieurbüro vom 16. Juli 2018 ein. Mit seiner weiteren Eingabe vom

21. Dezember 2018 legte der Ehemann sodann den Jahresabschluss 2017 der M-AG

ins Recht (act. FS/16.60). Die Ehefrau hält dafür, bei all diesen Unterlagen handle es

sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1

ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Es wird sodann zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte

Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der

Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im

Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer

Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung

wird im Berufungsverfahren insofern weitergehend eingeschränkt, als sie

ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder

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das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (BGE

143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).

Aus dem Schreiben des Amts für Umwelt das Kantons an die Politische Gemeinde Z

vom 4. April 2018 geht zwar hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz "R" bereits

seit 2015 bearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann daraus aber

nicht geschlossen werden, der Ehemann habe bereits damals von der mit dem Projekt

verbundenen finanziellen Belastung der M-AG gewusst. Dass die M-AG mit Kosten von

rund Fr. 420'000.00 zu rechnen hat, geht erst aus einem Sitzungsprotokoll des

Gemeinderats Z vom 16. November 2017 hervor. Dieses Protokoll wurde jedoch einzig

dem zuständigen Ingenieurbüro und dem kantonalen Amt für Umwelt zugestellt.

Gemäss Verteiler erhielt die M-AG keinen Protokollauszug. Am 26. September 2018

informierte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter der M-AG darüber, dass das

Wasserbauprojekt "Hochwasserschutz R, Sanierung Durchlass R" vom 28. September

bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt wird. Während der Auflagefrist, am 16.

Oktober 2018, wurde sodann der Protokollauszug des Gemeinderates Z vom 16.

November 2017 betreffend den "Durchlass R" an den Rechtsvertreter der M-AG

versandt. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Ehemann erst in der zweiten Hälfte

des Monats Oktober 2018 von der finanziellen Belastung der M-AG durch das

Sanierungsprojekt "R" erfahren hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging, nachdem am

20. März 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, am 24. Oktober 2018.

Unter diesen Umständen ist es mit Art. 317 Abs. 1 ZPO vereinbar, dass der Ehemann

mit den Behauptungen und Urkunden zum "Projekt R" bis zur Berufungsschrift

zuwartete. Was die Sanierung des Kraftwerks anbelangt, steht fest, dass das Amt für

Umwelt des Kantons M- AG am 9. Juli 2018 eine Sanierungsverfügung zukommen

liess. Danach ist die M-AG verpflichtet, geeignete Massnahmen nach Art. 10 des

Bundesgesetzes über die Fischerei zu treffen und die Sanierung bis zum 31. Dezember

2025 vorzunehmen. Am 16. Juli 2018 übermittelte der Ehemann die

Sanierungsverfügung einem Ingenieurbüro in Zürich mit der Bitte, das Projekt so rasch

als möglich in Angriff zu nehmen und die gesetzten Termine nicht auszureizen.

Selbstredend war die finanzielle Belastung der M-AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht

bekannt. Es bestand deshalb im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu, die

blosse Sanierungsverfügung ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 13. Dezember

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2018 teilte das Ingenieurbüro der M- AG mit, gestützt auf die bislang gewonnenen

Erkenntnisse und Planungen ähnlicher Anlagen sei nur die Angabe einer

Kostengrössenordnung möglich. Gemäss heutigem Kenntnisstand werde mit Kosten in

der Grössenordnung von über zwei Millionen Franken zu rechnen sein. Da die

approximativen Sanierungskosten, die der M-AG entstehen werden, dem Ehemann im

Oktober 2018 noch nicht bekannt gewesen sind, verstösst eine Berücksichtigung der

neuen Ausführungen und der im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten nicht

gegen Art. 317 Abs. 1 ZPO.

Insgesamt ergibt sich, dass die im Berufungsverfahren vom Ehemann neu

eingereichten Unterlagen zum "Hochwasserschutz R" und zur Sanierung des

Kraftwerks, auch wenn es sich dabei um unechte Noven handelt, berücksichtigt

werden dürfen. Dasselbe gilt für die vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichte

Jahresrechnung 2017 der M-AG, wurde diese doch erst im Dezember 2018 erstellt. Es

handelt sich dabei um ein echtes Novum.

c)         Die M-AG hat in den nächsten Jahren für die Sanierung des "Durchlasses R"

auf ihrem Grundstück mit Kostenfolgen von rund Fr. 420'000.00 zu rechnen. Die bis

Ende 2025 durchzuführende Sanierung des Kraftwerks führt sodann zu Kosten in

Millionenhöhe. In der Jahresrechnung 2017 stellte die M-AG für den "Durchlass R" Fr.

90'000.00 und für die Sanierung des Wasserkraftwerks Fr. 50'000.00 zurück. Damit

ergab sich ein Jahresverlust von etwas mehr als Fr. 111'000.00. Eine

Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2017 unterblieb. Aufgrund der in den

nächsten Jahren zu erwartenden Sanierungskosten erscheint es glaubhaft, dass die M-

AG auch in den nächsten Jahren keine Dividenden wird ausschütten können. Damit ist

von folgenden Dividendenerträgen des Ehemanns auszugehen: Fr. 40'000.00 im Jahr

Fr. 2015 für das Geschäftsjahr 2014, Fr. 40'000.00 im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr

2015 und Fr. 70'000.00 im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Ab 2018 ist mit

keinen Dividendenausschüttungen mehr zu rechnen. Da die Abänderung erst mit

Wirkung ab 1. Dezember 2017 erfolgte, ist demnach unter dem Titel Dividenden kein

Abänderungsgrund mehr gegeben.

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a)     Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des

Bezirksgerichts W den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2013 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.00 zu

bezahlen. Dieser Betrag beruhte auf einem monatlichen Renteneinkommen des

Ehemannes inkl. anteilsmässigem Verzehr von Vorsorgeguthaben von Fr. 7'377.00 und

einem solchen der Ehefrau von Fr. 2'620.00. Für den Ehemann wurde von einem

monatlichen Bedarf von Fr. 4'160.00 und für die Ehefrau von einem solchen von Fr.

4'200.00 ausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die M-AG, dem

Ehemann für das Geschäftsjahr 2014 eine Dividende von Fr. 40'000.00 ausgerichtet

hatte. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug die Dividende Fr. 40'000.00 bzw. Fr.

70'000.00. In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Da

im Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts W vom 17. Dezember 2013 beim

Einkommen des Ehemannes keine Dividenden berücksichtigt werden konnten, ging die

Vorinstanz von einer Erhöhung des anrechenbaren monatlichen Einkommens des

Ehemannes um Fr. 3'300.00 und damit von veränderten Verhältnissen aus. Das

anrechenbare Einkommen bezifferte die Vorinstanz für den Ehemann neu auf Fr.

10'687.00 und dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'960.00. Damit ergab sich bei einer

gleichmässigen Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten ein

Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich Fr. 3'865.00. Im Berufungsverfahren

macht der Ehemann nun geltend, aufgrund von Sanierungsauflagen des Kantons und

der Gemeinde sei die M-AG nicht mehr in der Lage, für das Geschäftsjahr 2017 und für

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die kommenden Jahre Dividenden zu beschliessen und auszuschütten. Für mindestens

die nächsten 10 Jahre könne nicht einmal an Dividendenausschüttungen gedacht

werden.

b)         Mit der Berufungsschrift vom 5. November 2018 reichte der Ehemann ein

Schreiben der Politischen Gemeinde Z vom 26. September 2018 betreffend die

öffentliche Auflage "Hochwasserschutz R Sanierung Durchlass R", einen

Kostenvoranschlag mit Kostenteiler vom 2. November 2017, ein Protokoll des

Gemeinderates Z vom 16. November 2017, ein Schreiben des Amts für Umwelt des

Kantons an die Gemeinde Z vom 4. April 2018, ein Protokoll der Sitzung des

Gemeinderates Z vom 16. November 2017, eine Sanierungsverfügung des Amts für

Umwelt des Kantons vom 9. Juni 2018 samt Begleitschreiben sowie ein Schreiben des

Ehemanns an ein Ingenieurbüro vom 16. Juli 2018 ein. Mit seiner weiteren Eingabe vom

21. Dezember 2018 legte der Ehemann sodann den Jahresabschluss 2017 der M-AG

ins Recht (act. FS/16.60). Die Ehefrau hält dafür, bei all diesen Unterlagen handle es

sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1

ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Es wird sodann zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte

Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der

Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im

Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer

Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung

wird im Berufungsverfahren insofern weitergehend eingeschränkt, als sie

ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder

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das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (BGE

143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).

Aus dem Schreiben des Amts für Umwelt das Kantons an die Politische Gemeinde Z

vom 4. April 2018 geht zwar hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz "R" bereits

seit 2015 bearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann daraus aber

nicht geschlossen werden, der Ehemann habe bereits damals von der mit dem Projekt

verbundenen finanziellen Belastung der M-AG gewusst. Dass die M-AG mit Kosten von

rund Fr. 420'000.00 zu rechnen hat, geht erst aus einem Sitzungsprotokoll des

Gemeinderats Z vom 16. November 2017 hervor. Dieses Protokoll wurde jedoch einzig

dem zuständigen Ingenieurbüro und dem kantonalen Amt für Umwelt zugestellt.

Gemäss Verteiler erhielt die M-AG keinen Protokollauszug. Am 26. September 2018

informierte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter der M-AG darüber, dass das

Wasserbauprojekt "Hochwasserschutz R, Sanierung Durchlass R" vom 28. September

bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt wird. Während der Auflagefrist, am 16.

Oktober 2018, wurde sodann der Protokollauszug des Gemeinderates Z vom 16.

November 2017 betreffend den "Durchlass R" an den Rechtsvertreter der M-AG

versandt. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Ehemann erst in der zweiten Hälfte

des Monats Oktober 2018 von der finanziellen Belastung der M-AG durch das

Sanierungsprojekt "R" erfahren hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging, nachdem am

20. März 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, am 24. Oktober 2018.

Unter diesen Umständen ist es mit Art. 317 Abs. 1 ZPO vereinbar, dass der Ehemann

mit den Behauptungen und Urkunden zum "Projekt R" bis zur Berufungsschrift

zuwartete. Was die Sanierung des Kraftwerks anbelangt, steht fest, dass das Amt für

Umwelt des Kantons M- AG am 9. Juli 2018 eine Sanierungsverfügung zukommen

liess. Danach ist die M-AG verpflichtet, geeignete Massnahmen nach Art. 10 des

Bundesgesetzes über die Fischerei zu treffen und die Sanierung bis zum 31. Dezember

2025 vorzunehmen. Am 16. Juli 2018 übermittelte der Ehemann die

Sanierungsverfügung einem Ingenieurbüro in Zürich mit der Bitte, das Projekt so rasch

als möglich in Angriff zu nehmen und die gesetzten Termine nicht auszureizen.

Selbstredend war die finanzielle Belastung der M-AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht

bekannt. Es bestand deshalb im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu, die

blosse Sanierungsverfügung ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 13. Dezember

© Kanton St.Gallen 2026

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St.Galler Gerichte

2018 teilte das Ingenieurbüro der M- AG mit, gestützt auf die bislang gewonnenen

Erkenntnisse und Planungen ähnlicher Anlagen sei nur die Angabe einer

Kostengrössenordnung möglich. Gemäss heutigem Kenntnisstand werde mit Kosten in

der Grössenordnung von über zwei Millionen Franken zu rechnen sein. Da die

approximativen Sanierungskosten, die der M-AG entstehen werden, dem Ehemann im

Oktober 2018 noch nicht bekannt gewesen sind, verstösst eine Berücksichtigung der

neuen Ausführungen und der im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten nicht

gegen Art. 317 Abs. 1 ZPO.

