Art. 285 ZGB: Lebt der unterhaltspflichtige Vater im Ausland, ist bei dessen Bedarfsberechnung das Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. September 2014, FO.2014.15).
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben ein gemeinsames 2-jähriges Kind (K). Der Vater wohnt in Österreich. Das Kind lebt bei der Mutter in der Schweiz. Aus den Erwägungen:
Dispositiv
- Der Kinderunterhalt bemisst sich einerseits nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern und andererseits nach den Bedürfnissen des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Er wird nach verschiedenen Methoden berechnet. Der Unterhaltspflichtige darf dabei jedoch stets das Lebensnotwendige für sich behalten; sein Existenzminimum wird nicht angetastet (BGE 135 III 66; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 285 ZGB, N 12; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 40). Einen allfälligen Mangel hat also der Unterhaltsberechtigte zu tragen. Beim Kinderunterhalt gilt der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO), und daher besteht keine Bindung an die Parteianträge.
- Der Vater macht geltend, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum verletzt und seinem Sohn zu hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Insbesondere seien die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten für den Arbeitsweg und die Steuerbelastung in Österreich höher als angerechnet. Der Vertreter des Kindes widerspricht dieser Auffassung. Der Vater arbeitet zu 100% in einer Firma, welche in der (…)branche tätig ist. Im Jahr 2013 verdiente er dabei rund Fr. 5'240.00.00 im Monat, nach Abzug der Quellensteuer (vgl. dazu BGer 5A_352/2010; KGer SG, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 1/11, RF.2010.67, www.gerichte.sg.ch) also etwa Fr. 4'380.00 (…). (…). Es ist bekannt und wird von beiden Seiten zugestanden, dass der Vater unregelmässigen Schicht- und Pikettdienst verrichtet. Sein Einkommen und die Quellensteuer schwanken daher von Monat zu Monat (…). Das Vorgehen der Vorinstanz, von einem durchschnittlichen Einkommen sowie einer durchschnittlichen Steuerbelastung auszugehen und dafür auf den Lohnausweis 2013 abzustellen, erscheint mithin als angemessen. Namhafte Veränderungen in der Arbeitssituation des Vaters seit dem vergangenen Jahr wurden von beiden Parteien nicht vorgebracht und erscheinen auch nicht als wahrscheinlich, namentlich in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Vaters. Ein Beizug der Werte des laufenden Jahres durfte daher unterbleiben. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die Mutter, welche monatlich lediglich Fr. 2'400.00 verdient (…), ihre Unterhaltspflicht in natura erfüllt, mit Pflege und Erziehung des Kindes (BGer 5A_690/2010, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 59).
- Beim Bedarf des Vaters ist vom Grundbetrag für eine Einzelperson auszugehen, der im Kanton St. Gallen Fr. 1'230.00 beträgt. Weil der Vater im Ausland lebt, ist bei der Bedarfsberechnung das Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (BGer 5A_736/2007, E. 3.2 = Möckli, Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008, FamPra.ch 2009, 672, 678; KGer SG, FamPra.ch 2006, 209; ZürcherKomm/Bräm, Art. 163 ZGB, N 108; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 285 ZGB, N 26). Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden dabei praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (BGer 5A_736/2007, E. 3.2; 5C.6/2002, E. 3a, teilw. publ. in BGE 128 III 257; BaslerKomm/ Breitschmid. Art. 285 ZGB, N 27; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 14), wobei u.a. auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 'Internationaler Preisvergleich') oder den Kaufkraftvergleich einer Grossbank (z.B. UBS 'Preise und Löhne') abgestellt werden darf (BGer 5A_736/2007, E. 3.2). Nach diesen Zusammenstellungen entspricht das Preisniveau in Österreich ungefähr 70% von demjenigen in der Schweiz (T 5.7.1 'Preisniveauindizes' 2012 auf www.bfs.admin.ch; Vergleich Zürich – Wien 'Preise und Löhne' 2012 auf www.ubs.com). Dasselbe ergibt sich, stützt man sich auf die Erhebungen der OECD ab (stats.oecd.org; zum Kaufkraftvergleich vgl. auch www.gfk.com). Es erscheint daher als angemessen, den Grundbetrag für den Vater auf Fr. 860.00 festzusetzen. Dessen Wohnaufwand von rund Fr. 780.00, die Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 460.00 und die Kosten für die Risikoversicherungen von Fr. 50.00 blieben unbestritten. Der Vertreter des Kindes akzeptiert sodann die vom Vater geforderten Gesundheitskosten von Fr. 60.00 im Zusammenhang mit dessen Diabetes Typ I. Der Vater macht ferner geltend, er benötige Diätnahrung, was ihm zusätzlichen Aufwand beschere. Mit seinem Krankheitsbild ist der Vater zwar auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen; diese kann er aber weitgehend ohne Mehrkosten einhalten (zu Diabetes mellitus/Typ 2: BGer P 47/05, E. 3 und 9C_482/2009, E. 3.5.2; vgl. auch www.diabsite.de und www.odgsg.ch). Solche sind daher im Bedarf nicht anzurechnen, zumal sie der Vater weder qualitativ noch quantitativ verdeutlicht hat. