Art. 112 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ff. ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO, Art. 7 und 17 EG-ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO: Die Kompetenz zum Erlass prozessleitender Sistierungsverfügungen im Rahmen von Verfahren vor dem Kreisgericht liegt unabhängig davon, ob ein Sistierungsantrag (teilweise) abgelehnt oder gutgeheissen wird, beim verfahrensleitenden Richter (E. 7). Das Verfahren darf – gerade bei übereinstimmender Ablehnung der Sistierung durch die Parteien – nicht ohne Aufzeigen des genauen Grundes sistiert werden (E. 8). Der Antrag der Ehegatten, zuerst die Ehescheidung auszusprechen und die Vereinbarung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu genehmigen, während die Beurteilung der restlichen Scheidungsfolgen in ein separates Verfahren zu verweisen sei, verletzt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 9) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2020, FE.2020.8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.09.2020 FE.2020.8
Art. 112 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ff. ZPO, Art. 283 Abs. 1 ZPO, Art. 7 und 17 EG-ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO: Die Kompetenz zum Erlass prozessleitender Sistierungsverfügungen im Rahmen von Verfahren vor dem Kreisgericht liegt unabhängig davon, ob ein Sistierungsantrag (teilweise) abgelehnt oder gutgeheissen wird, beim verfahrensleitenden Richter (E. 7). Das Verfahren darf – gerade bei übereinstimmender Ablehnung der Sistierung durch die Parteien – nicht ohne Aufzeigen des genauen Grundes sistiert werden (E. 8). Der Antrag der Ehegatten, zuerst die Ehescheidung auszusprechen und die Vereinbarung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu genehmigen, während die Beurteilung der restlichen Scheidungsfolgen in ein separates Verfahren zu verweisen sei, verletzt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 9) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. September 2020, FE.2020.8).
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