Art. 288 Abs. 1 aZPO-SG; Art. 123 Abs. 1 ZPO: Die Erben einer Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, sind zur Nachzahlung verpflichtet, sofern sich die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person vor deren Tod in genügender Weise verbessert hatten. Auf das Vorhandensein eines Nettonachlasses kommt es nicht an (E. III/4.c). Zumutbarkeit des lebzeitigen Verkaufs der der verstorbenen Person gehörenden Liegenschaft verneint, weil es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelte, bei dem die Wohnkosten offenbar tiefer ausfielen als bei gemieteten Räumlichkeiten, und auf der Liegenschaft ein WEF-Vorbezug lastete, der bei einem Verkauf an die Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung hätte zurückbezahlt werden müssen (E. III/4.f). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 19. August 2022, FE.2022.2-4-EZE2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.08.2022 FE.2022.2-4-EZE2
Art. 288 Abs. 1 aZPO-SG; Art. 123 Abs. 1 ZPO: Die Erben einer Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, sind zur Nachzahlung verpflichtet, sofern sich die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person vor deren Tod in genügender Weise verbessert hatten. Auf das Vorhandensein eines Nettonachlasses kommt es nicht an (E. III/4.c). Zumutbarkeit des lebzeitigen Verkaufs der der verstorbenen Person gehörenden Liegenschaft verneint, weil es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelte, bei dem die Wohnkosten offenbar tiefer ausfielen als bei gemieteten Räumlichkeiten, und auf der Liegenschaft ein WEF-Vorbezug lastete, der bei einem Verkauf an die Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung hätte zurückbezahlt werden müssen (E. III/4.f). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 19. August 2022, FE.2022.2-4-EZE2).
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