Art. 176 Abs. 3 ZGB: Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann ein Kind auch gegen den Willen eines Elternteils in die alternierende elterliche Obhut gegeben werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. August 2015, FS.2014.41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
FS.2014.41
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 14.08.2015
Entscheiddatum:
14.08.2015
Entscheid Kantonsgericht, 14.08.2015
Art. 176 Abs. 3 ZGB: Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann ein Kind
auch gegen den Willen eines Elternteils in die alternierende elterliche Obhut
gegeben werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. August
2015, FS.2014.41).
Aus den Erwägungen:
1. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung der Eltern steht die Frage, von wem das
Kind K fortan zur Hauptsache betreut werden soll.
Die Vorinstanz stellte das Kind in die alternierende Obhut beider Elternteile. Beide
Elternteile hätten sich bis anhin an der Betreuung des Sohnes beteiligt und dieser
weise sowohl zu Vater als auch Mutter eine enge Beziehung auf. Die alternierende
Obhut gewährleiste die grösstmögliche Kontinuität und Stabilität in den persönlichen
Beziehungen und entspreche auch dem Wunsch des Kindes, beide Elternteile
gleichmässig zu sehen und regelmässig bei ihnen zu übernachten.
Die Mutter fordert demgegenüber die alleinige Obhut. Die praktische Umsetzung einer
alternierenden Obhut sei schwer vorstellbar und es sei in keiner Art und Weise
ersichtlich, wie dadurch für den erst (…)- jährigen ein stabiles und kontinuierliches
Umfeld geschaffen werden soll. Der Sohn würde bereits heute unter den ungewissen
Verhältnissen leiden, was sich auch in seinen abfallenden schulischen Leistungen
widerspiegle. Sie arbeite von morgens bis nachmittags und sei somit zu Hause, wenn
der Sohn von der Schule zurückkomme. In der Zeit, in der sie aufgrund der
Erwerbstätigkeit abwesend sei, habe sie für die Betreuung eine stimmige Lösung
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gefunden: (…). Der Vater habe indes in keiner Art und Weise ein Betreuungskonzept
vorgelegt und zudem sei seine Erziehungsfähigkeit zweifelhaft (…).
Der Vater entgegnet, dass bei der Obhutszuteilung allein das Kindswohl massgebend
sei. Die Mutter würde ausschliesslich mit ihren persönlichen Eltern-Interessen
argumentieren und den Vater tatsachenwidrig und unbegründet diskreditieren und
seine Erziehungsfähigkeit in Zweifel ziehen. Es gebe keinen Grund für die Anordnung
der alleinigen Obhut bei der Mutter und deren momentane Hyperaktivität und gespielte
Fürsorge liessen Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit und –kompetenz aufkommen (…).
Im Rahmen der Kindsanhörung vom (…) gab K an, er würde mehr oder weniger
regelmässig jeweils am Freitagabend (…) von einem Elternteil zum anderen wechseln
und dann dort eine Woche bleiben. Dies sei gut für ihn und auch die Eltern seien
zufrieden (…).
2. Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die sogenannte alternierende oder
gemeinsame Obhut (es ist nach wie vor unklar, welcher dieser Begriffe für das in Frage
stehende Betreuungsmodell zum Tragen kommt; vgl. zum Ganzen Gloor, Der Begriff
der Obhut, FamPra.ch 2015, 348) angezeigt erscheint. Dem Vater ist zuzustimmen,
dass diese Form der Kinderbetreuung – sofern die Rahmenbedingungen stimmen –
grundsätzlich optimal ist, weil das Kind so von den Kompetenzen beider Eltern
profitiert und beide im Leben des Kindes gleichermassen präsent bleiben sowie sich
gegenseitig entlasten können (Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und
alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, 895).
