opencaselaw.ch

FS.2012.25

St. Gallen · 2012-11-30 · Deutsch SG

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Unterhaltsberechnung nach der Methode der erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung bei guten finanziellen Verhältnissen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30.11.2012, FS.2012.25).

Sachverhalt

Die Vorinstanz lässt die Nebenerwerbseinkommen beider Ehegatten unberücksichtigt

und verweigert der Ehefrau eine Überschussbeteiligung, mit der Begründung, mit dem

Einkommen von rund Fr. 7'500.00 sei sie in der Lage, den gebührenden Unterhalt

gemäss bisherigem Lebensstandard zu decken.

Aus den Erwägungen:

b)    Der Ehemann bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein Nettoeinkommen aus

der unselbständigen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit unter Hinweis auf die

Steuerveranlagung 2010 auf Fr. 162'982.00/Jahr bzw. Fr. 13'581.00/Monat (je

einschliesslich Fr. 400.00/Monat Kinder- und Ausbildungszulage) und dasjenige seiner

Frau auf Fr. 7'522.00/Monat. Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dabei

mag sein, dass damit beiden Ehegatten ein Einkommen angerechnet wird, das auf

einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100% basiert. Dies ändert aber nichts daran, dass

die fraglichen Einkommen Ausdruck der unbestrittenermassen seit Längerem

gepflegten bisherigen Lebenshaltung sind und zumindest anfänglich von beiden

Ehegatten ihrer Bedarfsberechnung – wenn auch mit unterschiedlichen

Schlussfolgerungen – zugrunde gelegt wurden und dass davon auszugehen ist, dass

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die Ehegatten ihrer Nebenerwerbstätigkeit auch in Zukunft nachgehen werden (vgl.

BGer 5A_722/2007, E. 6.2.2).

d)    Die Vorinstanz beantwortete die Frage des persönlichen Unterhaltsbeitrages (und

verneinte sie) wegen der "sehr guten Einkommensverhältnisse" der Parteien nicht

aufgrund der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – Letztere

würde, so die Vorinstanz, ohnehin nicht ins Gewicht fallen –, sondern aufgrund der

Überlegung, dass auf die für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung

erforderlichen Kosten abzustellen sei. Bei einem Bedarf von Fr. 6'446.00 und einem

Einkommen von Fr. 7'207.00 bleibe der Ehefrau ein Überschuss von Fr. 761.00, mit

dem sie ihren bisherigen Lebensstandard wahren könne.

Im Grundsatz ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zu beanstanden, sind doch im

Eheschutz- und Massnahmeverfahren, in denen, wie hier, nicht mit einer

Wiedervereinigung zu rechnen ist, für die Unterhaltsberechnung die Kriterien von Art.

125 ZGB heranzuziehen, bildet – auch bei lebensprägenden Ehen – die bisherige

Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrages und darf dieser

beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen (vgl. statt Vieler

BSK ZGB I – Gloor, Art. 137 ZGB, N 10, und BGE 134 III 145, E. 4). Das Problem

besteht dabei allerdings darin, den bisherigen Lebensstandard festzustellen und zu

quantifizieren. Die Vorinstanz löste dieses Problem hier damit, dass sie – praxisgemäss

– die (reine) Notbedarfsberechnung um gewisse Positionen erweiterte, den

Grundbetrag von Fr. 1'230.00 um 20% auf Fr. 1'475.00 erhöhte und davon ausging,

dass der so berechnete Bedarf mit dem Einkommen der Ehefrau aus ihrer

Haupterwerbstätigkeit auf jeden Fall gedeckt sei. Die vorinstanzlichen Annahme könnte

dann zutreffen, wenn feststünde, dass die Ehegatten vor der Trennung in dem Umfang,

in dem ihr gemeinsames Einkommen ihren gemeinsamen Bedarf (einschliesslich

Kinder) überstieg, Vermögen bilden konnten. In der Rechtsprechung wird nämlich

anerkannt, dass auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten

während der Ehe verzichtet und die Methode der erweiterten

Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden darf,

wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt

verwendet wurden (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; kommentiert von Regina Aebi-Müller,

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, S. 5, in:

jusletter.weblaw.ch, abgerufen am 14. August 2012). Entsprechend kann – in

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Erweiterung dieses Grundsatzes – vorgegangen werden, wenn die Ehegatten zwar

während des Zusammenlebens Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen

gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der

Trennung (erhöhter Grundbetrag und Wohnkosten).

Von einer vermögensbildenden Quote kann hier insofern ausgegangen werden, als

gemäss der Steuerveranlagung 2009 das Vermögen der Ehegatten exklusive

Motorfahrzeuge, Liegenschaften und Geschäftskapital in Personengesellschaften

gegenüber 2008 von Fr. 94'810.00 auf Fr. 120'427.00, d.h. um ca. Fr. 25'600.00 stieg.

Dies ist umso bemerkenswerter, als das Gesamteinkommen (ohne Vermögensertrag

und Eigenmietwert) gleichzeitig von Fr. 250'079.00 auf Fr. 213'616.00 sank. Auffällig ist

nun allerdings auch, dass im Folgejahr 2012 gemäss der Steuerveranlagung bei einem

um rund Fr. 40'000.00 höheren Gesamteinkommen von Fr. 253'249.00 gegenüber

2009 eine Vermögensreduktion von ca. Fr. 16'200.00 auf Fr. 104'254.00 resultierte.

Über die Zeitspanne von zwei Jahren (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010)

berechnet, bedeutet dies eine durchschnittliche Vermögenszunahme (= Sparquote) von

ca. Fr. 5'000.00/Jahr. Berücksichtigt man gleichzeitig, dass das Gesamteinkommen in

dieser Zeitspanne mit Fr. 233'400.00/Jahr ca. Fr. 17'000.00/Jahr tiefer lag als 2008 und

dass allein für die Positionen Grundbetrag (Fr. 2'460.00 gegenüber Fr. 1'780.00) und

die Wohnkosten des Ehemannes (Fr. 1'180.00) infolge der Trennung Mehrkosten von

Fr. 22'300.00/Jahr resultieren, dann rechtfertigt sich – auch wenn die

Vermögenszunahme möglicherweise über den rechnerischen Fr. 5'000.00 gelegen

haben dürfte, weil die Ehegatten 2010 ein neues Fahrzeug erwarben, das in der

Veranlagung mit Fr. 36'000.00 zu Buche schlägt – die Annahme, dass vor der Trennung

durchschnittlich zwar Ersparnisse gebildet werden konnten, dass diesen Ersparnissen

aber Mehrkosten infolge der Trennung in zumindest gleicher Höhe gegenüberstehen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Fall die

Berechnungsmethode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung zur

Anwendung zu bringen (vgl. auch BGer 5A_323/2012 [zusammengefasst und

kommentiert in ius.focus 2012, S. 5] sowie Bähler, Scheidungsunterhalt, FamPra.ch

2007, 461, 471, Hausheer, Nachehelicher Unterhalt, ZBJV 1993, 644, 658, und Vetterli,

Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2002, 450, 464, wonach sich

die sogenannte einstufige Berechnung nicht schon aufdrängt, wenn das Einkommen

überdurchschnittlich ist, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart

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wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt). Die

zweistufige Methode rechtfertigt sich hier umso mehr, als die Ehegatten in ihrer

aussergerichtlichen Regelung ebenfalls so rechneten und insofern zum Ausdruck

brachten, dass die Teilung des Überschusses ihre bisherige Lebenshaltung abbilde.

Damit ist gleichzeitig gesagt, dass grundsätzlich die Halbierung des Überschusses

angezeigt erscheint. Die Ehefrau kommt so zwar, wie zu zeigen ist, exkl. Kinderalimente

auf ein Gesamteinkommen von Fr. 8'670.00 bzw. Fr. 8'920.00 und damit auf einen

Betrag, der rund Fr. 2'460.00 bzw. Fr. 2'710.00 über dem familienrechtlichen

Grundbedarf von Fr. 6'210.00 liegt. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung, welche die

Bildung neuen Vermögens auch unter betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten hier

wohl erst bejahen würde, wenn das Einkommen über ca. Fr. 7'450.00 (erweitertes

betreibungsrechtliches Existenzminimum inkl. bis doppelter Grundbetrag; vgl. BSK

SchKG I – Huber, N 21 zu Art. 265 SchKG) läge, und den Umstand, dass, was gerade

auch in der Ersparnisbildung zum Ausdruck kam, zur bisherigen Lebenshaltung auch

gewisse Rückstellungen (für den Autokauf) zu zählen sind und aktuell die

Aufwendungen für das Scheidungsverfahren hinzukommen, erscheint die

Überschussbeteiligung zumindest für das Massnahmeverfahren noch vertretbar. Diese

Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als insgesamt der Ehefrau mit maximal Fr.

12'670.00 (Fr. 3'750.00 Kinderalimente inkl. Kinderzulagen + Fr. 1'400.00 persönlicher

Unterhaltsbeitrag + Fr. 7'520.00 Erwerbseinkommen) ca. 60% des Gesamteinkommens

von Fr. 21'100.00 zur Verfügung stehen, während der Ehemann mit Fr. 8'430.00 über

ca. 40% verfügen kann.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

FS.2012.25

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 30.11.2012

Entscheiddatum:

30.11.2012

Entscheid Kantonsgericht, 30.11.2012

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Unterhaltsberechnung nach der Methode der

erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung bei

guten finanziellen Verhältnissen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs

(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30.11.2012, FS.2012.25).

Sachverhalt:

Die Vorinstanz lässt die Nebenerwerbseinkommen beider Ehegatten unberücksichtigt

und verweigert der Ehefrau eine Überschussbeteiligung, mit der Begründung, mit dem

Einkommen von rund Fr. 7'500.00 sei sie in der Lage, den gebührenden Unterhalt

gemäss bisherigem Lebensstandard zu decken.

Aus den Erwägungen:

b)    Der Ehemann bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein Nettoeinkommen aus

der unselbständigen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit unter Hinweis auf die

Steuerveranlagung 2010 auf Fr. 162'982.00/Jahr bzw. Fr. 13'581.00/Monat (je

einschliesslich Fr. 400.00/Monat Kinder- und Ausbildungszulage) und dasjenige seiner

Frau auf Fr. 7'522.00/Monat. Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dabei

mag sein, dass damit beiden Ehegatten ein Einkommen angerechnet wird, das auf

einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100% basiert. Dies ändert aber nichts daran, dass

die fraglichen Einkommen Ausdruck der unbestrittenermassen seit Längerem

gepflegten bisherigen Lebenshaltung sind und zumindest anfänglich von beiden

Ehegatten ihrer Bedarfsberechnung – wenn auch mit unterschiedlichen

Schlussfolgerungen – zugrunde gelegt wurden und dass davon auszugehen ist, dass

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die Ehegatten ihrer Nebenerwerbstätigkeit auch in Zukunft nachgehen werden (vgl.

BGer 5A_722/2007, E. 6.2.2).

d)    Die Vorinstanz beantwortete die Frage des persönlichen Unterhaltsbeitrages (und

verneinte sie) wegen der "sehr guten Einkommensverhältnisse" der Parteien nicht

aufgrund der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – Letztere

würde, so die Vorinstanz, ohnehin nicht ins Gewicht fallen –, sondern aufgrund der

Überlegung, dass auf die für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung

erforderlichen Kosten abzustellen sei. Bei einem Bedarf von Fr. 6'446.00 und einem

Einkommen von Fr. 7'207.00 bleibe der Ehefrau ein Überschuss von Fr. 761.00, mit

dem sie ihren bisherigen Lebensstandard wahren könne.

Im Grundsatz ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zu beanstanden, sind doch im

Eheschutz- und Massnahmeverfahren, in denen, wie hier, nicht mit einer

Wiedervereinigung zu rechnen ist, für die Unterhaltsberechnung die Kriterien von Art.

125 ZGB heranzuziehen, bildet – auch bei lebensprägenden Ehen – die bisherige

Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrages und darf dieser

beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen (vgl. statt Vieler

BSK ZGB I – Gloor, Art. 137 ZGB, N 10, und BGE 134 III 145, E. 4). Das Problem

besteht dabei allerdings darin, den bisherigen Lebensstandard festzustellen und zu

quantifizieren. Die Vorinstanz löste dieses Problem hier damit, dass sie – praxisgemäss

– die (reine) Notbedarfsberechnung um gewisse Positionen erweiterte, den

Grundbetrag von Fr. 1'230.00 um 20% auf Fr. 1'475.00 erhöhte und davon ausging,

dass der so berechnete Bedarf mit dem Einkommen der Ehefrau aus ihrer

Haupterwerbstätigkeit auf jeden Fall gedeckt sei. Die vorinstanzlichen Annahme könnte

dann zutreffen, wenn feststünde, dass die Ehegatten vor der Trennung in dem Umfang,

in dem ihr gemeinsames Einkommen ihren gemeinsamen Bedarf (einschliesslich

Kinder) überstieg, Vermögen bilden konnten. In der Rechtsprechung wird nämlich

anerkannt, dass auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten

während der Ehe verzichtet und die Methode der erweiterten

Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden darf,

wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt

verwendet wurden (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; kommentiert von Regina Aebi-Müller,

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, S. 5, in:

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Erweiterung dieses Grundsatzes – vorgegangen werden, wenn die Ehegatten zwar

während des Zusammenlebens Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen

gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der

Trennung (erhöhter Grundbetrag und Wohnkosten).

Von einer vermögensbildenden Quote kann hier insofern ausgegangen werden, als

gemäss der Steuerveranlagung 2009 das Vermögen der Ehegatten exklusive

Motorfahrzeuge, Liegenschaften und Geschäftskapital in Personengesellschaften

gegenüber 2008 von Fr. 94'810.00 auf Fr. 120'427.00, d.h. um ca. Fr. 25'600.00 stieg.

