Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von deutschen Rentenleistungen. Anwendbarer Umrechnungskurs. Die EL-Durchführungsstelle hat seit Anspruchsbeginn auf den Kurs der Wanderarbeitnehmer abgestellt, deren Anwendung ist jedoch uneinheitlich erfolgt (Heranziehen unterschiedlicher Mittelwerte). Auch per 1. Juli 2022 (Revisionszeitpunkt) hat die EL-Durchführungsstelle die Umrechnungsmethode geändert. Deshalb ist im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Erhöhung der deutschen Altersrenten auch die Richtigkeit es angewendeten Währungsumrechnungsmethode zu überprüfen. Gemäss den Verwaltungsweisungen sind die deutschen Renten anhand eines von der EZB errechneten Tageskurses in Schweizerfranken umzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist bei einer kritischen Würdigung jedoch nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Massgebend für die Umrechnung einer ausländischen Rente kann deshalb nicht ein aufgrund des Tageskurses der EZB errechneter, teilweise fiktiver Rentenbetrag sein, sondern nur der Betrag, der der versicherten Person tatsächlich auf dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2023, EL 2023/23). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023.
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St.Gallen Versicherungsgericht 20.09.2023 EL 2023/23 Saint-Gall Versicherungsgericht 20.09.2023 EL 2023/23 San Gallo Versicherungsgericht 20.09.2023 EL 2023/23
Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von deutschen Rentenleistungen. Anwendbarer Umrechnungskurs. Die EL-Durchführungsstelle hat seit Anspruchsbeginn auf den Kurs der Wanderarbeitnehmer abgestellt, deren Anwendung ist jedoch uneinheitlich erfolgt (Heranziehen unterschiedlicher Mittelwerte). Auch per 1. Juli 2022 (Revisionszeitpunkt) hat die EL-Durchführungsstelle die Umrechnungsmethode geändert. Deshalb ist im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Erhöhung der deutschen Altersrenten auch die Richtigkeit es angewendeten Währungsumrechnungsmethode zu überprüfen. Gemäss den Verwaltungsweisungen sind die deutschen Renten anhand eines von der EZB errechneten Tageskurses in Schweizerfranken umzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist bei einer kritischen Würdigung jedoch nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Massgebend für die Umrechnung einer ausländischen Rente kann deshalb nicht ein aufgrund des Tageskurses der EZB errechneter, teilweise fiktiver Rentenbetrag sein, sondern nur der Betrag, der der versicherten Person tatsächlich auf dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2023, EL 2023/23). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023.
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