Insgesamt ergibt sich, dass die im Berufungsverfahren vom Ehemann neu

eingereichten Unterlagen zum "Hochwasserschutz R" und zur Sanierung des

Kraftwerks, auch wenn es sich dabei um unechte Noven handelt, berücksichtigt

werden dürfen. Dasselbe gilt für die vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichte

Jahresrechnung 2017 der M-AG, wurde diese doch erst im Dezember 2018 erstellt. Es

handelt sich dabei um ein echtes Novum.

c)         Die M-AG hat in den nächsten Jahren für die Sanierung des "Durchlasses R"

auf ihrem Grundstück mit Kostenfolgen von rund Fr. 420'000.00 zu rechnen. Die bis

Ende 2025 durchzuführende Sanierung des Kraftwerks führt sodann zu Kosten in

Millionenhöhe. In der Jahresrechnung 2017 stellte die M-AG für den "Durchlass R" Fr.

90'000.00 und für die Sanierung des Wasserkraftwerks Fr. 50'000.00 zurück. Damit

ergab sich ein Jahresverlust von etwas mehr als Fr. 111'000.00. Eine

Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2017 unterblieb. Aufgrund der in den

nächsten Jahren zu erwartenden Sanierungskosten erscheint es glaubhaft, dass die M-

AG auch in den nächsten Jahren keine Dividenden wird ausschütten können. Damit ist

von folgenden Dividendenerträgen des Ehemanns auszugehen: Fr. 40'000.00 im Jahr

Fr. 2015 für das Geschäftsjahr 2014, Fr. 40'000.00 im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr

2015 und Fr. 70'000.00 im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Ab 2018 ist mit

keinen Dividendenausschüttungen mehr zu rechnen. Da die Abänderung erst mit

Wirkung ab 1. Dezember 2017 erfolgte, ist demnach unter dem Titel Dividenden kein

Abänderungsgrund mehr gegeben.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

FS.2018.30

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 14.05.2019

Entscheiddatum:

14.05.2019

Entscheid Kantonsgericht, 14.05.2019

In einem Eheschutzverfahren betreffend die Abänderung von

Ehegattenunterhaltsbeiträgen dürfen unechte Noven nur unter den

Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden

(Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 14. Mai 2019, FS.2018.30).

Zum Sachverhalt:

Die Ehefrau verlangte die Abänderung eines Eheschutzentscheids und beantragte

einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag, weil der Ehemann in den vergangenen

Jahren Dividenden bezogen hatte, die im Zeitpunkt der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags nicht absehbar waren.

Aus den Erwägungen:

II.

1.         Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse

unvorhergesehen, wesentlich und dauerhaft verändert haben oder wenn sie von Anfang

an offensichtlich falsch gewürdigt wurden (BK – Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179

ZGB, N 8 ff.). Im ersten Fall genügen bescheidene Bewegungen bei Einkommen oder

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Seite 1/5

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St.Galler Gerichte

Bedarf nicht. Die Abänderung dient auch nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung

bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen (BK – Hausheer/Reusser/

Geiser, Art. 179 ZGB, N 8a; FamKomm Scheidung – Vetterli, Art. 179 ZGB, N 3). Sie

erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre

vollständige Neufestsetzung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_643/2015 E.4.), wobei

der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nach der schon zuvor angewandten Methode neu

festzulegen ist und alle von der Veränderung nicht betroffenen Rechnungsfaktoren zu

übernehmen sind (Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, S. 153). Im zweiten Fall

reicht der Hinweis, dass auch eine andere Lösung möglich gewesen wäre, nicht aus.

Es muss ein qualifizierter Fehler, ein offensichtlicher Irrtum des Gerichts vorliegen (GVP

1992 Nr. 23; BK – Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 aZGB, N 442).

2. a)     Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des

Bezirksgerichts W den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2013 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.00 zu

bezahlen. Dieser Betrag beruhte auf einem monatlichen Renteneinkommen des

Ehemannes inkl. anteilsmässigem Verzehr von Vorsorgeguthaben von Fr. 7'377.00 und

einem solchen der Ehefrau von Fr. 2'620.00. Für den Ehemann wurde von einem

monatlichen Bedarf von Fr. 4'160.00 und für die Ehefrau von einem solchen von Fr.