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung eines vollzeitig Erwerbstätigen werden sodann im Kanton St. Gallen praxisgemäss Fr. 200.00 berücksichtigt. Die Vorinstanz rechnete dem Vater ferner Fr. 800.00 für den Arbeitsweg an, während dieser einen Betrag von Fr. 1'134.00 fordert. Der Vater wohnt in (…) A und arbeitet in (…) CH. Er ist angesichts seiner unregelmässigen Arbeitszeiten grundsätzlich unbestritten auf einen Privatwagen angewiesen. Die entsprechenden Kosten sind, entgegen der Ansicht des Vertreters des Kindes, voll und nicht nur für gewisse Tage anzurechnen, weil dem Auto insgesamt Kompetenzcharakter zukommt und dem Vater der entsprechende Aufwand grundsätzlich anfällt. Für die Berechnung der Kosten kann auf die steuerlichen Ansätze abgestellt werden (Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, N 4.4.5), wobei auch der Vater einer steuerlichen Betrachtungsweise zustimmt (…). Dabei ist bei einer Distanz von (…) km im Tag (www.viamichelin.ch; www.falk.de) und maximal 230 Arbeitstagen von einem Kilometeransatz von 0.45 Fr. auszugehen (StB 39 Nr. 3). Die monatlichen Auslagen betragen mithin etwa Fr. 980.00. Zu prüfen ist sodann die Steuerbelastung in Österreich. Die Vorinstanz berücksichtigte hier keinen Betrag, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während der Vater einen solchen von rund Fr. 210.00 geltend macht. Nach dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben wendet er derzeit in Österreich monatlich € 200.00 für Steuern auf. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen kann er neu einen Unterhaltsabsetzbetrag und einen Kinderfreibetrag geltend machen (§ 33 Abs. 4 Ziff. 3, 106a EStG; 'Familie und Steuern' auf www.bmf.gv.at). Mit weiteren Abzügen kann er (seit Januar 2012) nicht mehr rechnen (Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom 14. Juni 2013, RV.0459-F/12). Die monatliche Steuerbelastung in Österreich dürfte sich demnach neu auf rund € 160.00, mithin auf etwa Fr. 190.00 (www.oanda.com; www.ubs.com), belaufen. Dieser Betrag ist dem Vater anzurechnen, obwohl er ihn nicht im Einzelnen belegt, zumal eine Mangellage nicht zur Diskussion steht (…) und ausländische Steuern betroffen sind. Der Bedarf des Vaters beträgt folglich Fr. 3'580.00.
- Stellt man dem Einkommen des Vaters von Fr. 4'380.00 seinen Bedarf gegenüber, ergibt sich ein Freibetrag von Fr. 800.00. Der Vater ist somit in der Lage, den von der Vorinstanz verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ohne dass er sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen müsste. Im Übrigen ist der Unterhaltsbeitrag unbestritten geblieben (…). Dieser deckt mit den Kinderzulagen den familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes (…) und scheint auch mit Blick auf die angewandte Berechnungsmethode (…) angemessen. In vier Jahren wird sich der Unterhaltsbeitrag um Fr. 50.00 im Monat und in zehn Jahren um weitere Fr. 50.00 erhöhen. Das lässt sich mit Blick auf den mit zunehmendem Alter ansteigenden Bedarf des Kindes rechtfertigen, wobei anzunehmen ist, dass der Vater die geringfügige Erhöhung des Unterhalts mit einem höheren Einkommen (z.B. mehr Pikettdienst) oder einem niedrigeren Bedarf (z.B. Senkung der Kosten für auswärtiges Essen durch Mitnahme von Speisen von zuhause, Wechsel auf Kleinwagen) kompensieren kann. Das ist ihm auch zumutbar, weil der (wie hier) existenznotwendige Kindesunterhalt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen erfordert (KGer SG, FamPra.ch 2007, 191, 192; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 276 ZGB, N 2, 25). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2014.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.09.2014 Entscheiddatum: 15.09.2014 Entscheid Kantonsgericht, 15.09.2014 Art. 285 ZGB: Lebt der unterhaltspflichtige Vater im Ausland, ist bei dessen Bedarfsberechnung das Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. September 2014, FO.2014.15). Sachverhalt: Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben ein gemeinsames 2-jähriges Kind (K). Der Vater wohnt in Österreich. Das Kind lebt bei der Mutter in der Schweiz. Aus den Erwägungen:
1. Der Kinderunterhalt bemisst sich einerseits nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern und andererseits nach den Bedürfnissen des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Er wird nach verschiedenen Methoden berechnet. Der Unterhaltspflichtige darf dabei jedoch stets das Lebensnotwendige für sich behalten; sein Existenzminimum wird nicht angetastet (BGE 135 III 66; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 285 ZGB, N 12; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 40). Einen allfälligen Mangel hat also der Unterhaltsberechtigte zu tragen. Beim Kinderunterhalt gilt der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO), und daher besteht keine Bindung an die Parteianträge.
