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EO 2022/10

St. Gallen · 2020-09-17 · Deutsch SG

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft ab 17. September 2020 bzw. 1. April 2021, Stand 1. Januar 2022). Erwerbsausfallentschädigung (Corona-Erwerbsersatz). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verluste infolge doppelter Aufwände für die Buchung von Unterkünften und Fahrzeugen für die von ihm betreuten Teilnehmenden des WEF 2022 sind nicht auf Massnahmen des Bundes oder der Kantone zurückzuführen. Während der ursprünglich vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 galten lediglich noch eine generelle Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren und eine Maskenpflicht. Ab 1. April 2022 - und damit während der nachgeholten Durchführung des WEF im Mai 2022 - galten keine Einschränkungen mehr. Auch bei der Einreise in die Schweiz bestanden keine relevanten Hindernisse mehr (Erw. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2023, EO 2022/10).

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St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2023 EO 2022/10 Saint-Gall Versicherungsgericht 23.08.2023 EO 2022/10 San Gallo Versicherungsgericht 23.08.2023 EO 2022/10

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft ab 17. September 2020 bzw. 1. April 2021, Stand 1. Januar 2022). Erwerbsausfallentschädigung (Corona-Erwerbsersatz). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verluste infolge doppelter Aufwände für die Buchung von Unterkünften und Fahrzeugen für die von ihm betreuten Teilnehmenden des WEF 2022 sind nicht auf Massnahmen des Bundes oder der Kantone zurückzuführen. Während der ursprünglich vorgesehenen Durchführung des WEF im Januar 2022 galten lediglich noch eine generelle Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen für Personen ab 16 Jahren und eine Maskenpflicht. Ab 1. April 2022 - und damit während der nachgeholten Durchführung des WEF im Mai 2022 - galten keine Einschränkungen mehr. Auch bei der Einreise in die Schweiz bestanden keine relevanten Hindernisse mehr (Erw. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2023, EO 2022/10).

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