Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Die EL-Durchführungsstelle hat der Versicherten ab dem 1. Januar 2024 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, da sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der erwerblichen Situation nicht verändert haben. Auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich als korrekt. Ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Anspruchsbeginn korrekt gewesen ist, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, El 2024/34).
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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2025 EL 2024/34 Saint-Gall Versicherungsgericht 17.06.2025 EL 2024/34 San Gallo Versicherungsgericht 17.06.2025 EL 2024/34
Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Die EL-Durchführungsstelle hat der Versicherten ab dem 1. Januar 2024 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, da sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der erwerblichen Situation nicht verändert haben. Auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich als korrekt. Ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Anspruchsbeginn korrekt gewesen ist, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, El 2024/34).
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