Im Scheidungsurteil notwendigerweise zu regeln sind als Folge der Ehescheidung lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge, nicht jedoch, ob allfällige Kinderzulagen kumulativ zum festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag hinzukommen sollen oder nicht. Fehlt es an dieser Regelung, dann braucht nicht das Scheidungsurteil ergänzt zu werden, sondern genügt zumindest in Bezug auf bereits bezogene Kinderzulagen, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Urteil erwirkt, das den Unterhaltspflichtigen zur Weiterleitung der bezogenen Zulagen verpflichtet (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Januar 2017, FO.2016.7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.01.2017 FO.2016.7
Im Scheidungsurteil notwendigerweise zu regeln sind als Folge der Ehescheidung lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge, nicht jedoch, ob allfällige Kinderzulagen kumulativ zum festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag hinzukommen sollen oder nicht. Fehlt es an dieser Regelung, dann braucht nicht das Scheidungsurteil ergänzt zu werden, sondern genügt zumindest in Bezug auf bereits bezogene Kinderzulagen, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Urteil erwirkt, das den Unterhaltspflichtigen zur Weiterleitung der bezogenen Zulagen verpflichtet (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Januar 2017, FO.2016.7).
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