opencaselaw.ch

FS.2014.41

St. Gallen · 2015-08-14 · Deutsch SG

Art. 176 Abs. 3 ZGB: Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann ein Kind auch gegen den Willen eines Elternteils in die alternierende elterliche Obhut gegeben werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. August 2015, FS.2014.41).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

FS.2014.41

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 14.08.2015

Entscheiddatum:

14.08.2015

Entscheid Kantonsgericht, 14.08.2015

Art. 176 Abs. 3 ZGB: Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann ein Kind

auch gegen den Willen eines Elternteils in die alternierende elterliche Obhut

gegeben werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. August

2015, FS.2014.41).

Aus den Erwägungen:

1.    Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung der Eltern steht die Frage, von wem das

Kind K fortan zur Hauptsache betreut werden soll.

Die Vorinstanz stellte das Kind in die alternierende Obhut beider Elternteile. Beide

Elternteile hätten sich bis anhin an der Betreuung des Sohnes beteiligt und dieser

weise sowohl zu Vater als auch Mutter eine enge Beziehung auf. Die alternierende

Obhut gewährleiste die grösstmögliche Kontinuität und Stabilität in den persönlichen

Beziehungen und entspreche auch dem Wunsch des Kindes, beide Elternteile

gleichmässig zu sehen und regelmässig bei ihnen zu übernachten.

Die Mutter fordert demgegenüber die alleinige Obhut. Die praktische Umsetzung einer

alternierenden Obhut sei schwer vorstellbar und es sei in keiner Art und Weise

ersichtlich, wie dadurch für den erst (…)- jährigen ein stabiles und kontinuierliches

Umfeld geschaffen werden soll. Der Sohn würde bereits heute unter den ungewissen

Verhältnissen leiden, was sich auch in seinen abfallenden schulischen Leistungen

widerspiegle. Sie arbeite von morgens bis nachmittags und sei somit zu Hause, wenn

der Sohn von der Schule zurückkomme. In der Zeit, in der sie aufgrund der

Erwerbstätigkeit abwesend sei, habe sie für die Betreuung eine stimmige Lösung

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/5

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

gefunden: (…). Der Vater habe indes in keiner Art und Weise ein Betreuungskonzept

vorgelegt und zudem sei seine Erziehungsfähigkeit zweifelhaft (…).

Der Vater entgegnet, dass bei der Obhutszuteilung allein das Kindswohl massgebend

sei. Die Mutter würde ausschliesslich mit ihren persönlichen Eltern-Interessen

argumentieren und den Vater tatsachenwidrig und unbegründet diskreditieren und

seine Erziehungsfähigkeit in Zweifel ziehen. Es gebe keinen Grund für die Anordnung

der alleinigen Obhut bei der Mutter und deren momentane Hyperaktivität und gespielte

Fürsorge liessen Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit und –kompetenz aufkommen (…).

Im Rahmen der Kindsanhörung vom (…) gab K an, er würde mehr oder weniger

regelmässig jeweils am Freitagabend (…) von einem Elternteil zum anderen wechseln

und dann dort eine Woche bleiben. Dies sei gut für ihn und auch die Eltern seien

zufrieden (…).

2.    Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die sogenannte alternierende oder

gemeinsame Obhut (es ist nach wie vor unklar, welcher dieser Begriffe für das in Frage

stehende Betreuungsmodell zum Tragen kommt; vgl. zum Ganzen Gloor, Der Begriff

der Obhut, FamPra.ch 2015, 348) angezeigt erscheint. Dem Vater ist zuzustimmen,

dass diese Form der Kinderbetreuung – sofern die Rahmenbedingungen stimmen –

grundsätzlich optimal ist, weil das Kind so von den Kompetenzen beider Eltern

profitiert und beide im Leben des Kindes gleichermassen präsent bleiben sowie sich

gegenseitig entlasten können (Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und

alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, 895).

