Art. 276, 277 Abs. 2, 279, 295 ZGB: Unterhaltsklage eines Kindes nicht verheirateter Eltern gegen seinen Vater 1. Die Unterhaltspflicht beginnt ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von seiner Vaterschaft schon Kenntnis hatte, und auch unabhängig vom Verhalten der Kindsmutter (E. 2). 2. Hat die Mutter später eine weiteres Kind (Halbgeschwister), dessen Vater sie überdies heiratet, ist der Anteil des Vaters des zweiten Kindes am Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Die beiden Väter haben dann anteilsmässig für das als Betreuungsunterhalt der Kinder zu finanzierende familienrechtliche Existenzminimum der Mutter aufzukommen (E. 10c und 11c). 3. Volljährigenunterhalt für ein jüngeres Kind, dessen Ausbildungspläne noch nicht feststehen (E. 12). 4. Ansprüche der unverheirateten Mutter gegenüber dem Vater gemäss Art. 295 ZGB (E. 15) (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 23. März 2021, FO.2014.29-K2; teilweise rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 20. April 2022 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen, BGer 5A_382/2021).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Unterhaltspflicht beginnt ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von seiner Vaterschaft schon Kenntnis hatte, und auch unabhängig vom Verhalten der Kindsmutter (E. 2).
E. 2 Hat die Mutter später eine weiteres Kind (Halbgeschwister), dessen Vater sie überdies heiratet, ist der Anteil des Vaters des zweiten Kindes am Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Die beiden Väter haben dann anteilsmässig für das als Betreuungsunterhalt der Kinder zu finanzierende familienrechtliche Existenzminimum der Mutter aufzukommen (E. 10c und 11c).
E. 3 Volljährigenunterhalt für ein jüngeres Kind, dessen Ausbildungspläne noch nicht feststehen (E. 12).
E. 4 Ansprüche der unverheirateten Mutter gegenüber dem Vater gemäss Art. 295 ZGB (E. 15) (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 23. März 2021, FO.2014.29-K2; teilweise rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 20. April 2022 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen, BGer 5A_382/2021).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Dispositiv
- Die Unterhaltspflicht beginnt ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von seiner Vaterschaft schon Kenntnis hatte, und auch unabhängig vom Verhalten der Kindsmutter (E. 2).
- Hat die Mutter später eine weiteres Kind (Halbgeschwister), dessen Vater sie überdies heiratet, ist der Anteil des Vaters des zweiten Kindes am Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Die beiden Väter haben dann anteilsmässig für das als Betreuungsunterhalt der Kinder zu finanzierende familienrechtliche Existenzminimum der Mutter aufzukommen (E. 10c und 11c).
- Volljährigenunterhalt für ein jüngeres Kind, dessen Ausbildungspläne noch nicht feststehen (E. 12).
- Ansprüche der unverheirateten Mutter gegenüber dem Vater gemäss Art. 295 ZGB (E. 15) (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 23. März 2021, FO.2014.29-K2; teilweise rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 20. April 2022 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen, BGer 5A_382/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.03.2021 FO.2014.29-K2
Art. 276, 277 Abs. 2, 279, 295 ZGB: Unterhaltsklage eines Kindes nicht verheirateter Eltern gegen seinen Vater
1. Die Unterhaltspflicht beginnt ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von seiner Vaterschaft schon Kenntnis hatte, und auch unabhängig vom Verhalten der Kindsmutter (E. 2).
2. Hat die Mutter später eine weiteres Kind (Halbgeschwister), dessen Vater sie überdies heiratet, ist der Anteil des Vaters des zweiten Kindes am Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Die beiden Väter haben dann anteilsmässig für das als Betreuungsunterhalt der Kinder zu finanzierende familienrechtliche Existenzminimum der Mutter aufzukommen (E. 10c und 11c).
3. Volljährigenunterhalt für ein jüngeres Kind, dessen Ausbildungspläne noch nicht feststehen (E. 12).
4. Ansprüche der unverheirateten Mutter gegenüber dem Vater gemäss Art. 295 ZGB (E. 15) (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 23. März 2021, FO.2014.29-K2; teilweise rechtskräftig. Das Bundesgericht hat am 20. April 2022 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen, BGer 5A_382/2021).
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