Art. 124, Art. 125 ZGB: Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB, wenn einer der Ehegatten vor Erreichen des Rentenalters eine IV-Rente bezieht (E. III.1). Lebensprägende Ehe auch in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit ein Jahr vor der Geburt der ersten beiden Kinder wegen einer Erkrankung aufgab, dann aber trotz Erkrankung als Hausgatte die drei Kinder der Ehegatten betreute (E. III.4). Befristung der Unterhaltsrente (E. III.5c). Anspruch der eine IV-Rente beziehenden Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt verneint, da ihre Altersrenten ohne Vorsorgeunterhalt nicht geringer als diejenigen des Ehemanns sein werden (E. III.10). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. September 2024, FO.2022.11-K2)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.09.2024 FO.2022.11-K2
Art. 124, Art. 125 ZGB: Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB, wenn einer der Ehegatten vor Erreichen des Rentenalters eine IV-Rente bezieht (E. III.1). Lebensprägende Ehe auch in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit ein Jahr vor der Geburt der ersten beiden Kinder wegen einer Erkrankung aufgab, dann aber trotz Erkrankung als Hausgatte die drei Kinder der Ehegatten betreute (E. III.4). Befristung der Unterhaltsrente (E. III.5c). Anspruch der eine IV-Rente beziehenden Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt verneint, da ihre Altersrenten ohne Vorsorgeunterhalt nicht geringer als diejenigen des Ehemanns sein werden (E. III.10). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. September 2024, FO.2022.11-K2)
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