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EO 2020/2

St. Gallen · 2020-09-16 · Deutsch SG

Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Corona-Erwerbsausfallentschädigung bei Selbstständigerwerbenden. Das Kriterium der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 ATSG ist erfüllt, wenn die betreffende Person von der zuständigen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt ist. Nicht erforderlich ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 der Fall war. Der Anspruch der Beschwerdeführerin (die unbestrittenermassen seit Anfang 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt) auf Corona-Entschädigung kann deshalb nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie habe sich erst nach dem 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EO 2020/2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2021 EO 2020/2 Saint-Gall Versicherungsgericht 26.03.2021 EO 2020/2 San Gallo Versicherungsgericht 26.03.2021 EO 2020/2

Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Corona-Erwerbsausfallentschädigung bei Selbstständigerwerbenden. Das Kriterium der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 ATSG ist erfüllt, wenn die betreffende Person von der zuständigen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt ist. Nicht erforderlich ist, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 der Fall war. Der Anspruch der Beschwerdeführerin (die unbestrittenermassen seit Anfang 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt) auf Corona-Entschädigung kann deshalb nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie habe sich erst nach dem 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EO 2020/2).

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