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EO 2021/7

St. Gallen · 2020-09-16 · Deutsch SG

Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung. Revisionsfrist. Rechtsgleichheit. Eine Befristung der Revisionsmöglichkeit infolge Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung 2019 per 16. September 2020 ist verfassungswidrig, da sie Ungleiches nicht nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt, sondern sämtliche (potentiell) Anspruchsberechtigten trotz bestehender Unterschiede beim Erhalt der definitiven Steuerveranlagung gleich behandelt. Die definitive Steuerveranlagung kann somit auch nach dem 16. September 2020 noch eingereicht werden (E. 3.4). Offengelassen, ob dabei eine 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG einzuhalten ist (E. 3.5). Im Weiteren schadet eine unterlassene Meldung, das tatsächliche Einkommen weiche um mehr als 25 Prozent vom voraussichtlichen Einkommen ab, dem Anspruch nicht (E. 4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, EO 2021/7).

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St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2022 EO 2021/7 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.06.2022 EO 2021/7 San Gallo Versicherungsgericht 16.06.2022 EO 2021/7

Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung. Revisionsfrist. Rechtsgleichheit. Eine Befristung der Revisionsmöglichkeit infolge Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung 2019 per 16. September 2020 ist verfassungswidrig, da sie Ungleiches nicht nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt, sondern sämtliche (potentiell) Anspruchsberechtigten trotz bestehender Unterschiede beim Erhalt der definitiven Steuerveranlagung gleich behandelt. Die definitive Steuerveranlagung kann somit auch nach dem 16. September 2020 noch eingereicht werden (E. 3.4). Offengelassen, ob dabei eine 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG einzuhalten ist (E. 3.5). Im Weiteren schadet eine unterlassene Meldung, das tatsächliche Einkommen weiche um mehr als 25 Prozent vom voraussichtlichen Einkommen ab, dem Anspruch nicht (E. 4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, EO 2021/7).

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