4'200.00 ausgegangen. Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die M-AG, dem

Ehemann für das Geschäftsjahr 2014 eine Dividende von Fr. 40'000.00 ausgerichtet

hatte. Für die Jahre 2015 und 2016 betrug die Dividende Fr. 40'000.00 bzw. Fr.

70'000.00. In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Da

im Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts W vom 17. Dezember 2013 beim

Einkommen des Ehemannes keine Dividenden berücksichtigt werden konnten, ging die

Vorinstanz von einer Erhöhung des anrechenbaren monatlichen Einkommens des

Ehemannes um Fr. 3'300.00 und damit von veränderten Verhältnissen aus. Das

anrechenbare Einkommen bezifferte die Vorinstanz für den Ehemann neu auf Fr.

10'687.00 und dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'960.00. Damit ergab sich bei einer

gleichmässigen Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten ein

Unterhaltsanspruch der Ehefrau von monatlich Fr. 3'865.00. Im Berufungsverfahren

macht der Ehemann nun geltend, aufgrund von Sanierungsauflagen des Kantons und

der Gemeinde sei die M-AG nicht mehr in der Lage, für das Geschäftsjahr 2017 und für

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die kommenden Jahre Dividenden zu beschliessen und auszuschütten. Für mindestens

die nächsten 10 Jahre könne nicht einmal an Dividendenausschüttungen gedacht

werden.

b)         Mit der Berufungsschrift vom 5. November 2018 reichte der Ehemann ein

Schreiben der Politischen Gemeinde Z vom 26. September 2018 betreffend die

öffentliche Auflage "Hochwasserschutz R Sanierung Durchlass R", einen

Kostenvoranschlag mit Kostenteiler vom 2. November 2017, ein Protokoll des

Gemeinderates Z vom 16. November 2017, ein Schreiben des Amts für Umwelt des

Kantons an die Gemeinde Z vom 4. April 2018, ein Protokoll der Sitzung des

Gemeinderates Z vom 16. November 2017, eine Sanierungsverfügung des Amts für

Umwelt des Kantons vom 9. Juni 2018 samt Begleitschreiben sowie ein Schreiben des

Ehemanns an ein Ingenieurbüro vom 16. Juli 2018 ein. Mit seiner weiteren Eingabe vom

21. Dezember 2018 legte der Ehemann sodann den Jahresabschluss 2017 der M-AG

ins Recht (act. FS/16.60). Die Ehefrau hält dafür, bei all diesen Unterlagen handle es

sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1

ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(lit. b). Es wird sodann zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte

Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der

Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im

Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer

Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung

wird im Berufungsverfahren insofern weitergehend eingeschränkt, als sie

ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder

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das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorgebracht werden können (BGE

143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).

Aus dem Schreiben des Amts für Umwelt das Kantons an die Politische Gemeinde Z

vom 4. April 2018 geht zwar hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz "R" bereits

seit 2015 bearbeitet wurde. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann daraus aber

nicht geschlossen werden, der Ehemann habe bereits damals von der mit dem Projekt

verbundenen finanziellen Belastung der M-AG gewusst. Dass die M-AG mit Kosten von

rund Fr. 420'000.00 zu rechnen hat, geht erst aus einem Sitzungsprotokoll des

Gemeinderats Z vom 16. November 2017 hervor. Dieses Protokoll wurde jedoch einzig

dem zuständigen Ingenieurbüro und dem kantonalen Amt für Umwelt zugestellt.

Gemäss Verteiler erhielt die M-AG keinen Protokollauszug. Am 26. September 2018

informierte die Gemeinde Z den Rechtsvertreter der M-AG darüber, dass das

Wasserbauprojekt "Hochwasserschutz R, Sanierung Durchlass R" vom 28. September

bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt wird. Während der Auflagefrist, am 16.

Oktober 2018, wurde sodann der Protokollauszug des Gemeinderates Z vom 16.

