Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Unterhaltsberechnung nach der Methode der erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung bei guten finanziellen Verhältnissen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30.11.2012, FS.2012.25).
Sachverhalt
Die Vorinstanz lässt die Nebenerwerbseinkommen beider Ehegatten unberücksichtigt
und verweigert der Ehefrau eine Überschussbeteiligung, mit der Begründung, mit dem
Einkommen von rund Fr. 7'500.00 sei sie in der Lage, den gebührenden Unterhalt
gemäss bisherigem Lebensstandard zu decken.
Aus den Erwägungen:
b) Der Ehemann bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein Nettoeinkommen aus
der unselbständigen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit unter Hinweis auf die
Steuerveranlagung 2010 auf Fr. 162'982.00/Jahr bzw. Fr. 13'581.00/Monat (je
einschliesslich Fr. 400.00/Monat Kinder- und Ausbildungszulage) und dasjenige seiner
Frau auf Fr. 7'522.00/Monat. Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dabei
mag sein, dass damit beiden Ehegatten ein Einkommen angerechnet wird, das auf
einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100% basiert. Dies ändert aber nichts daran, dass
die fraglichen Einkommen Ausdruck der unbestrittenermassen seit Längerem
gepflegten bisherigen Lebenshaltung sind und zumindest anfänglich von beiden
Ehegatten ihrer Bedarfsberechnung – wenn auch mit unterschiedlichen
Schlussfolgerungen – zugrunde gelegt wurden und dass davon auszugehen ist, dass
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die Ehegatten ihrer Nebenerwerbstätigkeit auch in Zukunft nachgehen werden (vgl.
BGer 5A_722/2007, E. 6.2.2).
d) Die Vorinstanz beantwortete die Frage des persönlichen Unterhaltsbeitrages (und
verneinte sie) wegen der "sehr guten Einkommensverhältnisse" der Parteien nicht
aufgrund der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – Letztere
würde, so die Vorinstanz, ohnehin nicht ins Gewicht fallen –, sondern aufgrund der
Überlegung, dass auf die für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung
erforderlichen Kosten abzustellen sei. Bei einem Bedarf von Fr. 6'446.00 und einem
Einkommen von Fr. 7'207.00 bleibe der Ehefrau ein Überschuss von Fr. 761.00, mit
dem sie ihren bisherigen Lebensstandard wahren könne.
Im Grundsatz ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zu beanstanden, sind doch im
Eheschutz- und Massnahmeverfahren, in denen, wie hier, nicht mit einer
Wiedervereinigung zu rechnen ist, für die Unterhaltsberechnung die Kriterien von Art.
125 ZGB heranzuziehen, bildet – auch bei lebensprägenden Ehen – die bisherige
Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrages und darf dieser
beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen (vgl. statt Vieler
BSK ZGB I – Gloor, Art. 137 ZGB, N 10, und BGE 134 III 145, E. 4). Das Problem
besteht dabei allerdings darin, den bisherigen Lebensstandard festzustellen und zu
quantifizieren. Die Vorinstanz löste dieses Problem hier damit, dass sie – praxisgemäss
– die (reine) Notbedarfsberechnung um gewisse Positionen erweiterte, den
Grundbetrag von Fr. 1'230.00 um 20% auf Fr. 1'475.00 erhöhte und davon ausging,
dass der so berechnete Bedarf mit dem Einkommen der Ehefrau aus ihrer
Haupterwerbstätigkeit auf jeden Fall gedeckt sei. Die vorinstanzlichen Annahme könnte
dann zutreffen, wenn feststünde, dass die Ehegatten vor der Trennung in dem Umfang,
in dem ihr gemeinsames Einkommen ihren gemeinsamen Bedarf (einschliesslich
Kinder) überstieg, Vermögen bilden konnten. In der Rechtsprechung wird nämlich
anerkannt, dass auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten
während der Ehe verzichtet und die Methode der erweiterten
Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden darf,
wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt
verwendet wurden (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; kommentiert von Regina Aebi-Müller,
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, S. 5, in:
jusletter.weblaw.ch, abgerufen am 14. August 2012). Entsprechend kann – in
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Erweiterung dieses Grundsatzes – vorgegangen werden, wenn die Ehegatten zwar
während des Zusammenlebens Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen
gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der
Trennung (erhöhter Grundbetrag und Wohnkosten).
Von einer vermögensbildenden Quote kann hier insofern ausgegangen werden, als
gemäss der Steuerveranlagung 2009 das Vermögen der Ehegatten exklusive
Motorfahrzeuge, Liegenschaften und Geschäftskapital in Personengesellschaften
gegenüber 2008 von Fr. 94'810.00 auf Fr. 120'427.00, d.h. um ca. Fr. 25'600.00 stieg.