Im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht u.a. entweder einem

Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder eine geteilte bzw. alternierende Obhut beider

Elternteile festlegen. Leitprinzip ist das Kindeswohl; die Interessen der Eltern haben in

den Hintergrund zu treten. Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden

Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend sind sodann die

jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern und ihre Eignung und Bereitschaft, sich

persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die

Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum

anderen Elternteil zuzulassen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/5

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung

benötigt. Alternierende Obhut kann in vielen Fällen dem Kindswohl entsprechen, stellt

aber hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Sie ist namentlich dann nicht geeignet,

wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt ist oder wenn

die ständigen Wechsel für das Kind zu belastend sind. Zwar kann aus der

gemeinsamen elterlichen Sorge kein Elternteil das Recht ableiten, das Kind auch

tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können. Das Wechselmodell kommt aber dann in

Frage, wenn die Eltern bereits während des Zusammenlebens beide massgeblich an

Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt waren oder während des Getrenntlebens das

Kind bereits alternierend betreut haben (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 5;

Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014,

Rz 9). Die Rechtsprechung zum "alten" Sorgerecht verlangte für die gemeinsame

Obhut einen einvernehmlichen Antrag der Eltern (BGer 5P.173/2001 E. 7; 5A_69/2011;

Bräm, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft: Besonderheiten, Tendenzen,

Widersprüche, FamPra.ch 2006, 519, 528; Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch

2015, 331, 342), ein gemeinsames Betreuungskonzept sowie einen gemeinsamen

Kostenschlüssel (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 6). Bezüglich des

neuen Rechts wird die Meinung vertreten, die gemeinsame Obhut könne auch gegen

den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindeswohl diene (OGer ZH

vom 20. November 2014, LE140020 E. III 2.2, www.gerichte-zh.ch; Gloor/

Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus

praktischer Sicht, FamPra.ch 2014, 1, 10; Büchler/Maranta, a.a.O.). Damit eine geteilte/

alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide

Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen

Wochenendbesuchsrecht betreuen (OGer ZH vom 23. Dezember 2014, LE140040 E.

1.3, in: ZR 2015, 37 f.).

3.    Während des Zusammenlebens der Eltern hat sich für K folgende Betreuung

ergeben: Beide Elternteile arbeiteten zu 100% (…). Seit (…) hat der Vater eine

Wohnung (…) bezogen, welche in naher Distanz zur Wohnung der Mutter ist (…).

Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien im Rahmen des

Vergleichsgesprächs wie auch durch K wird die alternierende Obhut mit jeweiligen

Wechsel am Freitagabend (…) seither mehr oder weniger gelebt. Für K haben sich in

seinem Alltag dadurch keine allzu grossen Veränderungen ergeben: (…). Der einzige

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/5

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Unterschied zur früheren Situation ist, dass er jeweils für eine Woche bei der Mutter

und dann für eine Woche beim Vater wohnt. Gemäss seinen eigenen Aussagen –

welche authentisch und aus freien Stücken erschienen sind – stimmt für ihn diese

Betreuungssituation und ist das, was er in Zukunft möchte. Dieser klar ausgedrückte

Wunsch des Kindes spricht für eine geteilte Obhut.

4.    Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität, verstanden als Weiterführung der

bisherigen Lebensweise, spricht ebenso für die geteilte Obhut resp. steht dieser nicht

entgegen. Wie dargelegt, spielt es für K in seinem Alltag keine grosse Rolle, ob er sich

bei Vater oder Mutter aufhält, da er von beiden aus die Schule selbständig erreichen

kann, mit den gleichen Kollegen abmachen und das für ihn so wichtige (…)training

besuchen kann. Kontinuität bedeutet aber nicht nur das Fortbestehen des

Aufenthaltsorts, sondern beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität

(FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 2; BGE 138 III 565 E. 4.3). Hier haben

die Eltern bereits während des Zusammenlebens je zu 100% gearbeitet und sich auch

die Betreuung von K geteilt (…). Beide Eltern pflegen offenbar eine tiefe Beziehung zu

K (…). Auch die Beziehungskontinuität spricht somit für eine geteilte Obhut.