Im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht u.a. entweder einem
Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder eine geteilte bzw. alternierende Obhut beider
Elternteile festlegen. Leitprinzip ist das Kindeswohl; die Interessen der Eltern haben in
den Hintergrund zu treten. Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden
Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend sind sodann die
jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern und ihre Eignung und Bereitschaft, sich
persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die
Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum
anderen Elternteil zuzulassen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der
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Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung
benötigt. Alternierende Obhut kann in vielen Fällen dem Kindswohl entsprechen, stellt
aber hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Sie ist namentlich dann nicht geeignet,
wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt ist oder wenn
die ständigen Wechsel für das Kind zu belastend sind. Zwar kann aus der
gemeinsamen elterlichen Sorge kein Elternteil das Recht ableiten, das Kind auch
tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können. Das Wechselmodell kommt aber dann in
Frage, wenn die Eltern bereits während des Zusammenlebens beide massgeblich an
Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt waren oder während des Getrenntlebens das
Kind bereits alternierend betreut haben (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 5;
Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014,
Rz 9). Die Rechtsprechung zum "alten" Sorgerecht verlangte für die gemeinsame
Obhut einen einvernehmlichen Antrag der Eltern (BGer 5P.173/2001 E. 7; 5A_69/2011;
Bräm, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft: Besonderheiten, Tendenzen,
Widersprüche, FamPra.ch 2006, 519, 528; Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch
2015, 331, 342), ein gemeinsames Betreuungskonzept sowie einen gemeinsamen
Kostenschlüssel (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 6). Bezüglich des
neuen Rechts wird die Meinung vertreten, die gemeinsame Obhut könne auch gegen
den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindeswohl diene (OGer ZH
vom 20. November 2014, LE140020 E. III 2.2, www.gerichte-zh.ch; Gloor/
Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus
praktischer Sicht, FamPra.ch 2014, 1, 10; Büchler/Maranta, a.a.O.). Damit eine geteilte/
alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide
Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen
Wochenendbesuchsrecht betreuen (OGer ZH vom 23. Dezember 2014, LE140040 E.
1.3, in: ZR 2015, 37 f.).
3. Während des Zusammenlebens der Eltern hat sich für K folgende Betreuung
ergeben: Beide Elternteile arbeiteten zu 100% (…). Seit (…) hat der Vater eine
Wohnung (…) bezogen, welche in naher Distanz zur Wohnung der Mutter ist (…).
Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien im Rahmen des
Vergleichsgesprächs wie auch durch K wird die alternierende Obhut mit jeweiligen
Wechsel am Freitagabend (…) seither mehr oder weniger gelebt. Für K haben sich in
seinem Alltag dadurch keine allzu grossen Veränderungen ergeben: (…). Der einzige
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Unterschied zur früheren Situation ist, dass er jeweils für eine Woche bei der Mutter
und dann für eine Woche beim Vater wohnt. Gemäss seinen eigenen Aussagen –
welche authentisch und aus freien Stücken erschienen sind – stimmt für ihn diese
Betreuungssituation und ist das, was er in Zukunft möchte. Dieser klar ausgedrückte
Wunsch des Kindes spricht für eine geteilte Obhut.
4. Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität, verstanden als Weiterführung der
bisherigen Lebensweise, spricht ebenso für die geteilte Obhut resp. steht dieser nicht
entgegen. Wie dargelegt, spielt es für K in seinem Alltag keine grosse Rolle, ob er sich
bei Vater oder Mutter aufhält, da er von beiden aus die Schule selbständig erreichen
kann, mit den gleichen Kollegen abmachen und das für ihn so wichtige (…)training
besuchen kann. Kontinuität bedeutet aber nicht nur das Fortbestehen des
Aufenthaltsorts, sondern beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität
(FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 2; BGE 138 III 565 E. 4.3). Hier haben
die Eltern bereits während des Zusammenlebens je zu 100% gearbeitet und sich auch
die Betreuung von K geteilt (…). Beide Eltern pflegen offenbar eine tiefe Beziehung zu
K (…). Auch die Beziehungskontinuität spricht somit für eine geteilte Obhut.