Dies ist umso bemerkenswerter, als das Gesamteinkommen (ohne Vermögensertrag
und Eigenmietwert) gleichzeitig von Fr. 250'079.00 auf Fr. 213'616.00 sank. Auffällig ist
nun allerdings auch, dass im Folgejahr 2012 gemäss der Steuerveranlagung bei einem
um rund Fr. 40'000.00 höheren Gesamteinkommen von Fr. 253'249.00 gegenüber
2009 eine Vermögensreduktion von ca. Fr. 16'200.00 auf Fr. 104'254.00 resultierte.
Über die Zeitspanne von zwei Jahren (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010)
berechnet, bedeutet dies eine durchschnittliche Vermögenszunahme (= Sparquote) von
ca. Fr. 5'000.00/Jahr. Berücksichtigt man gleichzeitig, dass das Gesamteinkommen in
dieser Zeitspanne mit Fr. 233'400.00/Jahr ca. Fr. 17'000.00/Jahr tiefer lag als 2008 und
dass allein für die Positionen Grundbetrag (Fr. 2'460.00 gegenüber Fr. 1'780.00) und
die Wohnkosten des Ehemannes (Fr. 1'180.00) infolge der Trennung Mehrkosten von
Fr. 22'300.00/Jahr resultieren, dann rechtfertigt sich – auch wenn die
Vermögenszunahme möglicherweise über den rechnerischen Fr. 5'000.00 gelegen
haben dürfte, weil die Ehegatten 2010 ein neues Fahrzeug erwarben, das in der
Veranlagung mit Fr. 36'000.00 zu Buche schlägt – die Annahme, dass vor der Trennung
durchschnittlich zwar Ersparnisse gebildet werden konnten, dass diesen Ersparnissen
aber Mehrkosten infolge der Trennung in zumindest gleicher Höhe gegenüberstehen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Fall die
Berechnungsmethode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung zur
Anwendung zu bringen (vgl. auch BGer 5A_323/2012 [zusammengefasst und
kommentiert in ius.focus 2012, S. 5] sowie Bähler, Scheidungsunterhalt, FamPra.ch
2007, 461, 471, Hausheer, Nachehelicher Unterhalt, ZBJV 1993, 644, 658, und Vetterli,
Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2002, 450, 464, wonach sich
die sogenannte einstufige Berechnung nicht schon aufdrängt, wenn das Einkommen
überdurchschnittlich ist, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart
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wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt). Die
zweistufige Methode rechtfertigt sich hier umso mehr, als die Ehegatten in ihrer
aussergerichtlichen Regelung ebenfalls so rechneten und insofern zum Ausdruck
brachten, dass die Teilung des Überschusses ihre bisherige Lebenshaltung abbilde.
Damit ist gleichzeitig gesagt, dass grundsätzlich die Halbierung des Überschusses
angezeigt erscheint. Die Ehefrau kommt so zwar, wie zu zeigen ist, exkl. Kinderalimente
auf ein Gesamteinkommen von Fr. 8'670.00 bzw. Fr. 8'920.00 und damit auf einen
Betrag, der rund Fr. 2'460.00 bzw. Fr. 2'710.00 über dem familienrechtlichen
Grundbedarf von Fr. 6'210.00 liegt. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung, welche die
Bildung neuen Vermögens auch unter betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten hier
wohl erst bejahen würde, wenn das Einkommen über ca. Fr. 7'450.00 (erweitertes
betreibungsrechtliches Existenzminimum inkl. bis doppelter Grundbetrag; vgl. BSK
SchKG I – Huber, N 21 zu Art. 265 SchKG) läge, und den Umstand, dass, was gerade
auch in der Ersparnisbildung zum Ausdruck kam, zur bisherigen Lebenshaltung auch
gewisse Rückstellungen (für den Autokauf) zu zählen sind und aktuell die
Aufwendungen für das Scheidungsverfahren hinzukommen, erscheint die
Überschussbeteiligung zumindest für das Massnahmeverfahren noch vertretbar. Diese
Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als insgesamt der Ehefrau mit maximal Fr.
12'670.00 (Fr. 3'750.00 Kinderalimente inkl. Kinderzulagen + Fr. 1'400.00 persönlicher
Unterhaltsbeitrag + Fr. 7'520.00 Erwerbseinkommen) ca. 60% des Gesamteinkommens
von Fr. 21'100.00 zur Verfügung stehen, während der Ehemann mit Fr. 8'430.00 über
ca. 40% verfügen kann.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
FS.2012.25
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 30.11.2012
Entscheiddatum:
30.11.2012
Entscheid Kantonsgericht, 30.11.2012
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Unterhaltsberechnung nach der Methode der
erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung bei
guten finanziellen Verhältnissen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs
(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30.11.2012, FS.2012.25).