2. Der Vater macht geltend, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum verletzt und seinem Sohn zu hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Insbesondere seien die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten für den Arbeitsweg und die Steuerbelastung in Österreich höher als angerechnet. Der Vertreter des Kindes widerspricht dieser Auffassung. Der Vater arbeitet zu 100% in einer Firma, welche in der (…)branche tätig ist. Im Jahr 2013 verdiente er dabei rund Fr. 5'240.00.00 im Monat, nach Abzug der Quellensteuer (vgl. dazu BGer 5A_352/2010; KGer SG, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 1/11, RF.2010.67, www.gerichte.sg.ch) also etwa Fr. 4'380.00 (…). (…). Es ist bekannt und wird von beiden Seiten zugestanden, dass der Vater unregelmässigen Schicht- und Pikettdienst verrichtet. Sein Einkommen und die Quellensteuer schwanken daher von Monat zu Monat (…). Das Vorgehen der Vorinstanz, von einem durchschnittlichen Einkommen sowie einer durchschnittlichen Steuerbelastung auszugehen und dafür auf den Lohnausweis 2013 abzustellen, erscheint mithin als angemessen. Namhafte Veränderungen in der Arbeitssituation des Vaters seit dem vergangenen Jahr wurden von beiden Parteien nicht vorgebracht und erscheinen auch nicht als wahrscheinlich, namentlich in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Vaters. Ein Beizug der Werte des laufenden Jahres durfte daher unterbleiben. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die Mutter, welche monatlich lediglich Fr. 2'400.00 verdient (…), ihre Unterhaltspflicht in natura erfüllt, mit Pflege und Erziehung des Kindes (BGer 5A_690/2010, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 59).
3. Beim Bedarf des Vaters ist vom Grundbetrag für eine Einzelperson auszugehen, der im Kanton St. Gallen Fr. 1'230.00 beträgt. Weil der Vater im Ausland lebt, ist bei der Bedarfsberechnung das Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (BGer 5A_736/2007, E. 3.2 = Möckli, Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008, FamPra.ch 2009, 672, 678; KGer SG, FamPra.ch 2006, 209; ZürcherKomm/Bräm, Art. 163 ZGB, N 108; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 285 ZGB, N 26). Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden dabei praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (BGer 5A_736/2007, E. 3.2; 5C.6/2002, E. 3a, teilw. publ. in BGE 128 III 257; BaslerKomm/ Breitschmid. Art. 285 ZGB, N 27; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 14), wobei u.a. auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 'Internationaler Preisvergleich') oder den Kaufkraftvergleich einer Grossbank (z.B. UBS 'Preise und Löhne') abgestellt werden darf (BGer 5A_736/2007, E. 3.2). Nach diesen Zusammenstellungen entspricht das Preisniveau in Österreich ungefähr 70% von demjenigen in der Schweiz (T 5.7.1 'Preisniveauindizes' 2012 auf www.bfs.admin.ch; Vergleich Zürich – Wien 'Preise und Löhne' 2012 auf www.ubs.com). Dasselbe ergibt sich, stützt man sich auf die Erhebungen der OECD ab (stats.oecd.org; zum Kaufkraftvergleich vgl. auch www.gfk.com). Es erscheint daher als angemessen, den Grundbetrag für den Vater auf Fr. 860.00 festzusetzen. Dessen Wohnaufwand von rund Fr. 780.00, die Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 460.00 und die Kosten für die Risikoversicherungen von Fr. 50.00 blieben unbestritten. Der Vertreter des Kindes akzeptiert sodann die vom Vater geforderten Gesundheitskosten von Fr. 60.00 im Zusammenhang mit dessen Diabetes Typ I. Der Vater macht ferner geltend, er benötige Diätnahrung, was ihm zusätzlichen Aufwand beschere. Mit seinem Krankheitsbild ist der Vater zwar auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen; diese kann er aber weitgehend ohne Mehrkosten einhalten (zu Diabetes mellitus/Typ 2: BGer P 47/05, E. 3 und 9C_482/2009, E. 3.5.2; vgl. auch www.diabsite.de und www.odgsg.ch). Solche sind daher im Bedarf nicht anzurechnen, zumal sie der Vater weder qualitativ noch quantitativ verdeutlicht hat. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung eines vollzeitig Erwerbstätigen werden sodann im Kanton St. Gallen praxisgemäss Fr. 200.00 berücksichtigt. Die Vorinstanz rechnete dem Vater ferner Fr. 800.00 für den Arbeitsweg an, während dieser einen Betrag von Fr. 1'134.00 fordert. Der Vater wohnt in (…) A und arbeitet in (…) CH. Er ist angesichts seiner unregelmässigen Arbeitszeiten grundsätzlich unbestritten auf einen Privatwagen angewiesen. Die entsprechenden Kosten sind, entgegen der Ansicht des Vertreters des Kindes, voll und nicht nur für gewisse Tage anzurechnen, weil dem Auto insgesamt Kompetenzcharakter zukommt und dem Vater der entsprechende Aufwand grundsätzlich anfällt. Für die Berechnung der Kosten kann auf die steuerlichen Ansätze abgestellt werden (Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, N 4.4.5), wobei auch der Vater einer steuerlichen Betrachtungsweise zustimmt (…). Dabei ist bei einer Distanz von (…) km im Tag (www.viamichelin.ch; www.falk.de) und maximal 230 Arbeitstagen von einem Kilometeransatz von 0.45 Fr. auszugehen (StB 39 Nr. 3). Die monatlichen Auslagen betragen mithin etwa Fr. 980.00. Zu prüfen ist sodann die Steuerbelastung in Österreich. Die Vorinstanz berücksichtigte hier keinen Betrag, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während der Vater einen solchen von rund Fr. 210.00 geltend macht. Nach dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben wendet er derzeit in Österreich monatlich € 200.00 für Steuern auf. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen kann er neu einen Unterhaltsabsetzbetrag und einen Kinderfreibetrag geltend machen (§ 33 Abs. 4 Ziff. 3, 106a EStG; 'Familie und Steuern' auf www.bmf.gv.at). Mit weiteren Abzügen kann er (seit Januar 2012) nicht mehr rechnen (Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom 14. Juni 2013, RV.0459-F/12). Die monatliche Steuerbelastung in Österreich dürfte sich demnach neu auf rund € 160.00, mithin auf etwa Fr. 190.00 (www.oanda.com; www.ubs.com), belaufen. Dieser Betrag ist dem Vater anzurechnen, obwohl er ihn nicht im Einzelnen belegt, zumal eine Mangellage nicht zur Diskussion steht (…) und ausländische Steuern betroffen sind. Der Bedarf des Vaters beträgt folglich Fr. 3'580.00.
4. Stellt man dem Einkommen des Vaters von Fr. 4'380.00 seinen Bedarf gegenüber, ergibt sich ein Freibetrag von Fr. 800.00. Der Vater ist somit in der Lage, den von der Vorinstanz verfügten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ohne dass er sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen müsste. Im Übrigen ist der Unterhaltsbeitrag unbestritten geblieben (…). Dieser deckt mit den Kinderzulagen den familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes (…) und scheint auch mit Blick auf die angewandte Berechnungsmethode (…) angemessen. In vier Jahren wird sich der Unterhaltsbeitrag um Fr. 50.00 im Monat und in zehn Jahren um weitere Fr. 50.00 erhöhen. Das lässt sich mit Blick auf den mit zunehmendem Alter ansteigenden Bedarf des Kindes rechtfertigen, wobei anzunehmen ist, dass der Vater die geringfügige Erhöhung des Unterhalts mit einem höheren Einkommen (z.B. mehr Pikettdienst) oder einem niedrigeren Bedarf (z.B. Senkung der Kosten für auswärtiges Essen durch Mitnahme von Speisen von zuhause, Wechsel auf Kleinwagen) kompensieren kann. Das ist ihm auch zumutbar, weil der (wie hier) existenznotwendige Kindesunterhalt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen erfordert (KGer SG, FamPra.ch 2007, 191, 192; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 276 ZGB, N 2, 25). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4