Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Die einmal zugesprochene Corona-Erwerbsausfallentschädigung kann angepasst werden, wenn die berechtigte Person bis zum 16. September 2020 einen entsprechenden Antrag gestellt und die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2019 eingereicht hat. Wird die definitive Steuerveranlagung der SVA erst nach dem 16. September 2020 vorgelegt, so kann die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2023, EO 2021/13).
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St.Gallen Versicherungsgericht 13.01.2023 EO 2021/13 Saint-Gall Versicherungsgericht 13.01.2023 EO 2021/13 San Gallo Versicherungsgericht 13.01.2023 EO 2021/13
Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Die einmal zugesprochene Corona-Erwerbsausfallentschädigung kann angepasst werden, wenn die berechtigte Person bis zum 16. September 2020 einen entsprechenden Antrag gestellt und die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2019 eingereicht hat. Wird die definitive Steuerveranlagung der SVA erst nach dem 16. September 2020 vorgelegt, so kann die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2023, EO 2021/13).
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