Sachverhalt:
Die Vorinstanz lässt die Nebenerwerbseinkommen beider Ehegatten unberücksichtigt
und verweigert der Ehefrau eine Überschussbeteiligung, mit der Begründung, mit dem
Einkommen von rund Fr. 7'500.00 sei sie in der Lage, den gebührenden Unterhalt
gemäss bisherigem Lebensstandard zu decken.
Aus den Erwägungen:
b) Der Ehemann bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein Nettoeinkommen aus
der unselbständigen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit unter Hinweis auf die
Steuerveranlagung 2010 auf Fr. 162'982.00/Jahr bzw. Fr. 13'581.00/Monat (je
einschliesslich Fr. 400.00/Monat Kinder- und Ausbildungszulage) und dasjenige seiner
Frau auf Fr. 7'522.00/Monat. Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dabei
mag sein, dass damit beiden Ehegatten ein Einkommen angerechnet wird, das auf
einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100% basiert. Dies ändert aber nichts daran, dass
die fraglichen Einkommen Ausdruck der unbestrittenermassen seit Längerem
gepflegten bisherigen Lebenshaltung sind und zumindest anfänglich von beiden
Ehegatten ihrer Bedarfsberechnung – wenn auch mit unterschiedlichen
Schlussfolgerungen – zugrunde gelegt wurden und dass davon auszugehen ist, dass
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die Ehegatten ihrer Nebenerwerbstätigkeit auch in Zukunft nachgehen werden (vgl.
BGer 5A_722/2007, E. 6.2.2).
d) Die Vorinstanz beantwortete die Frage des persönlichen Unterhaltsbeitrages (und
verneinte sie) wegen der "sehr guten Einkommensverhältnisse" der Parteien nicht
aufgrund der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – Letztere
würde, so die Vorinstanz, ohnehin nicht ins Gewicht fallen –, sondern aufgrund der
Überlegung, dass auf die für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung
erforderlichen Kosten abzustellen sei. Bei einem Bedarf von Fr. 6'446.00 und einem
Einkommen von Fr. 7'207.00 bleibe der Ehefrau ein Überschuss von Fr. 761.00, mit
dem sie ihren bisherigen Lebensstandard wahren könne.
Im Grundsatz ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zu beanstanden, sind doch im
Eheschutz- und Massnahmeverfahren, in denen, wie hier, nicht mit einer
Wiedervereinigung zu rechnen ist, für die Unterhaltsberechnung die Kriterien von Art.
125 ZGB heranzuziehen, bildet – auch bei lebensprägenden Ehen – die bisherige
Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrages und darf dieser
beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen (vgl. statt Vieler
BSK ZGB I – Gloor, Art. 137 ZGB, N 10, und BGE 134 III 145, E. 4). Das Problem
besteht dabei allerdings darin, den bisherigen Lebensstandard festzustellen und zu
quantifizieren. Die Vorinstanz löste dieses Problem hier damit, dass sie – praxisgemäss
– die (reine) Notbedarfsberechnung um gewisse Positionen erweiterte, den
Grundbetrag von Fr. 1'230.00 um 20% auf Fr. 1'475.00 erhöhte und davon ausging,
dass der so berechnete Bedarf mit dem Einkommen der Ehefrau aus ihrer
Haupterwerbstätigkeit auf jeden Fall gedeckt sei. Die vorinstanzlichen Annahme könnte
dann zutreffen, wenn feststünde, dass die Ehegatten vor der Trennung in dem Umfang,
in dem ihr gemeinsames Einkommen ihren gemeinsamen Bedarf (einschliesslich
Kinder) überstieg, Vermögen bilden konnten. In der Rechtsprechung wird nämlich
anerkannt, dass auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten
während der Ehe verzichtet und die Methode der erweiterten
Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden darf,
wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt
verwendet wurden (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; kommentiert von Regina Aebi-Müller,
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, S. 5, in:
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Erweiterung dieses Grundsatzes – vorgegangen werden, wenn die Ehegatten zwar
während des Zusammenlebens Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen
gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der
Trennung (erhöhter Grundbetrag und Wohnkosten).
Von einer vermögensbildenden Quote kann hier insofern ausgegangen werden, als
gemäss der Steuerveranlagung 2009 das Vermögen der Ehegatten exklusive
Motorfahrzeuge, Liegenschaften und Geschäftskapital in Personengesellschaften
gegenüber 2008 von Fr. 94'810.00 auf Fr. 120'427.00, d.h. um ca. Fr. 25'600.00 stieg.
