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EL 2015/40

St. Gallen · 2016-10-13 · Deutsch SG

Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 25. Abs. 2 ATSG. Rückforderung und Verwirkung. Die Verletzung der Kontroll- und Hinweispflichtverletzung ist einer Verletzung der Meldepflicht wertungsmässig gleichzusetzen, weshalb über den Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hinaus auch bei einer solchen die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen möglich ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer versicherten Person werden nur im Rahmen von periodischen Überprüfungen der Ergänzungsleistungen gesamthaft kontrolliert, weshalb eine Behörde erst ab diesem Zeitpunkt zumutbare Kenntnis über einen diesbezüglich zuvor begangenen Fehler haben kann, auf den sie durch die versicherte Person nicht aufmerksam gemacht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, EL 2015/40).Entscheid vom 13. Oktober 2016

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Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 25. Abs. 2 ATSG. Rückforderung und Verwirkung. Die Verletzung der Kontroll- und Hinweispflichtverletzung ist einer Verletzung der Meldepflicht wertungsmässig gleichzusetzen, weshalb über den Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV hinaus auch bei einer solchen die rückwirkende Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen möglich ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer versicherten Person werden nur im Rahmen von periodischen Überprüfungen der Ergänzungsleistungen gesamthaft kontrolliert, weshalb eine Behörde erst ab diesem Zeitpunkt zumutbare Kenntnis über einen diesbezüglich zuvor begangenen Fehler haben kann, auf den sie durch die versicherte Person nicht aufmerksam gemacht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, EL 2015/40).Entscheid vom 13. Oktober 2016

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