opencaselaw.ch

FS.2012.17/18

St. Gallen · 2012-10-19 · Deutsch SG

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Unterhaltsberechnung nach der Methode der erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung bei guten finanziellen Verhältnissen. Berücksichtigung des Bonus (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19.10.2012, FS.2012.17/18).

Sachverhalt

Bei einem gegenüber der Phase vor der Trennung des Ehemanns unveränderten

Einkommen von Fr. 15'650.00 und einem der Ehefrau unterstellten hypothetischen

Einkommen von Fr. 3'500.00 beteiligt die Vorinstanz die Ehefrau zwar am Überschuss,

nicht aber am Bonus, mit der Begründung, mit dem angenommenen

Erwerbseinkommen und dem zugesprochenen Unterhalt sei sie in der Lage, den

gebührenden Unterhalt gemäss bisherigem Lebensstandard auch ohne

Bonusbeteiligung zu decken.

Aus den Erwägungen:

b)    Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage der Beteiligung an Überschuss

und Bonus bildet der unbestrittene Grundsatz, dass – bei überdurchschnittlich guten

finanziellen Verhältnissen – die bisherige Lebenshaltung die Obergrenze eines

persönlichen Unterhaltsbeitrags darstellt und dieser beim Unterhaltsberechtigten nicht

zur Bildung von Vermögen führen darf (vgl. statt Vieler BSK ZGB I – Gloor, Art. 137

ZGB, N 10, und BGE 134 III 145, E. 4). Das Problem besteht dabei allerdings darin, den

bisherigen Lebensstandard festzustellen und zu quantifizieren. Denkbar wäre,

entsprechend den Regeln zur Bildung neuen Vermögens nach Ausstellung eines

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Konkursverlustscheins (vgl. Art. 265 SchKG) vom erweiterten und in der Position

Grundbetrag praxisgemäss erhöhten betreibungsrechtlichen Existenzminimum

auszugehen (zur Existenzminimumberechnung nach Art. 265 SchKG vgl. BSK SchKG II

– Huber, Art. 265 SchKG, N 21 f.). Diese Methode ist allerdings auf den Schutz Dritter,

d.h. der Verlustscheinsgläubiger, ausgerichtet, und es besteht die Gefahr, dass sie die

konkrete Lebenshaltung der Ehegatten zu wenig berücksichtigt. Ohne Zweifel am

aussagekräftigsten wäre demgegenüber, auf ein unbestrittenes Haushaltsbudget

abzustellen, was sogar erlauben würde, den Bedarf des Berechtigten ungeachtet der

finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen festzusetzen (BGer 5P.138/2001, E. 2.a.bb, in:

FamPra.ch 2002 331 ff.). Diese Möglichkeit fällt hier deshalb ausser Betracht, weil es

für die Zeit vor der Trennung an einem solchen Budget fehlt. Eine Quantifizierung der

bisherigen Lebenshaltung ist immerhin insofern möglich, als die Akten auf eine

bestimmte vermögensbildende Quote – hier in Form der Schuldentilgung – schliessen

lassen und als in der Rechtsprechung anerkannt wird, dass auf die Bestimmung der

tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe verzichtet und die Methode

der erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet

werden darf, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen

Haushalt verwendet wurden (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; kommentiert von Regina Aebi-

Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, S. 5, in:

www.jusletter.weblaw.ch, abgerufen am 14. August 2012). Hier angewendet bedeuten

diese Überlegungen, dass die Ehegatten vor der Trennung eine jährliche Sparquote von

ca. Fr. 21'400.00 aufwiesen. Ihr stand ein Gesamteinkommen von ca. Fr. 213'000.00

(Nettolohn Fr. 187'800.00 + Kinder-/Ausbildungszulagen Fr. 10'800.00 +

[angenommener] Bonus Fr. 14'400.00) gegenüber. Für den Lebensunterhalt der

vierköpfigen Familie standen mit anderen Worten nach Abzug der angenommenen

jährlichen Schuldentilgung von Fr. 21'400.00 Fr. 191'600.00/Jahr bzw. Fr. 15'970.00/

Monat zur Verfügung. Analog zur aktuellen bzw. künftigen Bedarfsberechnung ermittelt

hatten die Ehegatten damit einen Bedarf von Fr. 11'600.00 zu decken, der sich

zusammensetzte aus:

Grundbetrag                                        Fr.     1'750.00

Wohnkosten                                        Fr.     3'260.00

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Wohnnebenkosten                             Fr.        540.00

Gesundheitskosten                            Fr.     1'090.00

Risikoversicherungen                        Fr.        260.00

Berufsauslagen / Arbeitssuche        Fr.     1'200.00

Kinderkosten (Annahme)                   Fr.     2'000.00

Steuern (Annahme)                             Fr.     1'500.00

Total                                                       Fr.   11'600.00

Mithin resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'370.00 (Fr. 15'970.00 ./. Fr.