Dies ist umso bemerkenswerter, als das Gesamteinkommen (ohne Vermögensertrag
und Eigenmietwert) gleichzeitig von Fr. 250'079.00 auf Fr. 213'616.00 sank. Auffällig ist
nun allerdings auch, dass im Folgejahr 2012 gemäss der Steuerveranlagung bei einem
um rund Fr. 40'000.00 höheren Gesamteinkommen von Fr. 253'249.00 gegenüber
2009 eine Vermögensreduktion von ca. Fr. 16'200.00 auf Fr. 104'254.00 resultierte.
Über die Zeitspanne von zwei Jahren (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010)
berechnet, bedeutet dies eine durchschnittliche Vermögenszunahme (= Sparquote) von
ca. Fr. 5'000.00/Jahr. Berücksichtigt man gleichzeitig, dass das Gesamteinkommen in
dieser Zeitspanne mit Fr. 233'400.00/Jahr ca. Fr. 17'000.00/Jahr tiefer lag als 2008 und
dass allein für die Positionen Grundbetrag (Fr. 2'460.00 gegenüber Fr. 1'780.00) und
die Wohnkosten des Ehemannes (Fr. 1'180.00) infolge der Trennung Mehrkosten von
Fr. 22'300.00/Jahr resultieren, dann rechtfertigt sich – auch wenn die
Vermögenszunahme möglicherweise über den rechnerischen Fr. 5'000.00 gelegen
haben dürfte, weil die Ehegatten 2010 ein neues Fahrzeug erwarben, das in der
Veranlagung mit Fr. 36'000.00 zu Buche schlägt – die Annahme, dass vor der Trennung
durchschnittlich zwar Ersparnisse gebildet werden konnten, dass diesen Ersparnissen
aber Mehrkosten infolge der Trennung in zumindest gleicher Höhe gegenüberstehen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Fall die
Berechnungsmethode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung zur
Anwendung zu bringen (vgl. auch BGer 5A_323/2012 [zusammengefasst und
kommentiert in ius.focus 2012, S. 5] sowie Bähler, Scheidungsunterhalt, FamPra.ch
2007, 461, 471, Hausheer, Nachehelicher Unterhalt, ZBJV 1993, 644, 658, und Vetterli,
Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2002, 450, 464, wonach sich
die sogenannte einstufige Berechnung nicht schon aufdrängt, wenn das Einkommen
überdurchschnittlich ist, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart
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St.Galler Gerichte
wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt). Die
zweistufige Methode rechtfertigt sich hier umso mehr, als die Ehegatten in ihrer
aussergerichtlichen Regelung ebenfalls so rechneten und insofern zum Ausdruck
brachten, dass die Teilung des Überschusses ihre bisherige Lebenshaltung abbilde.
Damit ist gleichzeitig gesagt, dass grundsätzlich die Halbierung des Überschusses
angezeigt erscheint. Die Ehefrau kommt so zwar, wie zu zeigen ist, exkl. Kinderalimente
auf ein Gesamteinkommen von Fr. 8'670.00 bzw. Fr. 8'920.00 und damit auf einen
Betrag, der rund Fr. 2'460.00 bzw. Fr. 2'710.00 über dem familienrechtlichen
Grundbedarf von Fr. 6'210.00 liegt. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung, welche die
Bildung neuen Vermögens auch unter betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten hier
wohl erst bejahen würde, wenn das Einkommen über ca. Fr. 7'450.00 (erweitertes
betreibungsrechtliches Existenzminimum inkl. bis doppelter Grundbetrag; vgl. BSK
SchKG I – Huber, N 21 zu Art. 265 SchKG) läge, und den Umstand, dass, was gerade
auch in der Ersparnisbildung zum Ausdruck kam, zur bisherigen Lebenshaltung auch
gewisse Rückstellungen (für den Autokauf) zu zählen sind und aktuell die
Aufwendungen für das Scheidungsverfahren hinzukommen, erscheint die
Überschussbeteiligung zumindest für das Massnahmeverfahren noch vertretbar. Diese
Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als insgesamt der Ehefrau mit maximal Fr.
12'670.00 (Fr. 3'750.00 Kinderalimente inkl. Kinderzulagen + Fr. 1'400.00 persönlicher
Unterhaltsbeitrag + Fr. 7'520.00 Erwerbseinkommen) ca. 60% des Gesamteinkommens
von Fr. 21'100.00 zur Verfügung stehen, während der Ehemann mit Fr. 8'430.00 über
ca. 40% verfügen kann.
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