5. Zu prüfen ist ferner das Kriterium der persönlichen Betreuung. Wie bereits
dargelegt, können beide Elternteile die Betreuung nur zu einem gewissen Teil selber
wahrnehmen, da sie tagsüber am Arbeiten sind. Beide Elternteile und insbesondere
auch K haben sich mit dieser Situation aber bereits während einigen Jahren arrangiert
und eine Lösung gefunden, welche funktioniert. (…)
6. Die bisherigen Ausführungen sprechen allesamt grundsätzlich dafür, dass
vorliegend die geteilte Obhut dem Kindeswohl – und auch dem erklärten Willen des
Kindes – entspricht. Fraglich ist einzig, ob die Kommunikation und
Kooperationsfähigkeit der Eltern genügend gut für dieses Betreuungssystem
funktioniert (OGer ZH vom 20. November 2014, LE140020, E. III 2.2). Eine geteilte
Obhut setzt voraus, dass sich die Eltern beim Wechsel des Kindes gegenseitig über
schulische Belange, Freizeitaktivitäten und andere Vorkommnisse informieren. Die
Mutter sieht hierbei Probleme und befürchtet auch, dass die Schule nicht weiss, an
wen sie sich wenden soll. Der Vater gibt im Rahmen des Vergleichsgesprächs offen zu,
dass die Kommunikation Verbesserungsbedarf habe, er sich aber in Zukunft bessern
möchte. Unbestrittenermassen ist die Kommunikation zwischen den Eltern harzig und
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es darf nicht sein, dass Informationen dem Sohn zur Weitergabe an den anderen
Elternteil gegeben werden (wie dies scheinbar in der Vergangenheit gemacht wurde).
Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass K bereits (…) Jahre alt ist und
seine Bedürfnisse und Wünsche auch selber äussern kann. Die Schule kann darüber
informiert werden, dass K je eine Woche bei einem Elternteil wohnt und
dementsprechend Benachrichtigungen an beide Elternteile zu erfolgen haben.
Nichtsdestotrotz sind aber die Eltern in die Pflicht zu nehmen: Beide wollen für den
gemeinsamen Sohn nur das Beste. Bei beiden ist eine echte Zuneigung zu K spürbar
und auch K möchte mit beiden Eltern soweit als möglich weiterhin zusammenleben
(…). Die Kindseltern haben im Rahmen des Vergleichsgesprächs einen besonnenen
und teils auch selbstkritischen Eindruck hinterlassen, so dass zu hoffen ist, dass sie für
ihr Kind den Konflikt auf der Paar-Ebene soweit zurückdrängen können, dass sie ein
Mindestmass an Kommunikation und Kooperation aufbringen, um die jeweiligen
Übergaben und die anfallenden Informationspflichten sachlich absprechen und
durchführen zu können. Hierbei ist anzumerken, dass auch bei der Zuteilung der Obhut
an nur einen Elternteil und damit verbunden die Zusprechung eines Besuchs- und
Ferienrechts an den anderen Elternteil, zwingend eine Kommunikation zwischen den
Eltern stattzufinden hat. Den entsprechenden Bedenken kann insoweit entgegen
gewirkt werden, als ein Beistand eingesetzt wird (…), welcher die Eltern bei der
praktischen Umsetzung und insbesondere dem Informationsaustausch unterstützen
soll.
7. In einer Bilanz ist festzuhalten, dass trotz der aufgezeigten Kooperations- und
Kommunikationsdefizite der Eltern die alternierende Obhut für den Sohn K die sich
aufdrängende Lösung darstellt. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu
bestätigen. (…)
Gegen die Festlegung des Wohnsitzes bei der Mutter wurde nicht opponiert, ebenso
wenig gegen die Regelung, dass jeder Elternteil während seinem Betreuungsanteil für
Kost, Logis und Körperpflege von K aufkommt.
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