11'600.00) bzw. – nach grossen und kleinen Köpfen berechnet – ein Überschussanteil

der Ehefrau von ca. Fr. 1'460.00. Dieser Betrag wird nach dem hiervor Ausgeführten in

quantitativer Hinsicht als Ausdruck dessen angenommen, was die Ehefrau über ihr

erweitertes Existenzminium hinaus benötigt, um ein dem bisherigen ehelichen Standard

entsprechendes Leben führen zu können.

c)    In den Monaten April bis August 2011 liegt der hälftige Überschuss über den

hiervor berechneten Fr. 1'460.00. Für diese Zeitspanne entfällt eine Bonusbeteiligung.

Anders verhält es sich in den Monaten September 2011 bis Oktober 2012. In dieser

Zeitspanne stehen der Ehefrau vom Überschuss nur rund Fr. 1'170.00 (September

2011 bis Januar 2012), Fr. 960.00 (Februar bis Juni 2012) und Fr. 1'160.00 (Juli und

August 2012) zur Verfügung, und in den Monaten September und Oktober 2012 hat sie

sogar ein "Manko" von Fr. 330.00 zu tragen. Die daraus zum Überschussanteil von Fr.

1'460.00 resultierenden Differenzbeträge sind ihr vom Ehemann aus dem Bonus

auszugleichen, woraus für 2011 ein (gerundeter) Bonus-Beteiligungsanspruch von Fr.

1'200.00 (vier Monate à Fr. 290.00) und für 2012 ein solcher von Fr. 7'000.00 (ein

Monat à Fr. 290.00; fünf Monate à Fr. 500.00; zwei Monate à Fr. 300.00; zwei Monate à

Fr. 1'800.00) resultieren.

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d)    Ab November 2012 liegt der rechnerische Überschussanteil knapp und insofern

vernachlässigbar unter den hiervor ermittelten Fr. 1'460.00. Ab diesem Datum ist der

Unterhaltsbeitrag daher auf Fr. 3'000.00 festzusetzen, wobei ab diesem Zeitpunkt auch

eine Beteiligung am Bonus entfällt.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

FS.2012.17/18

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 19.10.2012

Entscheiddatum:

19.10.2012

Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2012

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Unterhaltsberechnung nach der Methode der

erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung bei

guten finanziellen Verhältnissen. Berücksichtigung des Bonus

(Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19.10.2012, FS.2012.17/18).

Sachverhalt:

Bei einem gegenüber der Phase vor der Trennung des Ehemanns unveränderten

Einkommen von Fr. 15'650.00 und einem der Ehefrau unterstellten hypothetischen

Einkommen von Fr. 3'500.00 beteiligt die Vorinstanz die Ehefrau zwar am Überschuss,

nicht aber am Bonus, mit der Begründung, mit dem angenommenen

Erwerbseinkommen und dem zugesprochenen Unterhalt sei sie in der Lage, den

gebührenden Unterhalt gemäss bisherigem Lebensstandard auch ohne

Bonusbeteiligung zu decken.

Aus den Erwägungen:

b)    Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage der Beteiligung an Überschuss

und Bonus bildet der unbestrittene Grundsatz, dass – bei überdurchschnittlich guten

finanziellen Verhältnissen – die bisherige Lebenshaltung die Obergrenze eines

persönlichen Unterhaltsbeitrags darstellt und dieser beim Unterhaltsberechtigten nicht

zur Bildung von Vermögen führen darf (vgl. statt Vieler BSK ZGB I – Gloor, Art. 137

ZGB, N 10, und BGE 134 III 145, E. 4). Das Problem besteht dabei allerdings darin, den

bisherigen Lebensstandard festzustellen und zu quantifizieren. Denkbar wäre,

entsprechend den Regeln zur Bildung neuen Vermögens nach Ausstellung eines

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Konkursverlustscheins (vgl. Art. 265 SchKG) vom erweiterten und in der Position

Grundbetrag praxisgemäss erhöhten betreibungsrechtlichen Existenzminimum

auszugehen (zur Existenzminimumberechnung nach Art. 265 SchKG vgl. BSK SchKG II

– Huber, Art. 265 SchKG, N 21 f.). Diese Methode ist allerdings auf den Schutz Dritter,

d.h. der Verlustscheinsgläubiger, ausgerichtet, und es besteht die Gefahr, dass sie die

konkrete Lebenshaltung der Ehegatten zu wenig berücksichtigt. Ohne Zweifel am

aussagekräftigsten wäre demgegenüber, auf ein unbestrittenes Haushaltsbudget

abzustellen, was sogar erlauben würde, den Bedarf des Berechtigten ungeachtet der

finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen festzusetzen (BGer 5P.138/2001, E. 2.a.bb, in:

FamPra.ch 2002 331 ff.). Diese Möglichkeit fällt hier deshalb ausser Betracht, weil es

für die Zeit vor der Trennung an einem solchen Budget fehlt. Eine Quantifizierung der

bisherigen Lebenshaltung ist immerhin insofern möglich, als die Akten auf eine

bestimmte vermögensbildende Quote – hier in Form der Schuldentilgung – schliessen

lassen und als in der Rechtsprechung anerkannt wird, dass auf die Bestimmung der

tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe verzichtet und die Methode

der erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet

werden darf, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen

Haushalt verwendet wurden (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; kommentiert von Regina Aebi-

Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, S. 5, in:

www.jusletter.weblaw.ch, abgerufen am 14. August 2012). Hier angewendet bedeuten

diese Überlegungen, dass die Ehegatten vor der Trennung eine jährliche Sparquote von

ca. Fr. 21'400.00 aufwiesen. Ihr stand ein Gesamteinkommen von ca. Fr. 213'000.00

(Nettolohn Fr. 187'800.00 + Kinder-/Ausbildungszulagen Fr. 10'800.00 +

[angenommener] Bonus Fr. 14'400.00) gegenüber. Für den Lebensunterhalt der

vierköpfigen Familie standen mit anderen Worten nach Abzug der angenommenen

jährlichen Schuldentilgung von Fr. 21'400.00 Fr. 191'600.00/Jahr bzw. Fr. 15'970.00/

Monat zur Verfügung. Analog zur aktuellen bzw. künftigen Bedarfsberechnung ermittelt

hatten die Ehegatten damit einen Bedarf von Fr. 11'600.00 zu decken, der sich

zusammensetzte aus:

Grundbetrag                                        Fr.     1'750.00

Wohnkosten                                        Fr.     3'260.00

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Wohnnebenkosten                             Fr.        540.00

Gesundheitskosten                            Fr.     1'090.00

Risikoversicherungen                        Fr.        260.00

Berufsauslagen / Arbeitssuche        Fr.     1'200.00

Kinderkosten (Annahme)                   Fr.     2'000.00

Steuern (Annahme)                             Fr.     1'500.00

Total                                                       Fr.   11'600.00

Mithin resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'370.00 (Fr. 15'970.00 ./. Fr.

11'600.00) bzw. – nach grossen und kleinen Köpfen berechnet – ein Überschussanteil

der Ehefrau von ca. Fr. 1'460.00. Dieser Betrag wird nach dem hiervor Ausgeführten in

quantitativer Hinsicht als Ausdruck dessen angenommen, was die Ehefrau über ihr

erweitertes Existenzminium hinaus benötigt, um ein dem bisherigen ehelichen Standard

entsprechendes Leben führen zu können.

c)    In den Monaten April bis August 2011 liegt der hälftige Überschuss über den

hiervor berechneten Fr. 1'460.00. Für diese Zeitspanne entfällt eine Bonusbeteiligung.

Anders verhält es sich in den Monaten September 2011 bis Oktober 2012. In dieser

Zeitspanne stehen der Ehefrau vom Überschuss nur rund Fr. 1'170.00 (September

2011 bis Januar 2012), Fr. 960.00 (Februar bis Juni 2012) und Fr. 1'160.00 (Juli und

August 2012) zur Verfügung, und in den Monaten September und Oktober 2012 hat sie

sogar ein "Manko" von Fr. 330.00 zu tragen. Die daraus zum Überschussanteil von Fr.

1'460.00 resultierenden Differenzbeträge sind ihr vom Ehemann aus dem Bonus

auszugleichen, woraus für 2011 ein (gerundeter) Bonus-Beteiligungsanspruch von Fr.

1'200.00 (vier Monate à Fr. 290.00) und für 2012 ein solcher von Fr. 7'000.00 (ein

Monat à Fr. 290.00; fünf Monate à Fr. 500.00; zwei Monate à Fr. 300.00; zwei Monate à

Fr. 1'800.00) resultieren.

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d)    Ab November 2012 liegt der rechnerische Überschussanteil knapp und insofern

vernachlässigbar unter den hiervor ermittelten Fr. 1'460.00. Ab diesem Datum ist der

Unterhaltsbeitrag daher auf Fr. 3'000.00 festzusetzen, wobei ab diesem Zeitpunkt auch

eine Beteiligung am Bonus entfällt.

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