November 2017 betreffend den "Durchlass R" an den Rechtsvertreter der M-AG

versandt. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Ehemann erst in der zweiten Hälfte

des Monats Oktober 2018 von der finanziellen Belastung der M-AG durch das

Sanierungsprojekt "R" erfahren hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging, nachdem am

20. März 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, am 24. Oktober 2018.

Unter diesen Umständen ist es mit Art. 317 Abs. 1 ZPO vereinbar, dass der Ehemann

mit den Behauptungen und Urkunden zum "Projekt R" bis zur Berufungsschrift

zuwartete. Was die Sanierung des Kraftwerks anbelangt, steht fest, dass das Amt für

Umwelt des Kantons M- AG am 9. Juli 2018 eine Sanierungsverfügung zukommen

liess. Danach ist die M-AG verpflichtet, geeignete Massnahmen nach Art. 10 des

Bundesgesetzes über die Fischerei zu treffen und die Sanierung bis zum 31. Dezember

2025 vorzunehmen. Am 16. Juli 2018 übermittelte der Ehemann die

Sanierungsverfügung einem Ingenieurbüro in Zürich mit der Bitte, das Projekt so rasch

als möglich in Angriff zu nehmen und die gesetzten Termine nicht auszureizen.

Selbstredend war die finanzielle Belastung der M-AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht

bekannt. Es bestand deshalb im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Anlass dazu, die

blosse Sanierungsverfügung ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 13. Dezember

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St.Galler Gerichte

2018 teilte das Ingenieurbüro der M- AG mit, gestützt auf die bislang gewonnenen

Erkenntnisse und Planungen ähnlicher Anlagen sei nur die Angabe einer

Kostengrössenordnung möglich. Gemäss heutigem Kenntnisstand werde mit Kosten in

der Grössenordnung von über zwei Millionen Franken zu rechnen sein. Da die

approximativen Sanierungskosten, die der M-AG entstehen werden, dem Ehemann im

Oktober 2018 noch nicht bekannt gewesen sind, verstösst eine Berücksichtigung der

neuen Ausführungen und der im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten nicht

gegen Art. 317 Abs. 1 ZPO.

Insgesamt ergibt sich, dass die im Berufungsverfahren vom Ehemann neu

eingereichten Unterlagen zum "Hochwasserschutz R" und zur Sanierung des

Kraftwerks, auch wenn es sich dabei um unechte Noven handelt, berücksichtigt

werden dürfen. Dasselbe gilt für die vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichte

Jahresrechnung 2017 der M-AG, wurde diese doch erst im Dezember 2018 erstellt. Es

handelt sich dabei um ein echtes Novum.

c)         Die M-AG hat in den nächsten Jahren für die Sanierung des "Durchlasses R"

auf ihrem Grundstück mit Kostenfolgen von rund Fr. 420'000.00 zu rechnen. Die bis

Ende 2025 durchzuführende Sanierung des Kraftwerks führt sodann zu Kosten in

Millionenhöhe. In der Jahresrechnung 2017 stellte die M-AG für den "Durchlass R" Fr.

90'000.00 und für die Sanierung des Wasserkraftwerks Fr. 50'000.00 zurück. Damit

ergab sich ein Jahresverlust von etwas mehr als Fr. 111'000.00. Eine

Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2017 unterblieb. Aufgrund der in den

nächsten Jahren zu erwartenden Sanierungskosten erscheint es glaubhaft, dass die M-

AG auch in den nächsten Jahren keine Dividenden wird ausschütten können. Damit ist

von folgenden Dividendenerträgen des Ehemanns auszugehen: Fr. 40'000.00 im Jahr

Fr. 2015 für das Geschäftsjahr 2014, Fr. 40'000.00 im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr

2015 und Fr. 70'000.00 im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Ab 2018 ist mit

keinen Dividendenausschüttungen mehr zu rechnen. Da die Abänderung erst mit

Wirkung ab 1. Dezember 2017 erfolgte, ist demnach unter dem Titel Dividenden kein

Abänderungsgrund mehr gegeben.

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