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FO.2015.13

St. Gallen · 2016-03-22 · Deutsch SG

Art. 274a ZGB: Gebietet es das Kindeswohl, kann auch dem sozial erlebten Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. März 2016, FO.2015.13).

Sachverhalt

Zu beurteilen war das Besuchsrecht eines Vaters (V) für zwei kleine Kinder, die im

Verfahren fremdplatziert wurden, wobei das jüngere Kind J aus der Beziehung der

Mutter mit einem anderen Mann stammte.

Aus den Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr

auch andern Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden

kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohl des Kindes

dient. In Betracht kommen in erster Linie Personen, mit denen das Kind eine soziale

Eltern-Kind-Beziehung verbindet (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a

ZGB, N 3). In diesen Fällen sind ausserordentliche Umstände regelmässig zu bejahen

(BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 5), weil es um den Schutz

gewachsener Beziehungen geht.

Nach dem Gutachten des KJPD (…) ist V für J der sozial/psychologisch erlebte Vater

(…). Er sehe diesen wie als Sohn an (…), habe J gern (…), könne gut mit ihm umgehen

und sei mit ihm vertraut (…). Er herze beide Kinder gleichermassen und beziehe sie

beide in seine Interaktion mit ein (…). Der Vater bringe jeweils beiden Kindern

Geschenke mit (…). Auch nach Angabe der Mutter schaut der Vater J als seinen Sohn

an und hat diesen lieb gewonnen (...).

© Kanton St.Gallen 2026

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Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Der Kontakt zu V ist für J von grosser Bedeutung. Entsprechend ist ihnen gemäss den

Anträgen der Mutter (…) und der Kindesvertreterin ebenfalls ein Kontaktrecht

einzuräumen (…) bzw. ist dem Vater als Drittperson gemäss Art. 274a ZGB ein

Besuchsrecht für J zu gewähren. Das liegt umso mehr im Kindeswohl, als der leibliche

Vater von J keinen Kontakt zu seinem Sohn pflegt und einen solchen auch nicht

wünscht (…), und als bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen

Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von besonderer Bedeutung ist

(BGer 5A_719/2013, E. 4.4).

Die folgenden Besuchsregelungen gelten daher für beide Eltern in Bezug auf beide

Kinder.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2015.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.03.2016 Entscheiddatum: 22.03.2016 Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2016 Art. 274a ZGB: Gebietet es das Kindeswohl, kann auch dem sozial erlebten Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer,

22. März 2016, FO.2015.13). Sachverhalt: Zu beurteilen war das Besuchsrecht eines Vaters (V) für zwei kleine Kinder, die im Verfahren fremdplatziert wurden, wobei das jüngere Kind J aus der Beziehung der Mutter mit einem anderen Mann stammte. Aus den Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohl des Kindes dient. In Betracht kommen in erster Linie Personen, mit denen das Kind eine soziale Eltern-Kind-Beziehung verbindet (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 3). In diesen Fällen sind ausserordentliche Umstände regelmässig zu bejahen (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 5), weil es um den Schutz gewachsener Beziehungen geht. Nach dem Gutachten des KJPD (…) ist V für J der sozial/psychologisch erlebte Vater (…). Er sehe diesen wie als Sohn an (…), habe J gern (…), könne gut mit ihm umgehen und sei mit ihm vertraut (…). Er herze beide Kinder gleichermassen und beziehe sie beide in seine Interaktion mit ein (…). Der Vater bringe jeweils beiden Kindern Geschenke mit (…). Auch nach Angabe der Mutter schaut der Vater J als seinen Sohn an und hat diesen lieb gewonnen (...). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Kontakt zu V ist für J von grosser Bedeutung. Entsprechend ist ihnen gemäss den Anträgen der Mutter (…) und der Kindesvertreterin ebenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen (…) bzw. ist dem Vater als Drittperson gemäss Art. 274a ZGB ein Besuchsrecht für J zu gewähren. Das liegt umso mehr im Kindeswohl, als der leibliche Vater von J keinen Kontakt zu seinem Sohn pflegt und einen solchen auch nicht wünscht (…), und als bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von besonderer Bedeutung ist (BGer 5A_719/2013, E. 4.4). Die folgenden Besuchsregelungen gelten daher für beide Eltern in Bezug auf beide Kinder. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2