5.    Zu prüfen ist ferner das Kriterium der persönlichen Betreuung. Wie bereits

dargelegt, können beide Elternteile die Betreuung nur zu einem gewissen Teil selber

wahrnehmen, da sie tagsüber am Arbeiten sind. Beide Elternteile und insbesondere

auch K haben sich mit dieser Situation aber bereits während einigen Jahren arrangiert

und eine Lösung gefunden, welche funktioniert. (…)

6.    Die bisherigen Ausführungen sprechen allesamt grundsätzlich dafür, dass

vorliegend die geteilte Obhut dem Kindeswohl – und auch dem erklärten Willen des

Kindes – entspricht. Fraglich ist einzig, ob die Kommunikation und

Kooperationsfähigkeit der Eltern genügend gut für dieses Betreuungssystem

funktioniert (OGer ZH vom 20. November 2014, LE140020, E. III 2.2). Eine geteilte

Obhut setzt voraus, dass sich die Eltern beim Wechsel des Kindes gegenseitig über

schulische Belange, Freizeitaktivitäten und andere Vorkommnisse informieren. Die

Mutter sieht hierbei Probleme und befürchtet auch, dass die Schule nicht weiss, an

wen sie sich wenden soll. Der Vater gibt im Rahmen des Vergleichsgesprächs offen zu,

dass die Kommunikation Verbesserungsbedarf habe, er sich aber in Zukunft bessern

möchte. Unbestrittenermassen ist die Kommunikation zwischen den Eltern harzig und

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 4/5

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

es darf nicht sein, dass Informationen dem Sohn zur Weitergabe an den anderen

Elternteil gegeben werden (wie dies scheinbar in der Vergangenheit gemacht wurde).

Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass K bereits (…) Jahre alt ist und

seine Bedürfnisse und Wünsche auch selber äussern kann. Die Schule kann darüber

informiert werden, dass K je eine Woche bei einem Elternteil wohnt und

dementsprechend Benachrichtigungen an beide Elternteile zu erfolgen haben.

Nichtsdestotrotz sind aber die Eltern in die Pflicht zu nehmen: Beide wollen für den

gemeinsamen Sohn nur das Beste. Bei beiden ist eine echte Zuneigung zu K spürbar

und auch K möchte mit beiden Eltern soweit als möglich weiterhin zusammenleben

(…). Die Kindseltern haben im Rahmen des Vergleichsgesprächs einen besonnenen

und teils auch selbstkritischen Eindruck hinterlassen, so dass zu hoffen ist, dass sie für

ihr Kind den Konflikt auf der Paar-Ebene soweit zurückdrängen können, dass sie ein

Mindestmass an Kommunikation und Kooperation aufbringen, um die jeweiligen

Übergaben und die anfallenden Informationspflichten sachlich absprechen und

durchführen zu können. Hierbei ist anzumerken, dass auch bei der Zuteilung der Obhut

an nur einen Elternteil und damit verbunden die Zusprechung eines Besuchs- und

Ferienrechts an den anderen Elternteil, zwingend eine Kommunikation zwischen den

Eltern stattzufinden hat. Den entsprechenden Bedenken kann insoweit entgegen

gewirkt werden, als ein Beistand eingesetzt wird (…), welcher die Eltern bei der

praktischen Umsetzung und insbesondere dem Informationsaustausch unterstützen

soll.

7.    In einer Bilanz ist festzuhalten, dass trotz der aufgezeigten Kooperations- und

Kommunikationsdefizite der Eltern die alternierende Obhut für den Sohn K die sich

aufdrängende Lösung darstellt. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu

bestätigen. (…)

Gegen die Festlegung des Wohnsitzes bei der Mutter wurde nicht opponiert, ebenso

wenig gegen die Regelung, dass jeder Elternteil während seinem Betreuungsanteil für

Kost, Logis und Körperpflege von K aufkommt.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 5/5