Dies ist umso bemerkenswerter, als das Gesamteinkommen (ohne Vermögensertrag

und Eigenmietwert) gleichzeitig von Fr. 250'079.00 auf Fr. 213'616.00 sank. Auffällig ist

nun allerdings auch, dass im Folgejahr 2012 gemäss der Steuerveranlagung bei einem

um rund Fr. 40'000.00 höheren Gesamteinkommen von Fr. 253'249.00 gegenüber

2009 eine Vermögensreduktion von ca. Fr. 16'200.00 auf Fr. 104'254.00 resultierte.

Über die Zeitspanne von zwei Jahren (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010)

berechnet, bedeutet dies eine durchschnittliche Vermögenszunahme (= Sparquote) von

ca. Fr. 5'000.00/Jahr. Berücksichtigt man gleichzeitig, dass das Gesamteinkommen in

dieser Zeitspanne mit Fr. 233'400.00/Jahr ca. Fr. 17'000.00/Jahr tiefer lag als 2008 und

dass allein für die Positionen Grundbetrag (Fr. 2'460.00 gegenüber Fr. 1'780.00) und

die Wohnkosten des Ehemannes (Fr. 1'180.00) infolge der Trennung Mehrkosten von

Fr. 22'300.00/Jahr resultieren, dann rechtfertigt sich – auch wenn die

Vermögenszunahme möglicherweise über den rechnerischen Fr. 5'000.00 gelegen

haben dürfte, weil die Ehegatten 2010 ein neues Fahrzeug erwarben, das in der

Veranlagung mit Fr. 36'000.00 zu Buche schlägt – die Annahme, dass vor der Trennung

durchschnittlich zwar Ersparnisse gebildet werden konnten, dass diesen Ersparnissen

aber Mehrkosten infolge der Trennung in zumindest gleicher Höhe gegenüberstehen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Fall die

Berechnungsmethode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung zur

Anwendung zu bringen (vgl. auch BGer 5A_323/2012 [zusammengefasst und

kommentiert in ius.focus 2012, S. 5] sowie Bähler, Scheidungsunterhalt, FamPra.ch

2007, 461, 471, Hausheer, Nachehelicher Unterhalt, ZBJV 1993, 644, 658, und Vetterli,

Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2002, 450, 464, wonach sich

die sogenannte einstufige Berechnung nicht schon aufdrängt, wenn das Einkommen

überdurchschnittlich ist, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart

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wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt). Die

zweistufige Methode rechtfertigt sich hier umso mehr, als die Ehegatten in ihrer

aussergerichtlichen Regelung ebenfalls so rechneten und insofern zum Ausdruck

brachten, dass die Teilung des Überschusses ihre bisherige Lebenshaltung abbilde.

Damit ist gleichzeitig gesagt, dass grundsätzlich die Halbierung des Überschusses

angezeigt erscheint. Die Ehefrau kommt so zwar, wie zu zeigen ist, exkl. Kinderalimente

auf ein Gesamteinkommen von Fr. 8'670.00 bzw. Fr. 8'920.00 und damit auf einen

Betrag, der rund Fr. 2'460.00 bzw. Fr. 2'710.00 über dem familienrechtlichen

Grundbedarf von Fr. 6'210.00 liegt. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung, welche die

Bildung neuen Vermögens auch unter betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten hier

wohl erst bejahen würde, wenn das Einkommen über ca. Fr. 7'450.00 (erweitertes

betreibungsrechtliches Existenzminimum inkl. bis doppelter Grundbetrag; vgl. BSK

SchKG I – Huber, N 21 zu Art. 265 SchKG) läge, und den Umstand, dass, was gerade

auch in der Ersparnisbildung zum Ausdruck kam, zur bisherigen Lebenshaltung auch

gewisse Rückstellungen (für den Autokauf) zu zählen sind und aktuell die

Aufwendungen für das Scheidungsverfahren hinzukommen, erscheint die

Überschussbeteiligung zumindest für das Massnahmeverfahren noch vertretbar. Diese

Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als insgesamt der Ehefrau mit maximal Fr.

12'670.00 (Fr. 3'750.00 Kinderalimente inkl. Kinderzulagen + Fr. 1'400.00 persönlicher

Unterhaltsbeitrag + Fr. 7'520.00 Erwerbseinkommen) ca. 60% des Gesamteinkommens

von Fr. 21'100.00 zur Verfügung stehen, während der Ehemann mit Fr. 8'430.00 über

ca. 40% verfügen kann.

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