Art. 2 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 124b Abs. 2, Art. 181 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bindungswirkung eines migrationsrechtlichen Entscheids, wonach eine Scheinehe vorliege, für das familienrechtliche Verfahren verneint, zumal der Ehemann dort nicht Partei war. Forderung des Ehemanns auf eine Ausgleichszahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung nach sehr kurzem Zusammenleben bzw. nach sehr langem Getrenntleben. Offenbarer Rechtsmissbrauch wegen angeblicher "Scheinehe" verneint (E. III.1 ff.). Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung der Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Verweigerung der Vorsorgeteilung, da eine solche unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB wäre (E. III.5). Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedingung der Abtretung des Prozessgewinns, soweit den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigend. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juli 2024, FO.2023.15-K2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.07.2024 FO.2023.15-K2
Art. 2 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 124b Abs. 2, Art. 181 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Bindungswirkung eines migrationsrechtlichen Entscheids, wonach eine Scheinehe vorliege, für das familienrechtliche Verfahren verneint, zumal der Ehemann dort nicht Partei war. Forderung des Ehemanns auf eine Ausgleichszahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung nach sehr kurzem Zusammenleben bzw. nach sehr langem Getrenntleben. Offenbarer Rechtsmissbrauch wegen angeblicher "Scheinehe" verneint (E. III.1 ff.). Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung der Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Verweigerung der Vorsorgeteilung, da eine solche unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 ZGB wäre (E. III.5). Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter der Bedingung der Abtretung des Prozessgewinns, soweit den Betrag von Fr. 5'000.00 übersteigend. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. Juli 2024, FO.2023.15-K2).
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