Art. 2 Abs. 3ter und Art. 3 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 6. Juli 2020). Art. 25 Abs. 1 ATSG. Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Erlass der Rückerstattung. Guter Glaube. Der Beschwerdeführer war bis zum 5. Juli 2020 in selbstständiger Stellung erwerbstätig. Per 6. Juli 2020 wandelte er seine Einzelunternehmung (nach eigenen Angaben rückwirkend per 1. Januar 2020) in eine GmbH um. Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge die bereits ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den gesamten Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 zurück, da er als arbeitgeberähnliche Person (Inhaber einer GmbH) keinen Anspruch darauf gehabt habe. Der Beschwerdeführer liess die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen, macht aber geltend, die Entschädigung in gutem Glauben bezogen zu haben. Guter Glaube bejaht für den Zeitraum vor der Geschäftsumwandlung, da während der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestanden hat (E. 2.2). Dagegen ist der gute Glaube für den Zeitraum ab dem Eintrag der GmbH in das Tagebuch des Handelsregisters zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass die Änderung der Rechtsform seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und damit seines sozialversicherungsrechtlichen Status keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch haben würde (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2023, EO 2021/15). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2023.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2023 EO 2021/15 Saint-Gall Versicherungsgericht 12.01.2023 EO 2021/15 San Gallo Versicherungsgericht 12.01.2023 EO 2021/15
Art. 2 Abs. 3ter und Art. 3 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 6. Juli 2020). Art. 25 Abs. 1 ATSG. Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Erlass der Rückerstattung. Guter Glaube. Der Beschwerdeführer war bis zum 5. Juli 2020 in selbstständiger Stellung erwerbstätig. Per 6. Juli 2020 wandelte er seine Einzelunternehmung (nach eigenen Angaben rückwirkend per 1. Januar 2020) in eine GmbH um. Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge die bereits ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den gesamten Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 zurück, da er als arbeitgeberähnliche Person (Inhaber einer GmbH) keinen Anspruch darauf gehabt habe. Der Beschwerdeführer liess die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen, macht aber geltend, die Entschädigung in gutem Glauben bezogen zu haben.
Guter Glaube bejaht für den Zeitraum vor der Geschäftsumwandlung, da während der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestanden hat (E. 2.2). Dagegen ist der gute Glaube für den Zeitraum ab dem Eintrag der GmbH in das Tagebuch des Handelsregisters zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass die Änderung der Rechtsform seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und damit seines sozialversicherungsrechtlichen Status keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch haben würde (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2023, EO 2021/15). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2023.
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi