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FO.2011.57

St. Gallen · 2012-10-04 · Deutsch SG

Art. 205 Abs. 3 ZGB: Eherechtlich zugesprochene Unterhaltsleistungen, deren Bezahlung im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes strittig ist, stellen Schulden dar, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet werden muss, will der berechtigte Ehegatte nicht riskieren, dass ihm entgegengehalten wird, er sei auch diesbezüglich mit dem andern Ehegatten auseinandergesetzt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Oktober 2012, FO.2011.57).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.10.2012 FO.2011.57

Art. 205 Abs. 3 ZGB: Eherechtlich zugesprochene Unterhaltsleistungen, deren Bezahlung im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes strittig ist, stellen Schulden dar, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet werden muss, will der berechtigte Ehegatte nicht riskieren, dass ihm entgegengehalten wird, er sei auch diesbezüglich mit dem andern Ehegatten auseinandergesetzt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Oktober 2012, FO.2011.57).

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