Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG-Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL-Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8).
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St.Gallen Versicherungsgericht 27.01.2022 EL 2021/8 Saint-Gall Versicherungsgericht 27.01.2022 EL 2021/8 San Gallo Versicherungsgericht 27.01.2022 EL 2021/8
Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG-Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL-Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8).
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