Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Einreise in die Schweiz wieder möglich. Es bestanden somit keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund ausländischer behördlicher Massnahmen nicht versichert (E. 2.2 - 2.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023, EO 2022/4).
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St.Gallen Versicherungsgericht 26.01.2023 EO 2022/4 Saint-Gall Versicherungsgericht 26.01.2023 EO 2022/4 San Gallo Versicherungsgericht 26.01.2023 EO 2022/4
Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Einreise in die Schweiz wieder möglich. Es bestanden somit keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund ausländischer behördlicher Massnahmen nicht versichert (E. 2.2 - 2.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023, EO 2022/4).
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi