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EL 2021/15

St. Gallen · 2019-01-01 · Deutsch SG

Art. 52 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Qualifikation einer Eingabe als Einsprache gegen eine Verfügung, mit der der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2017 neu festgesetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat anstelle eines Einspracheentscheids eine Revisionsverfügung erlassen und den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2019 angepasst; gegen diese Verfügung ist erneut eine Einsprache erhoben worden. Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, EL 2021/15).

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Art. 52 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Qualifikation einer Eingabe als Einsprache gegen eine Verfügung, mit der der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2017 neu festgesetzt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat anstelle eines Einspracheentscheids eine Revisionsverfügung erlassen und den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2019 angepasst; gegen diese Verfügung ist erneut eine Einsprache erhoben worden. Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, EL 2021/15).

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