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FO.2022.10-K2

St. Gallen · 2024-07-04 · Deutsch SG

Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b). Einzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, während gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu übernehmen hat, da sie sich – im Gegensatz zum Vater – in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b). Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten, über welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverständnis des anderen Elternteils als abhängig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2024 FO.2022.10-K2

Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b). Einzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, während gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu übernehmen hat, da sie sich – im Gegensatz zum Vater – in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b). Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten, über welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverständnis des anderen Elternteils als abhängig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2).

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